Mieterhöhung nach Einzug in WG?

3 Antworten

http://www.mietrecht.org/mieterhoehung/mieterhoehung-frist-nach-einzug/#1-15-Monatsfrist-nach-Einzug

Textauszug:

15-Monatsfrist nach Einzug

Nach § 558 BGB kann der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung erst dann verlangen, wenn der Mietzins seit mindestens 15 Monaten unverändert bestanden hat. Der Mieter darf darauf vertrauen, dass er 15 Monate nicht mit einer weiteren Mieterhöhung rechnen muss.

Nach dem Einzug des Mieters in die Wohnung, ist er also mindestens 15 Monate lang vor einer Mieterhöhung geschützt.

Diese 15-Monatsfrist setzt sich aus zwei Teilfristen zusammen. usw.

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BGB § 558  Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung
der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die
Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15
Monaten unverändert ist.

http://www.mietrecht.org/mieterhoehung/mieterhoehung-frist-nach-einzug/#2-Fristberechnung

Vielen Dank. Gilt dies also auch, wenn ich selbst nicht die Möglichkeit hatte einen Vertrag zu unterschreiben, aber offensichtlich als Mieter bekannt war?

Und würde dies im Falle eines "Vetos" bedeuten, dass meine Mitbewohnerin meinen Anteil mitträgt, oder eben nur eine Erhöhung entsprechend ihren Anteils zahlen muss?

@HummerWummer

Auch wenn Du keinen schriftlichen Vertrag hast, so gilt unabhängig davon das Mietrecht. Du bist ja nachweislich Mieter, da Du Deine Miete direkt an den Eigentümer überweist.

Jeder bezahlt nur die Mieterhöhung entsprechend seinem "Mietanteil".

Wenn du einen einzelnen Mietvertrag hast, kann die Vermieterin frühestens nach 15 Monaten die Miete erhöhen. Dass sie den Mietvertrag von ihrem verstorbenen Mann übernommen hat, ändert daran nichts.

Leider habe ich bis heute keinen Vertrag unterzeichnet. Ich besitze lediglich die Kopie des Vormieters, der meines Wissens um eine Übertragung gebeten hat.

@HummerWummer

Auch ein mündlicher Mietvertrag ist gültig. Du wohnst dort und hast ja auch schon Miete gezahlt. Das reicht als Beweis für die Existenz des Mietvertrags.

Als Basis gilt die Miete, die du bei Mietbeginn zahltest. Ihre Erhöhung ist frühestens nach 15 Monaten Mietzeit zulässig. Wobei der Zugang des Mieterhöhungsverlangens frühestens 12 Monate seit Mietbeginn erfolgen darf. Werden diese Fristen nicht eingehalten, ist das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam, es bleibt bei der bisherigen Miethöhe. Ein Widerspruch gegen eine unwirksame Mieterhöhung ist nicht erforderlich. Schweigen ist geboten.