Mieterhöhung - wieviel möglich nach über 25 Jahren?

6 Antworten

§ 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

  1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
  2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.

Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Abs. 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. .

Wir haben eine neue Energiesparende Heizung, neue Fenster und Terrassentüren und eine Hohlraumdämmung erhalten und müssen mit 20% Mieterhöhung rechnen, was für Erneuerungsmassnahmen hast Du in den letzten 25 Jahren geleistet?....

was für Erneuerungsmassnahmen hast Du in den letzten 25 Jahren geleistet?....

Die Miete kann auch ohne "Erneuerungsmassnahmen" erhöht werden.

Erhöhungen wegen Modernisierungsmaßnahmen sind unabhängig von den regelmäßigen Erhöhungen...

Es gibt Mietspiegel an diese kann man sich halten.Ich persönlich würde eine Erhöhung von mehr als 3% pro Jahr nicht empfehlen. Dann lieber auf 3-5 Jahre die Miete nach und nach anheben. In einem persönlichem Gespräch mit dem Mieter kann man ja etwas anderes aushandeln.

In einem persönlichem Gespräch mit dem Mieter kann man ja etwas anderes aushandeln.

Nein kann man nicht!

§ 558 BGB (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. .

Es gibt Mietspiegel, darin kannst du die Miete deiner Stadt lesen, allerdings kannst du die alte Miete maximal in 3 Jahren höchstens um 30% erhöhen.

FALSCH.

Schuster bleib bei Deinen Leisten :-)

Es sind maximal 20% innerhalb von drei Jahren.

die alte Miete maximal in 3 Jahren höchstens um 30% erhöhen.

20 %

30 % waren es mal, das hat Herr Schröder dann auf 20 % gekappt...

Maximal 20 % der Kaltmiete oder Inklusivmiete bis höchstens zur ortsüblichen Vergleichsmiete...