Mietkaution nicht bezahlt ...

11 Antworten

Dass ein Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt ist, wenn ein Mieter trotz Abmahnung die vertraglich vereinbarte Kaution nicht leistet, entschied das Landgericht in Berlin im Oktober 2011. Ein Mieter hatte sich mietvertraglich gegenüber dem Vermieter verpflichtet, eine Barkaution zu zahlen. Trotz Mahnung leistete der Mieter keine Zahlungen auf die Kautionssumme. Drei Monate nach Beginn des Mietverhältnisses kündigte der Vermieter das Mietverhältnis wegen offener Mieten und nicht gezahlter Kaution fristlos. Da der Mieter nicht freiwillig auszog, reichte der Vermieter Räumungsklage ein. Nach Anhängigkeit der Klage glich der Mieter dann doch sämtliche Zahlungsrückstände aus. Das Landgericht Berlin entschied die Räumungsklage zu Gunsten des Vermieters. Das Mietverhältnis war durch die fristlose Kündigung wirksam beendet worden, denn durch die nachträgliche Zahlung ist die Kündigung gemäß § 569 Abs. 3 BGB nur im Hinblick auf die ausstehenden Mietzahlungen unwirksam geworden. Für die Nichtzahlung der Kaution sieht das Gesetz keine spätere Heilung vor. Gemäß § 543 Abs. 1 BGB liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung vor, wenn dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Die Nichtzahlung der Kaution stellt grundsätzlich eine erhebliche Vertragsverletzung des Mieters dar, weil die Zahlung einer Kaution einem legitimen Sicherungsinteresse des Vermieters dient (LG Berlin, Urteil v. 17.10.11, Az. 67 S 58/11).

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Vielen Dank für Dein Verständnis.

Klara vom gutefrage.net-Support

Die Gesetzesänderung vom 1.5.13 hat dieses Urteil "überholt":

BGB § 569 (Fassung vom 1.5.2013)

(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

also das ist das Erste wonach ich schaue bei meinen Überweisungen wenn ich neu eigezogen bin.

Setz dich umgehend mit deinem Vermieter in Verbindung und bitte um Klärung.

Das kann auch ne Kündigung zur Folge haben.

man bezahl einfach die blöde kaution vielleicht schauit der vermietern nicht alle 5 minuten nach da berkoomt man schon das vertrauen das man es bezahlt bekonnt und was passiert wenn es einmal nicht klappt mit dauerauftrag dsann überweisst man es eben gibt ja Terminüberweisungenb

Was ist mit der miete bezahlst du sie oder hat es auch nicht geklappt

wenn ja dann hat er ja ein riiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiesenglück

man schaut ja ab und zu mal nach ob es geklappt hat mit der Überweisung mir wär das sehr peinlich

aber beschwer dich nicht wenbn dann ne Kündigung kommt

Was kann da auf mich zukommen, falls der Vermieter es merkt ?

Falls es mindestens 2 KM sind die fristlose Kündigung.

und falls nicht, sollte ich mich deshalb überhaupt melden ?

Besser noch ganz schnell zahlen.

Die Kaution solltest Du freiwillig bezahlen, BEVOR etwas auf Dich zukommt. Der Vermieter könnte die Kaution gerichtlich eintreiben. SEIT 01.05. IST EIN RÜCKSTAND AUF DIE KAUTIONSZAHLUNG EIN GRUND ZUR FRISTLOSEN KÜNDIGUNG, wenn der Rückstand mindestens zwei Monatskaltmieten beträgt...