Mieter reagiert nicht auf Mieterhöhung. Darf ich ihn daher kündigen?

9 Antworten

  1. Warum hast Du die Miete erhöht?

  2. Wann hattest Du sie zum letzten Mal erhöht?

  3. Wann und zu welchem Datum hast Du sie erhöht?

  4. Es könnte ja auch sein, dass die Mieterhöhung nicht rechtens ist und sich der Mieter deshalb nicht rührt.

Nein, dass darfst du nicht. In § 573 Absatz 1 BGB steht sogar ausdrücklich drin, dass eine Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ausgeschlossen ist.

Wenn der Mieter auf dein Schreiben nicht reagiert, würde ich einfach mal bei ihm anrufen und nachfragen. Häufig lassen sich Probleme auf diese Weise lösen. Vielleicht kann man sich ja vergleichen.

Ist er prinzipiell gegen jede Mieterhöhung, so musst du ihn in der Tat nach § 558b BGB auf Zustimmung zur Mieterhöhung verklagen. Tust du dies nicht innerhalb der im Gesetz festgelegten Frist von insgesamt 5 Monaten seit dem Mieterhöhungsverlangen, fällt dessen Wirkung weg, auch wenn es berechtigt war.

Ohne Zustimmung des Mieters oder ohne deren Ersetzung durch das Gericht schuldet der Mieter auch keine höhere Miete. Er kann dann insoweit auch nicht in Zahlungsverzug geraten.

Du kommst also um die Zustimmungsklage nicht herum.

Nur am Rande zur gedanklichen Klarheit: Eigentlich kannst du die Miete überhaupt nicht erhöhen, wie du so selbstbewußt schreibst. Du kannst nur die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung verlangen. Das muss man sich immer wieder klar machen.

Mehr dazu findest du hier:

http://www.wohnungsanwalt.de/Wohnungsanwalt/Mietvertrag/Miete/Miethoehe/Mieterhoehung.html

Ja klar, Vertragsrecht ist nun mal, dass ich nicht einseitig Vertragsbestandteile ändern kann. Dann könnte das nämlich auch der Mieter!

@smatbohn

@smatbohn, da vertust Du Dich beim deutschen Mietrecht gewaltig.

Bist du denn sicher, dass du alle gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Mieterhöhung beachtet hast? Fristlos kündigen kannst du ihn deshalb wohl nicht. Nur ne ordentliche Kündigung wär denkbar!

Gekündigt werden darf deshalb nicht! Es muss Klage nach § 558b BGB auf Zustimmung zur Mieterhöhung erfolgen.

Die "Fälligkeit" der erhöhten Miete richtet sich bekanntlich nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens beim Mieter. Die erhöhte Miete wird mit Beginn des dritten Kalendermpnats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens geschuldet.

Diese Zustimmung wird eingeklagt. Wird dann später ein Urteil gefällt, ist im Urteilstext enthalten, dass der Mieter ab dem xx.xx.xxxx die Miete ín Höhe von xyz EUR zu zahlen hat.

Eine "Kopplung mit einer Zahlungsklage" ist nicht notwendig und auch nicht möglich.

Wenn die Klage auf Zustimmung erhoben wurde, richten sich die Kosten nach § 91 ff ZPO. Nur wenn der Kläger (Vermieter) die Klage zurücknimmt, wird er auch die Kosten der Klage (und ggf. die der Anwälte) zu tragen haben. Daher ist eine Rücknahme der Klage bei Anerkenntnis des Mieters nicht der richtige Weg.

Statt dessen kann dem Gericht mitgeteilt werden, dass der Mieter mit schriftlicher Erklärung vom xx.xx.xxxx dem Erhöhungsverlangen zugestimmt hat. Dann ist die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu treffen. Als klagender Vermieter würde ich dem Gericht weder Rücknahme der Klage noch einseitig die Erledigung der Hauptsache (= Zustimmungserklärung des Mieters) mitteilen. Diese Information reicht in der mündlichen Verhandlung. Nur wenn der Mieter dem Gericht mitteilt, dass er das Erhöhungsverlangen anerkennt, sollte der Vermieter dieses dem Gericht ebenfalls mitteilen und um Erlass eines Anerkennnisurteils bitten, falls dieses nicht bereits in der ursprünglichen Klageschrift enthalten war.

Mit diesem Anerkenntnisurteil wird das Gericht auch über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Da der Mieter die Klageerhebung aufgrund der fehlenden Zustimmung zu vertreten hatte, wird er vom Gericht auch zur Kostentragung verurteilt werden.

Soweit das Gericht Probleme in der Begründetheit der Klage sieht, wird dazu ein gerichtlicher Hinweis gegeben. Dann können diese Probleme noch vor der mündlichen Verhandlung behoben werden. Spätestens bei einem gerichtlichen Hinweis sollte der Vermieter einen Rechtskundigen mit seiner Vertretung beauftragen. Als "Normalvermieter" wird man nicht immer erkennen, was der Richter mit seinem Hinweis bezweckt. Und der Richter wird dann im Zweifel zu Lasten des Vermieters entscheiden.

quelle: vermieter.foren-city.de

Frag erstmal wieso er nichts macht und das er in Rückstand ist vllt ist er einsichtig.Wenn nicht dann Anwalt sonst bekommstdu ihn nicht raus.