Messer und teleskopschlagstock mit welchem waffenschein?

5 Antworten

Ausnahmsweise kann der Gegenstand bei „berechtigtem Interesse“ geführt werden. Das Waffengesetz nennt hierfür beispielhaft: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder einen allgemein anerkannten Zweck. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention dagegen, einen Schlagstock zu Verteidigungszwecken mit sich zu führen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Teleskopschlagstock

Welches "berechtigtes Interesse" liegt bei dir vor?

Nur die Modelle, mit denen man schießen kann!

Da der Waffenschein (und es gibt nur einen Waffenschein, der andere für die SRS heist "kleiner Waffenschein") einzig und allein für Schusswaffen ausgestellt wird, wie man mit einem Blick auf so ein Teil auch feststellen hätte können..

Bild zum Beitrag

sollte der Teleskopschlagstock oder das Messer also auf alle Fälle wie gefordert zum eintragen eine Munitionskennzeichnung und eine Seriennummer haben..

Wenn sie das nicht haben - und man womöglich damit auch gar nicht schießen kann - dann wird das nichts!

Und um alle Unklarheiten auszuschliessen - einfach selbst lesen:

Auf der Vorderseite des Waffenscheins steht doch deutlich "ist berechtigt die auf der Seite 2 bezeichneten SCHUSSwaffen zu führen - die sollten also schon schießen können, damit so etwas für die ausgestellt werden kann...

Woher ich das weiß:Hobby
 - (Recht, Messer, Waffenschein)
Ich habe interesse an einem waffenschein, um messer oder einen schlagstock mitmirführen bzw. Besitzen zu dürfen welchen muss ich dafür machen

"Machen" schon gleich doppelt nicht, sondern "beantragen".

Und wenn überhaupt, dann brauchst du für deine Auflistung den "imaginären Waffenschein".

Denn alle reellen Waffenscheine (ob "groß¹" oder klein) haben mit etwas, das keine Schusswaffe ist in etwa so viel zu tun wie Google mit nem Gugelhupf.

Zum Besitzen: Da es nicht um Schusswaffen geht, fällt die Relevanz eines Waffenscheins hier gleich doppelt flach. Denn erstens ist ein Waffenschein eine Berechtigung zum Führen einer (oder evtl. auch mehrerer[?]) Schusswaffe(n) und zweitens ist für den Besitz solcher wenn überhaupt eine Waffenbesitzkarte nötig.

Zum Führen:

  • Schlagstock: Sofern "berechtigtes Interesse" vorliegt: Kein Problem. (Nur liegt das höchst selten vor, falls überhaupt.)
  • Messer: Da kommts drauf an. Sofern es sich nicht um eine (verbotene) Waffe handelt und es nicht unter §42a WaffG fällt: Kein Problem.

¹) Der hier immer wieder so genannte "große Waffenschein" heißt einfach nur "Waffenschein" (ohne Adjektiv). Das "groß" verwende ich in dieser Antwort nur als "Stilmittel" und schreibe es deswegen auch in Anführungszeichen.

Hieb- &Stosswaffen sind ab 18 frei zu besitzen,

Führen ist theoretisch mit einem berechtigten Interesse möglich, aber da Selbstverteidigung kein anerkannter Grund ist bleibt das reine Theorie.

Es gibt keinen Waffenschein dafür.

Das Führen von Messern regelt § 42a WaffG (völlig unabhängig vom Alter!)

Kurzfassung: Verboten ist das Führen (unverschlossen dabeihaben) von Messern die als Waffe gelten (Dolch, Karambit, Springmesser ...)

Außerdem verboten ist das Führen von feststehenden Messern mit Klingen über 12cm Länge und von allen Messern die einhändig verriegeln (Einhandmesser)

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html

Dafür gibt es keinen Waffenschein. Die Dinger sind schlicht verboten.

Sind nicht verboten, man darf sie nur nicht Führen, Besitz ist ab 18 erlaubt.

Das mit dem "verboten" ist schlicht falsch...