Mieter behauptet er habe die erste Mahnung nicht erhalten?

9 Antworten

Nach einem kleinen Blick ins Gesetz könnte ich mir eine Außerordentliche Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs 2 Nr. 3a BGB denken.

Eventuell kann der Mieter nach §574 widersprechen.

Jedenfalls muss nicht gemahnt werden, da die Miete zu einer bestimmten Frist gezahlt werden muss. Der Schuldner kommt automatisch in Verzug und muss somit eine Geldschuld - hier die Miete - verzinsen.

Außerdem kommt noch der Gebrauch des Vermieterpfandrechts in Frage (§562 BGB).

Miete muss nicht angemahnt werden, man befindet sich automatisch im Verzug.

Jedoch ist es besser bzw. wird es z.B bei einer fristlosen Kündigung vorausgesetzt.

Bitte den vollständigen Sachverhalt. War das eine Mahnung aufgrund rückständiger Miete? Dann wäre die Folge: Mahnung-Kündigung-Zwangsvollstreckung.

Deine Kette Mahnung/Zwangsvollstreckung bedarf der Erläuterung.

http://www.urteile-mietrecht.net/fristlose-kuendigung-mietvertrag.html

Es gilt die Nachweispflicht beim Vermieter, dass die Kündigung abgesendet oder persönlich eingeworfen oder persönlich ausgehändigt wurde.

Als nachweisbar gilt Einwurfeinschreiben. Kommt dieses nicht an Übergabe durch Gerichtsvollzieher. Dagegen kann dann aber keiner mehr an.

Eine Mahnung ist keine Kündigung.

Es gibt keine Vorgaben, wie häufig man mahnen muss bevor man den Betrag einklagen und vollstrecken kann. Insofern ist die Behauptung, dass der Mieter die erste Mahnung nicht erhalten hat, vollkommen irrelevant.

Abgesehen dsvon: Wenn es bereits um die Zwangsvollstreckung geht, dann gibt es bereits einen Titel. Im Vollstreckungsverfahren wird nicht mehr überprüft ob der Titel rechtmäßig ist. Auch aus diesem grund ist der Einwand des Mieters unerheblich.