Mieterhöhung wegen Untermieter?

7 Antworten

Selbstverständlich darf der Vermieter die Miete erhöhen: Das Gesetz legt in § 553 Abs. 2 BGB ausdrücklich fest, dass der Mieter die Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung davon abhängig machen können, dass der Mieter sich Ihnen gegenüber zu einem Mietzuschlag verpflichtet.

Voraussetzung: Ohne diesen Mietzuschlag wäre dem Vermieter die Untervermietung nicht zuzumuten.

Dies wiederum ist der Fall, wenn der Vermieter durch die Untervermietung schlechter gestellt wird.

Hiervon ist aber regelmäßig auszugehen. Gerade wenn nur ein Teil der Wohnung untervermietet ist, muss der Vermieter ja annehmen, dass der Mietraum höheren Beanspruchungen und damit auch höheren Abnutzungen unterliegt.

Nein die Kaltmiete darf nicht erhöht werden, aber der VM kann eine Untervermietung untersagen. Einen Zuzug aber, sofern ein Zusammenhang wie z.B. Freund oder Familienangehörige nicht. Aber sollten sich die Bewohner ggf. Siezen, dann liesse sich ein dauerhafter Fremdzuzug unterstellen welcher untersagt werden kann. Zumal da Gewinnabsicht unterstellbar ist. Ich lasse mich hier bewusst nicht auf Zitate von §§ ein.

hat der Vermieter dann, abgesehen vom Angleichen der betriebskosten, das recht auf eine erhöhung der kaltmiete?

Untervermietung kommt dem Zuzug weiterer Personen gleich. Und deswegen darf der Vermieter die Kaltmiete nicht erhöhen. Aber evtl. einen sog. Untermietzuschlag erheben.

im BGB habe ich leider nichts über eine angleichung der Kaltmiete gefunden.

Weil es dazu auch nichts gibt. Miete darf nur wegen Modernisierung, Angleichung an Mietspiegel oder Staffelmiete vereinbart wurde erhöht werden.

"Untermietzuschlag

Nach §553 Abs. 2 kann der Vermieter seine Erlaubnis zur Untervermietung von einer Mieterhöhung abhängig machen, wenn ihm die Überlassung an den Dritten ansonsten nicht zugemutet werden kann. Unzumutbarkeit in diesem Sinne bezieht sich nicht auf ansonsten nicht geeignete Mieter, deren Einzug dem Vermieter durch ein Zuschlag "versüßt" werden soll, sondern auf objektive Kriterien.

Diese sind z.B. eine verstärkte Abnutzung der Wohnung (Ausnahme: Mit dem Untermieter wird eine ansonsten übliche Belegung erreicht) und / oder der Umstand, daß der Mieter an den Untermieter entgeltlich vermietet. Der Zuschlag darf, wenn er denn gerechtfertigt ist, nicht die ganzen Einnahmen aus der Untermiete abschöpfen und nicht über Umwegen eine allgemeine Mietzinserhöhung darstellen."

Von http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/untermiete.html

In vielen Fällen kann der Vermieter eine Untervermietung nicht untersagen. Mehr dazu unter : §553 Abs. 1 BGB " Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte "

Aber er darf durchaus eine höhere Miete verlangen, weil z.B. die Wohnung stärker "abgenutzt " wird.

@germanils

Aber er darf durchaus eine höhere Miete verlangen, weil z.B. die Wohnung stärker "abgenutzt " wird.

Darf er nicht.

@anitari

Siehe den Link oben.

moin kurze frage, wenn ich in meiner Wohnung 2 zimmer untervermiete, hat der Vermieter dann, abgesehen vom Angleichen der betriebskosten, das recht auf eine erhöhung der kaltmiete?

Du musst Dir erst mal die Erlaubnis zur Untervermietung einholen,wenn er die Erlaubnis mit einem Untermietzuschlag macht,ist es doch ok,oder?

Was hast Du davon,wenn Du nicht untervermieten darfst?