Mieter verweigert Zugang zur Anbringung von Rauchmeldern. Was kann ich tun?

5 Antworten

ich würde eine Firma beauftragen, die jeden nicht wahrgenommenen Termin (vergebliche Anfahrt etc) dem Mieter berechnet.

Für jede Anfahrt wird dann im Zweifelsfall der Auftraggeber die Rechnung erhalten, nicht der Mieter

Seid ihr in Bayern, dann habt ihr noch bis Ende 2017 Zeit.

Aber egal. Wir haben es so gemacht, dass wir allen Mietern die Rauchmelder übergeben haben, mit der Bitte, sie selbst zu montieren oder Bescheid zu geben, wenn wir sie montieren sollen. Vorteil für den Mieter: Ich muss nicht in deren Schlafzimmer rumlatschen.

Zudem haben wir sie gebeten, bis zu einer bestimmten Frist zu bestätigen, dass die Rauchmelder montiert sind und dass sie funktionieren.

Im Rahmen einer normalen Wohnungsbesichtigung werden wir dann am Ende der Frist überall prüfen, ob die Anbringung auch tatsächlich erfolgt ist.

Ihr habt in Eurem Haus nur eine Mietwohnung vermietet. Ihr seid mit Eurem Latein nur fast am Ende. Da es sich offenbar um einen Problemmieter handelt, stellt im doch eine unbegründete Kündigung gemäß BGB §573a zu.

Bezieht Euch in der Kündigung einfach auf diesen Paragraphen und nennt bloß keine weiteren Gründe. Die soll der Mieter nur selbst heraus finden. Diese Woche ist für solche Aktionen besonders geeignet, wenn man seinen Mieter so richtig ärgern will, denn dann dürfte Weihnachten nicht besonders nett für ihn werden.

Wenn ihr dagegen den weihnachtlichen Frieden im Haus noch wahren wollt, stellt ihm die Kündigung spätestens am 4.1.2017 zu. (Dritter Werktag im Januar.)

Achtung: Die Kündigungsfrist verlängert sich um drei Monate. Wenn der Mieter noch keine 5 Jahre drin wohnt, somit Kündigung zum 30.06.2017. Wenn er länger als 5 Monate drin wohnt, zum 30.9. bzw. zum 31.12.2017, wenn er länger als 8 Jahre in der Wohnung wohnt.

Sollte der Mieter dann plötzlich den Zugang zur Wohnung zwecks Rauchmeldermontage doch gewähren, dann holt das sofort nach, nehmt aber dann nicht die Kündigung zurück, sondern macht ggf. einen neuen Mietvertrag mit ihm und verlangt das höchst mögliche, was der Markt her gibt.

Da richtet man ein Einwurf-Einschreiben an alle im Mietvertrag benannten Mieter, dass von allen im Mietvertrg benannten Vermietern eigenhändig unterzeichnet würde, sofern keine wechselseitge Vertretungsbefugnis geregelt wäre:

"Sehr geehrte Frau ..., sehr gehrter Herr ...,
seit Monaten versuchen wir vergeblich, die gesetzl. vorgeschriebenen Rauchmelder auch in ihren Mieträumen zu installieren. Selbst vereinbarte Termine wurden von Ihnen kuzfristigst abgesagt.

Ihre Haltung ist ebenso unverständlich wie inakzeptabel und wird hiermit scharf gerügt.

Zu Duldung dieser Massnahme, die sich auch auf künftigen Austausch oder Wartung bezieht, sind sie n. §§ 554 I, 555b Nr. 4 und 5 BGB verpflichtet.

Vorsorglich verweisen wir auf die h. M. des BGH, Urteile v. 17.06.2015, Az.: VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14.

Sie sind daher letztmalig aufgefordert, innerhalb von 7 Tagen ab dokumentiertem Zugang dieses Schreibens hier schrifltich zu erklären, ob die Montage am (Datum) um (Uhr), oder ersatzweise am (Datum) um (Uhr) erfolgen soll und darin zu bestätigen, dass sie diesen Termin tatsächlich wahrnehmen bzw. dafür Sorge tragen werden, dass in dem vereinbarten Zeitpunkt Zugang zu den Mieträumen gewährt ist.

