Mieter überweist "aus Versehen" Geld an Vermieter - Verrechnung mit Schulden oder Rückzahlung?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn eine Ratenzahlung vereinbart ist, darf der Vermieter zumindest die Summe, die den aufgelaufenen, aber nicht bezahlten Raten entspricht, einbehalten.

Über den Rest kann man sich genüsslich streiten.

Ich würde mal davon ausgehen, dass der Vermieter nichts mehr freiwillig rausrückt. Der Mieter könnte Klage einreichen. Ich sehe hier jedoch wenig Chancen auf Erfolg. Es ist davon auszugehen, dass der Mieter auch weiter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und der Vermieter daher den Betrag als Sicherheit einbehält. Bis zur Urteilsverkündung wäre der "zuviel" bezahlte Betrag sicherlich schon längst durch weitere nicht geleistete Raten aufgebraucht.

Weiter könnte der Vermieter argumentieren, dass die Ratenzahlungsvereinbarung eh nicht mehr existent sei, da sich der Mieter ja nicht daran gehalten habe.

Ob der Mieter das Geld für seine Lebensführung braucht, ist für den Vermieter nicht von Bedeutung.

Der Vermieter hat hier eine begründete Forderung, die seitens des Mieters offenkundig aktzeptiert ist, da sich dieser auf Ratenzahlung geeinigt hat. Demzufolge stehen dem Vermieter die bisher nicht geleisteten Raten zu. Die Einbehaltung des gesamten Überweisungsbetrages kann er nur durchsetzen, wenn der Mieter keinen Vertrag über die vereinbarte Ratenzahlung vorweisen kann.

Recht haben und Recht bekommen ist hier die Frage.

Der Vermieter muss nichts zurück zahlen. Der Vermieter ist keine (Kredit-)Bank. Wer ihn dazu missbraucht hat die Folgen selbst zu tragen.

Wenn der Mieter ohne Tilgungsbestimmung Geld überwiesen hat, dann gilt die Zahlung immer zunächst für die ältesten Schulden.

Wenn der Mieter keinen Verwendungszweck auf der Überweisung angegeben hat, hat er Pech gehabt.

Nachdem der Vermieter bisher keine einzige Rate erhalten hat, kann der Vermieter die bestehende Ratenvereinbarung kündigen und die gesamte Summe sofort zur Zahlung fällig stellen.

Generell können gem. § 387 BGB gegenseitige bestehende und bereits fällige Forderungen aufgerechnet werden. Die Nebenkostenrückstände sind wohl schon bereits länger zur Zahlung fällig.