Miete Rückwirkend verlangen (Mietvertrag)?

2 Antworten

Bei Eigentumsübergang gilt der Mietvertrag ohne Änderung weiter. Gibt es einen schriftlichen Mietvertrag, steht meist noch drin, dass mündliche Nebenabreden nicht gelten. Das bedeutet, dass die Pflicht zur Zahlung von Miete, wie ganz am Anfang vorhanden ist. Da es kein Gewohnheitsrecht gibt, darf sich die Mieterin nicht darauf berufen, dass sie in den letzten Jahren auch nie gezahlt hat. Das könnte bitter werden.

Die Tante könnte problemlos für den gesamten Zeitraum, wo sie Vermieterin war, die Miete nachfordern. Mieterin müßte dann prüfen, welche Monate, in denen nicht bezahlt wurde, schon verjährt sind. Die Verjährung beginnt am Kalenderjahresende des Jahres, in dem zum ersten Mal keine Miete an die neue Vermieterin gezahlt wurde.

Beispiel: Tante hat das Haus im März 2013 bekommen. Verjährungsfrist beginnt am 1. Januar 2014 und läuft 3 Jahre, also bis Ende 2017. Somit ist klar, dass März 2013 zwar schon länger als 3 Jahre her ist, aber dennoch wären Mieten ab März 2013 noch zu zahlen.

Als betroffene Mieterin würde man natürlich zum Rechtsanwalt gehen und nochmal alles genau prüfen lassen. Vielleicht findet sich doch ein Paragraph oder im zeitlichen Ablauf auch schon vor Übertragung irgend ein Lücke, die die Tante nicht gewußt oder nicht bedacht hat.

Ein Beispiel: Kauf eines MFH. Nach 1 Jahr Abrechnung der Betriebskosten. Sofort gibt es einen Aufstand, weil Grundsteuer umgelegt wird. Die Mieter behaupten alle, dass sie noch nie Grundsteuer zu zahlen hatten. Der Käufer sagt, er hätte als Grundlage nur die Mietverträge und in denen steht die Position Grundsteuer eindeutig in der Liste der umzulegenden Betriebskosten. Pech für die Mieter! Obwohl das betreffende Jahr längst um ist, müssen sie dennoch die Grundsteuer bezahlen und dürfen sich nicht auf Gewohnheitsrecht berufen.

rein theoretisch könnte das passieren ... auch wenn es Familie ist (oder gerade deswegen), sollte man solche Reglungen schriftlich festhalten

Gibts da ne Frist?

Für die Jahre?

@elmaton

Drei Jahre ab Beginn des Kalenderjahresendes, in dem zum ersten Mal keine Miete gezahlt wurde.