Mietbindung....rechtens?
Ich bin vor knapp 3 Monaten in die Nähe meiner neuen Freundin gezogen. Da sie sich frisch von ihrem Mann getrennt hatte und 2 Kinder (5/9) hat, haben wir damals beschlossen getrennte Wohnungen zu nehmen, um es den Kindern leichter zu machen, und sie nicht gleich mit einem neuen Partner zu überfahren nachdem sie erst ihren Papa räumlich verloren hatten. Allerdings haben wir die Rechnung ohne die Kinder gemacht, die mich sofort ins Herz schlossen, und ich "wohne" nun schon fast bei ihr. Ich besitze also wahrscheinlich den einzigsten begehbaren Kleiderschrank mit Küche und Bad..^^ Da eine 3 Zimmerwohnung zu klein für uns 4 ist sind wir nun auf der Suche nach einer größeren Wohnung / Haus. Das Problem ist allerdings folgendes: Da wir im selben Mehrfamilienhaus wohnen haben wir denselben Mietvertrag unterschrieben, und dieser erlaubt eine erste Kündigung frühestens in 2 Jahren. Ich habe damals über diese Klausel nicht weiter nachgedacht, weil wir beide nicht dachten das ein zusammen ziehen vorher überhaupt ein Thema wäre. Nun kam es anders weil Kinder eben (Gott sei Dank) unberechenbar sind. Meine Frage ist nun: Ist eine solche Mietbindung überhaupt rechtens oder ist diese Klausel unwirksam weil sie die Mieterrechte zu sehr einschränkt ? Grüße Smoere
7 Antworten
Wenn diese Klausel für beide Parteien (Mieter und Vermieter) einen Kündigungsausschluss für die genannte Zeit für eine ordentliche Kündigung beinhaltet, ist sie gültig. Man könnte aber mit dem Vermieter sprechen, die Situation erklären und um einen Mietaufhebungsvertrag bitten, evtl. mit einem Zahlungsangebot als Ausgleich für die erneute Suche nach Mieter (Zeitausgleich, Anzeigenkosten etc.). Oder man bittet um Zustimmung zur Untervermietung. Allerdings muss der Vermieter nicht darauf eingehen und kann auf Einhaltung des Vertrages pochen. Bei Versagen der Untermietzustimmung besteht die Möglichkeit zu einer Kündigung. Aber hier solltet ihr fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen (Fachanwalt oder Mieterverein). Wenn ich es richtig verstehe, geht es um zwei Mietverträge - deinen MV und den deiner Freundin.
Hier noch die höchstricherliche Bestätigung dazu
Bundesgerichtshof Entscheidungen BGH zum Kündigungsverzicht im Mietvertrag
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im April 2005 entschieden, dass in einem Wohnraummietvertrag ein formularmäßiger (zwischen den Parteien nicht im einzelnen ausgehandelter) Kündigungsverzicht, auch wenn er von beiden Parteien des Mietverhältnisses erklärt wird, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam ist, wenn die Dauer des Verzichts auf das Kündigungsrecht mehr als vier Jahre beträgt.
eine Befristung auf diese Art, dass eine Seite erklärt, dass vor Ablauf von zwei Jahren nicht gekündigt werden darf, widerspricht dem Gesetz und ist unwirksam ( § 575 BGB )
Wirksam wird aber eine Vereinbarung, dass vor Ablauf von zwei Jahren das Mietverhältnis nicht gekündigt werden kann, wenn beide Seiten erklären, dass vor Ablauf von zwei Jahren auf eine Kündigung verzichtet wird ( BGH VIII ZR 81/03 ).
Eine weitere Variation ist, dass eine der Vertragsseiten ( hier kommt jedoch meist nur der Vermieter in Betracht ), dass er freiwillig auf ein Kündigungsrecht vor Ablauf von zwei Jahren verzichtet. Hier ist dann der Vermieter an die Zusage gebunden. Der Mieter hat weiterhin das gesetzliche Kündigungsrecht.
eine mietbindung ist im rahmen der gesetze rechtens...das beinhaltet die höchstdauer sowie die höchststeigerung.
Die Bindung ist rechtens. da kannst du nix machen. Wurde hier im Forum aber auch schon x-mal diskutiert. Nutze mal die Suche-Funktion.
Bisher ist mir kein Urteil bekannt, dass besagt, dass eine MV-bindung von 2 Jahre nicht rechtens ist. Es gibt ausnahmen, die eine Sonderkündigung rechtfertigen. dauerhaft im Ausland etc.
Die Antwort des RA ist in dem aufgezeigten Fall richtig. Die Klausel für einen wirksamen Kündigungsausschluss muss für beide Parteien gelten. Wenn es nur für den Mieter vereinbart ist - wie in diesem Fall - ist sie ungültig und man kann das MV mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten kündigen. Schreib doch mal genau die Klausel, die in deinem MV steht, hier rein. Wäre sehr wichtig!
Hab jetzt nochmals den MV rausgesucht, und leider steht das auf "gegenseitigkeit" drin. Damit ist die Sache wohl klar und damit erledigt. Ich danke euch für die Antworten, hat mir sehr geholfen, und jetzt mache ich mich mal auf die Suche nach 2 Nachmietern ;-)
Frag erst den Vermieter, ob er überhaupt gewillt ist, geeignete Nachmieter zu akzeptieren. Sonst machst du dir die Arbeit umsonst. Das Märchen mit den Nachmietern ist nicht tot zu kriegen. Der Vermieter muss keinen vom Mieter präsentierten Nachmieter akzeptieren. In grauer Vorzeit gab es mal bei den MV solchen Nachmieterpassus. Aber heutzutage wird kein Vermieter sich auf so was einlassen und es dürfte in keinem MV mehr stehen - mir ist zumindest in den letzten Jahren so was nicht mehr untergekommen.
Danke fürs Sternchen!
Wenn die Klausel dahingehend lautet, das Mieter und Vermieter auf ihr ordentliches Kündigungsrecht für die Dauer von 2 Jahren im gegeseitigen Einvernehmen verzichten, dann ist diese Bindung auf freiwilliger gegenseitiger Basis nicht anfechtbar. Ihre persönlichen Befindlichkeiten waren Ihnen bei der Unterzeichnung des Vertages bekannt, dem Vermieter hingegen nicht. Verhandeln und das Angebot einer großzügigen Abstandzahlung Ihrerseits wären evtl. hilfreich!
Ich habe die Suchfunktion genutzt, aber die Antworten darauf waren recht gespalten. Einer meint ja, einer nein, und ich hoffte auf eine definitive Aussage, trotzdem danke für die Antworten. Desweiteren traf ich auf diese Antwort eines Anwalts für Mietrecht was mich dann komplett verwirrte: http://www.frag-einen-anwalt.de/forumtopic.asp?topicid=38639&