mieterhöhung nach widerspruch nicht akzeptiert = mietschulden?
hallo,
und zwar habe ich folgendes problem: ich möchte gerne umziehen und dazu brauche ich von meinem jetzigen vermieter eine mietschuldenfreiheitsbestätigung, diese weist er aber nun mit offenen posten aus, obwohl nie eine direkte mahnung von ihm kam.
sachverhalt:
august 2013 - schreiben vom vermieter zwecks mieterhöhung zum 1.11.13 -> innerhalb von 4 tagen widerspruch per einschreiben versendet
märz 2014 - zahlungserinnerung vom vermieter ohne auf den widerspruch jemals eingegangen zu sein -> darauf wieder einen widerspruch per einschreiben zugesandt, dass er doch erstmal den widerspruch bearbeiten soll, ehe er mich mahnt.
Bis zum jetzigen zeitpunkt keine reaktion seinerseits und deswegen habe ich auch bisher nur die alte miete (immer pünktlich!) bezahlt.
ist das schreiben überhaupt formell richtig (kopie anbei)? Gilt das nun auch als mietschulden oder ist das rechtens, dass er diese differenz trotz nicht erwiderte widersprüche seinerseits als offene posten in der bescheinigung ausweist? kann er bei auszug deswegen die kaution einbehalten?
würde mich sehr über einen rat freuen, da ich nicht mehr weiter weiß.
4 Antworten
Ohne die Zustimmung des Mieters kann der Vermieter die Erhöhung nicht durchsetzen. „Vermieter müssen in ihrem Mieterhöhungsschreiben klar zum Ausdruck bringen, dass der Mieter zur Zustimmung aufgefordert wird. Erweckt das Dokument den Eindruck, dass der Vermieter die Erhöhung einseitig geltend machen kann, ist sie unwirksam“,
Ich kann in dem Schreiben keine Aufforderung zur Zustimmung finden. Außer es lag dem Schreiben eine "Zustimmungserklärung" bei.
Aus meiner Sicht fehlt auch der Hinweis das der Mieter, falls er der Mieterhöhung nicht zustimmt, von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen kann.
Diese sogenannte "Mietpreisanpassung" erfüllt nicht die Bestimmungen des BGB zur Mieterhöhung und ist deshalb wirkungslos. Da hättest du gar nicht widersprechen müssen. Ein als Steuerberater Ausgewiesener hat zudem nicht das Recht dir eine Mietpreisanpassung mitzuteilen. Dazu ist nur der Eigentümer/Vermieter berechtigt.
Unter der Überschrift "Mietpreisanpassung" kann der Vermieter dir ein Mieterhöhungsverlangen übergeben, das mit dem aktuellen Mietspiegel begründet werden kann. Zeitlich passt das mit dem Schreiben des Steuerberaters. Aufgrund eines Mieterhöhungsverlangens könntest du ein Sonderkündigungsrecht bis zum Termin der Mieterhöhung wahrnehmen, dem MEV widersprechen oder zustimmen, die erhöhte Miete bezahlen oder einfach NICHTS tun, was aber eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung durch den Vermieter nach sich ziehen könnte. Alles das trifft aber überhaupt nicht zu, weil das MEV nicht den gesetzlichen Bestimmungen folgt. Daher kann der Vermieter dir auch nicht Mietschulden nachweisen wollen.
Ein Vermieterbescheinigung über Mietschuldenfreiheit muss der Vermieter nicht herausgeben. Dem Vermieter kannst du aber mit einer Feststellungsklage auf die Füße treten, weil er dich hier im Regen stehen lässt. Dem neuen Vermieter solltest du diese Praktiken des alten Vermieters nicht mitteilen, sondern deinen Mietvertrag alt mit den Kontoauszügen der regelmäßigen Mieteinzahlungen vorlegen.
Zuspruch:
Das Mieterhöhungsverlangen des VERMIETERS geht der Mieterhöhung voraus. Dieses MEV fehlt bei diesem Vorgang. Und dieses MEV hat der Vermieter zu unterschreiben,sonst ist es die Tinte oder Toner nicht wert. Eine Mietpreisanpassung muss gar nicht mitgeteilt werden, denn die ergibt sich, wenn der Mieter dem MEV zustimmt. Widerspricht er, stimmt er nicht zu oder antwortet nicht, erfolgt ebenfalls keine Mietanpassung sondern bestenfalls eine Klage auf Zustimmung durch den Vermieter.
Die hier in Rede stehende Mietpreisanpassung wäre die Ankündigung einer einseitigen Mietvertragsänderung, die wirkungslos bliebe, weil Verträge u.a. nur durch Zustimmung der Vertragsparteien geändert werden können.
Das Mieterhöhungsverlangen muss eine Aufforderung zur Zustimmung enthalte. Ist das nicht der Fall, ist es unwirksam. Der Vermieter dürfte dich dann auf Zustimmung verklagen. Du hast dem MEV widersprochen. Der Vermieter hätte also seinen RA bemühen müssen oder das Gericht. Hat er nicht. Du hast die alte Miete weitergezahlt. Hast also auch hier indirekt nochmal nicht zugestimmt. Jetzt sehe ich das MEV als verfristet. Wenn mein Verdacht stimmt, dass keine Zustimmungsaufforderung erfolgte, hat sich die Sache sowieso erledigt. Du musstest nicht mal widersprechen.
Wende dich am besten an den Mieterschutzbund, die können dir das eindeutig beantworten.
Grandiose Antwort!
Einspruch.
Eine Mieterhöhung muss schriftlich erfolgen, die Unterschrift des Vermieters ist nicht nötig. Allerdings muss der Name der Person, die die Mieterhöhung fordert, sowie dessen Berechtigung klar erkennbar sein.
Was in dieser "Mietanpassung" allerdings auch fehlt.