Wir empfehlen Ihnen in Ihrem Interesse dringend, diese Erklärung per dokumentiertem Versand oder durch persönlicher Abgabe vorzunehmen.

Betrachten sie sich andernfalls bitte i. S. d. § 543 III BGB als qualifiziert abgemahnt mit der Rechtsfolge, dass sie mit außerordentlich fristloser Kündigung rechnen müssen.

Unbeschadet dessen werden wir nach fruchtlosem Ablauf der v. g. Erklärungsfrist den Rechtsweg beschreiten, um die Montage dieser gleichermaßen bestandswahrenden wie lebensrettenden Melder auch gegen ihren Widerstand vorzunehmen. Die Kosten fielen Ihnen aus Rechtsgrund Verzugsschaden an.

Wir erwarten dann fristwahrend Nachricht von Ihnen, hilfsweise ihre Kündigung, wobei wir Ihnen wegen des Termins der Beendigung unseres Mietvertrages gerne entgegenkommen.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift/en)"

Viel Erfolg :-)

G imager761

Nach der zweiten Abmahnung Zugang (auf Kosten des Mieters) einklagen. Die Verantwortung liegt beim Vermieter, insofern Ausrüstung oder Nachrüstung gesetzlich vorgeschrieben sind. Ist in den Bundesländern nicht einheitlich geregelt. Falls bei dir die Pflicht (noch nicht) besteht, muss der Mieter die Installation deiner RWM nicht dulden. Hat der Gesetzgeber entschieden, dass auszurüsten oder nachzurüsten ist, muss der Mieter die Installation auch bei bereits vorhandenen selbst installierten RWM dulden.

Falls bei dir die Pflicht (noch nicht) besteht, muss der Mieter die Installation deiner RWM nicht dulden.

Blödsinn: Völlig egal, ob eine Rauchmelderpflicht besteht oder nicht: Will der Vermieter Rauchmelder in seiner Wohnung anbringen, muss der Mieter diese Modernisierungsmaßnahme grundsätzlich auch dulden, § 555d BGB.
Das gilt übrigens auch, wenn der Vermieter mehr Rauchmelder als vorgeschrieben installieren möchte oder statt bzw. zusätzlich zu den mieterseits bereits montierten Meldern lieber auf eine zentrale Funklösung setzt, so der BGH (Az.: VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14) und das BVerfG, Beschluss v. 08.12.2015, Az.: 1 BvR 2921/15.

G imager761

@imager761

Du weist es wie immer besser. Das bedeutet nicht richtiger.

@albatros

Imager hat aber recht. Wenn hier schon Pficht ist, dass Rauchmelder zu installieren sind, dann darf der Mieter das nicht bis zum letzten Tag der Übergangsfrist schieben. Auch ist es seine Wahl, ob und wie modern er die Wohnung ausstattet. Der Mieter muss auch die von Imager ins Spiel gebrachte Funklösung dulden, wenn der Vermieter das für sinnvoll erachtet.

@bwhoch2

Imager hat aber recht. Wenn hier schon Pficht ist,

Ich schrieb, noch nicht. Die Klammer gehörte nicht dahin.

Ob bereits Pflicht ist, ist aus einer Tabelle im Netz ersichtlich.

Während der Übergangsfrist hat der Vermieter selbstverständlich das Recht und die Pflicht auf Durchsetzung der Installation.

Das als Klarstellung.

Klagen? Dass ich nicht lache!

Bis das Gericht sich mal zu einer Entscheidung durch gerungen hat und ich den Klagevorschuss wieder habe, würde ich dem Mieter kündigen, was in diesem Fall besonders leicht geht und bis ein Gericht mal zu einer Entscheidung kommt, ist der Mieter auch schon draussen.

Die Rauchmelder kann der Mieter selber anbringen.Du brauchst nur Kontrollieren ob dies auch geschehen ist.Wenn dies zum 1 Januar noch nicht geschehen ist hilft nur der Anwalt.