Mieter hat gekündigt und ist ausgezogen, hat aber die Wohnung nicht vollständig geräumt. Was kann ich tun?

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Die Wohnung also samt Schlüssel übergeben? Restliche Gegenstände ins Übergabeprotokoll geschrieben?

Du schreibst ihm so, dass er bis zum xx.xx.xxxx die Sachen abholen soll. Ansonsten wirst Du die Sachen zu Lasten seiner Kaution entsorgen.

Was bleibt ihm dann anderes übrig, als den "Untergang" in Kauf zu nehmen, wenn er sich nicht irgendwie bis zum Fristablauf kümmert.

Übrigens: Falls was Verwertbares dabei sein sollte, darfst Du das dann auch verwerten.

Danke für Deine Antwort! Der Mieter hat zum 30.11.16 gekündigt und ist ausgezogen. Mehrfache mündliche Aufforderungen, die restlichen Gegenstände aus der Wohnung zu entfernen, wurden ignoriert. Schlüssel wurden noch nicht übergeben, ein Übergabeprotokoll gibt es auch noch nicht. Kann ich in die Wohnung, Fotos machen und ein Protokoll schreiben?

@wohnen17

Ich nehme an, die Wohnung ist noch nicht weiter vermietet, bzw. konnte deswegen noch nicht weiter vermietet werden. Dann geht das ganze noch viel weiter:

Aufgrund der Kündigung zum 30.11. war der Mieter verpflichtet, die Wohnung geräumt spätestens am 30.11. 24.00 Uhr an Dich zu übergeben.

Das wichtigste dabei: Er übergibt Dir alle Schlüssel, die er hat. Egal, ob es solche sind, die Du ihm ursprünglich übergeben hast oder solche, die er sich ggf. selbst nachgemacht hat.

Ein Übergabeprotokoll ist zweitrangig, jedoch müßte der Zustand der Wohnung wenigstens frei von Schäden, besenrein und vollständig leer sein. Das wohl alles nicht der Fall.

Genau genommen nutzt der Mieter die Wohnung immer noch und Du darfst immer noch nicht rein. Andersrum bedeutet das, der Mieter schuldet Dir ein Nutzungsentgelt oder Nutzungsausfallsentschädigung für den ganzen Dezember und jetzt schon fast für den halben Januar. Hoffentlich hast Du wenigstens noch die Kaution in Höhe von 2 oder 3 Monatsmieten. Dann könntest Du damit den Nutzungsausfall für die 1 1/2 oder dann 2 Monate abdecken. Denk vor allem an die Heizkosten, die auch weiter laufen, wenn der Mieter die Heizungen abgedreht hat (Grundkosten).

Wenn Du jetzt in die Wohnung gehst, fleißig Bilder machst, die restlichen Sachen besichtigst etc., könnte der Mieter auf die Idee kommen, die Verantwortung für Schäden, die er angerichtet hat, auf Dich zu schieben, nach dem Motto, Du hattest doch auch Zugang und kannst nicht beweisen, dass er es war. Zudem könnte er auf die Idee kommen, dass da noch Wertgegenstände und Bargeld waren, die jetzt verschwunden sind. Auch wenn er es nicht beweisen kann, wäre das höchst ärgerlich und man weiß nie, wie so etwas dann aus geht.

Fordere ihn jetzt schriftlich per Einwurfeinschreiben auf, bis spätestens 31.1.2016 die restlichen Teile aus der Wohnung zu räumen und eine Übergabe der Schlüssel, sowie der Wohnung zu machen. Teile ihm nochmal mit, in welchem Zustand Du die Wohnung gemäß Vertrag erwartest und auch, dass er Dir für den Zeitraum seit 1. Dezember bis jetzt ein Nutzungsentgelt in Höhe der Kaltmiete zzgl. der entstandenen Betriebskosten schuldet.

