Mieterhöhung für eine neue Heizungsanlage?

9 Antworten

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Eine Mieterhöhung um 11 % ist im Rahmen der Modernisierungsmöglichkeiten selbstverständlich erlaubt und hat nichts mit den hier behaupteten 30 % zu tun, die bei den Gesamtkosten der Heizkostenabrechnung auf die Wohnfläche zu verteilen sind.

Nun stellt sich die Frage, ob Du die Modernisierung dem Mieter erklärt hast drei Monate vor Beginn der Arbeiten und ihn auch auf die Mehrkosten hingewiesen hast oder nicht.

Sind diese Fakten bekannt, kann man näher auf Deine Frage eingehen.

DH @wunhtx ...Ich habe Deine Antwort genau gelesen;-)

Die Grundkosten in der Heizkostenabrechnung haben nichts mit einer neuen Heizungsanlage zu tun. Das bedeut lediglich das Heizkosten zu 30 % nach m² und der Rest nach Verbrauch abgerechnet wird.

Eine neue Heizungsanlage ist eine Modernisierung, die zu einer Mieterhöhung rechtfertigt. 11 % (auf die Jahresmiete wohlgemerkt) sind durchaus rechtens.

gibt es dafür auch irgendein beleg oder gesetz oder so was ich meinem mieter vorlegen kann?

@batorn

Die Heizkostenverordnung

@anitari

nein, die Heizkostenverordnung regelt die Modernisierung nicht.

@wunhtx

"nein, die Heizkostenverordnung regelt die Modernisierung nicht." Richtig, aber die Aufteilung der Grundkosten (Heizkosten). Mit den 30 % Grundkosten, so meint der Mieter, sei eine neue Heizung bezahlt und somit eine Mieterhöhung nicht gerechtfertigt. .

Bitte mal genauer lesen liebe(r) wunhtx.

Ich bekomme echt Bauchschmerzen, wenn ich hier die Antworten lese, selbst die von wunhtx, der sonst immer so korrekt ist. Eine Erhöhung der Miete um 11% geht selbstverständlich nicht! Es können, insofern eine echte Energieersparnis durch den Einbau der neuen Heizung erreicht wird (das ist Bedingung für eine mögliche Umlage von Modernisierungskosten) lediglich max. 11% der Kosten der neuen Heizung bei vorherigem Abzug von zu berechnenden anteiligen Instandhaltungskosten jährlich (1/12 davon monatlich)umgelegt werden. Das ist etwas ganz anderes als eine 11%ige Mieterhöhung!!! Die Berechnung der Mieterhöhung ist detailliert zu berechnen und zu erläutern, ansonsten ist sie unwirksam. Es ist also hier zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine Modernisierung vorliegt und die Berechnung genauestens ebenso.

... so ist das.

Und dann kommt noch die Frage, ab wann die modernisierungsbedingte Erhöhung verlangt werden darf (rechtzeitig angekündigt oder erst nach Vollzug der Maßnahme?).

Gemäß § 558 Absatz 3 BGB darf der Mietzins im Rahmen der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete innerhalb der letzten drei Jahre nur bis zu maximal 20 Prozent insgesamt erhöht werden. Die 11 % sind eigentlich relativ hoch, aber in Anbetracht der neuen Heizung könnte man es als gerechtfertigt ansehen.

Wenn die Modernisierung angekündigt war, kann der VM die 11 % umlegen und er darf auch die übliche Mieterhöhung innerhalb drei Jahren von 20 % vornehmen.

Auch spätere Mieterhöhungen sind natürlich möglich, der Betrag der Modernisierung darf aber nicht als Miete gerechnet werden.

Diese 11 % haben - wenn es richtig gemacht wurde bei dem Heizungseinbau mit dem Mieterhöhungsverfahren nach § 558 Abs 3 BGB nichts zu tun.

Der fixe Heizkostenanteil soll nicht die Neuanlagenkosten, sondern die Leitungsverluste und das passive Mitheizen im Haus ausgleichen. In diesem Punkt hat der Mieter eine falsche Auffassung.

Die bisherige Miete darf auch nicht um 11 % (dieser Miete) wegen der Neuanlage erhöht werden, sondern ein Teil der Modernisierungskosten (siehe hierzu albatros) kann bis zu 11 % dieses Teils auf die Jahresmiete umgelegt werden. Hierzu gibt es auch noch Fristen, Beleg- und Begründungserfordernisse, die Dein Mieter und Du hier nachlesen können: http://www.bmgev.de/files/Modernisierung-2006.pdf