Schreibe ihm rein, dass Du bei einer Versäumnis der Frist davon ausgehst, dass er das Eigentum an der restlichen Habe und den Besitz der Wohnung damit automatisch aufgibt und dass Du am 1. Februar die Wohnung öffnen und die restlichen Gegenstände entsorgen wirst. Außerdem wirst Du unter Zeugen den Zustand der Wohnung in einem Protokoll beschreiben und evtl. Schäden, die durch ihn enstanden sind, auf seine Kosten beheben läßt. Ebenso evtl. eigentlich durch ihn durchzuführende Reinigungsarbeiten, Schönheitsreparaturen oder Renovierungen.

@bwhoch2

Wenn Du jetzt in die Wohnung gehst, fleißig Bilder machst, die restlichen Sachen besichtigst etc., könnte der Mieter auf die Idee kommen, die Verantwortung für Schäden, die er angerichtet hat, auf Dich zu schieben

 

Ich frage mich immer noch, wie der Vermieter in die Wohnung gekommen ist, wenn der Mieter gar keine Schlüssel zurückgegeben hat?

Hier liegt dann Hausfriedensbruch und verbotene Eigenmacht vor.

@ChristianLE

Richtig. Genau genommen dürfte er gar nicht wissen, dass noch Sachen in der Wohnung sind, es sei denn, er war beim Auszug zugegen und konnte sehen, dass das letzte Fahrzeug abfuhr, als immer noch Teile in der Wohnung waren.

Der FS täte also gut daran, es nicht raus hängen zu lassen, dass er während der Abwesenheit des Mieters in der Wohnung war und Fotos gemacht hat. Sonst wäre es mit dem Nutzungsentgelt auch schnell vorbei.

Danke für die Auszeichnung.

Der Mieter hat zwar gekündigt aber die Mietsache nicht nach Ende des Mietverhältnisses an dich als Vermieter herausgegeben. Damit setzt sich das Mietverhältnis fort. Vermutlich kommt der § 545 BGB zur Anwendung.

Somit schuldet der Mieter vermutlich 2 aufeinanderfolgende Mieten (Dez.16 und Jan. 17) und muss/kann daher schriftlich und fristlos durch dich gekündigt werden. Auszugstermin 31.01.2017. Die Kündigung solltest du an seine neue (wenn bekannt) und alte Adresse per Einwurfeinschreiben absenden. Eine gerichtliche Mahnung für 2 ausstehende Mieten kannst du zudem einleiten. Eine Schadensersatzforderung über 3 Gesamtmieten kannst du schon vorbereiten.

Aus einer Antwort entnehme ich, dass hier gar keine Schlüsselübergabe erfolgt ist.

Woher weißt Du, dass sich dort noch Möbel befinden?

Du kannst hier den Mieter nur auffordern, die Wohnung bis zu einem bestimmten Datum zurückzugeben.

Kommt der Mieter dem nicht nach, bleibt hier nur die Räumungsklage.

Mit der Fristsetzung kann man auch die stillschweigende Aufgabe der Wohnung und des Eigentums an der Habe verbinden. Wird die Frist nicht eingehalten, wird das als stillschweigende Zustimmung zur Räumung durch den Vermieter gewertet.

Den ignoranten Mieter möchte ich kennen lernen, der da am Ende noch einen Aufstand macht.

@bwhoch2

Mit der Fristsetzung kann man auch die stillschweigende Aufgabe der Wohnung und des Eigentums an der Habe verbinden.

 

Die Tatsache, dass der Mieter keine Schlüssel zurückgegeben hat und noch Möbel in der Wohnung stehen, sprechen meiner Meinung nach gegen eine Besitzaufgabe.

Hoffentlich hat der Vermieter einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB widersprochen.

Schlüssel wurden noch nicht übergeben, ein Übergabeprotokoll gibt es auch noch nicht. Kann ich in die Wohnung, Fotos machen und ein Protokoll schreiben?

Nein Du musst Räumungsklage einleiten.

Zu spät > siehe § 545 BGB, falls im Mietvertrag vorsorglich der Anwendung nicht widersprochen wurde.

@Gerhart

Denke ich nicht, denn gilt jetzt die stillschweigende Verlängerung dann befindet er sich gerade mit der 2. Miete im Rückstand; also fristlose Kündigung und dann Räumungsklage.  :-)

.... noch keine Rückgabe, keine Schlüssel, aber der Vermieter ist in der Wohnung? Wie bitte soll dies denn gehen?