Meine Mutter bezieht Hartz 4 ich bin in einer Ausbildung meine Mutter bekommt mein Kindergeld dazu überweise ich ihr sehr viel wird das Kindergeld abgezogen?

4 Antworten

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Natürlich wird das Kindergeld auf deinen Bedarf angerechnet,dass zumindest solange du es zur eigenen Bedarfsdeckung benötigst !

Wenn du mit deiner Mutter allein wohnst,dann bekommt sie für dich ab 01.01.2016 dann 190 € Kindergeld.

Jetzt kommt es darauf an wie hoch die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) ist,denn davon stehen dir dann 50 % zu,dass ist dein Kopfanteil und dazu kommt dann dein neuer Regelsatz ab 01.01.2016 von 324 €,wenn du schon min.18 Jahre alt bist,bis 17 würde er bei 306 € liegen.

Der Regelsatz wird dann mit deinem Kopfanteil der KDU - addiert und ergibt deinen Bedarf.

Nun musst du aus deinem Bruttoeinkommen deine Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll berechnen und dann theoretisch vom Netto abziehen und das dann mit deinen 190 € Kindergeld addieren,dass ergibt dann dein gesamtes anrechenbares Einkommen.

Du hast also von deinem Brutto zunächst deine 100 € Grundfreibetrag,von 100 € - 1000 € Brutto stehen dir noch mal 20 % Freibetrag zu und von 1000 € - 1200 € Brutto sind es noch mal 10 % Freibetrag.

So würden dir z.B. bei 600 € Brutto deine 100 € Grundfreibetrag zustehen und von den übersteigenden 500 € Brutto noch mal 20 % Freibetrag,also noch mal 100 € dazu,dein gesamter Freibetrag läge dann bei 200 €.

Würdest du jetzt angenommen 470 € Netto aufs Konto bekommen,dann würde dir das Jobcenter deine 200 € Freibetrag theoretisch abziehen,es blieben dann noch 270 € anrechenbares Netto übrig,dazu dann deine 190 € Kindergeld,ergibt 460 € gesamtes anrechenbares Einkommen.

Angenommen die KDU - würde 500 € betragen,dann läge dein Kopfanteil bei 250 € und dazu angenommen dein Regelsatz von 324 €,ergibt dann einen Bedarf von min.574 € pro Monat.

Du hättest hier in diesem Beispiel aber nur 460 € anrechenbares Einkommen inkl.deinen dann 190 € Kindergeld,demnach fehlen dir noch min.114 € und diese würde deine Mutter dann als Aufstockung noch für dich bekommen.

Deshalb musst du ihr die 250 € aus deinem Einkommen geben,weil es dann mit deinem Kindergeld von 190 € nur 440 € ergibt und der Rest bis zu deinem Bedarf wird dann vom Jobcenter aufgestockt.

Die 250 € die du deiner Mutter überweist müsste also praktisch dein anrechenbares Einkommen sein,dass Kindergeld würde dann schon berücksichtigt sein.

Dann müsstest du so um die 550 € Brutto haben und ca. 438 € Netto haben,dann hättest du auf dein Brutto 100 € Grundfreibetrag und von den übersteigenden 450 € stehen dir noch mal ( 20 % Freibetrag ) 90 € zu,gesamt dann 190 € Freibetrag.

Zieht man diese dann theoretisch von deinen ca.440 € Netto ab,dann blieben deine 250 € übrig,die du deiner Mutter überweist und das würde dein anrechenbares Nettoeinkommen sein,was dann deiner Mutter von deinem Bedarf / Leistungen abgezogen wird,die du nun ausgleichen musst.

Danke dir für deinen Stern !

durch die ausbildung fällst du vollständig aus dem bezug von alg2 raus. das kindergeld ist deines. überschüssiges kindergeld wird deiner mutter vom bedarf abgezogen.

gib deiner mutter den betrag von miete der fällig ist und deinen anteil an strom, gas, lebensmittel etc. den rest behältst du. mehr steht deiner mutter nicht zu. das überschüssige kindergeld, dass ihr nicht angerechnet wird soll sie mit deinem anteil an miete, strom, lebensmittel verrechnen. du zahlst die differenz und der rest ist deines. deine mutter hat für sich nur den betrag von 50% miete und 404 euro regelsatz anspruch. mehr musst du ihr nicht geben. wie sie klar kommt muss sie mit sich selbst ausmachen.

Ein Kind in betrieblicher Ausbildung wohnhaft bei den Eltern die ALG - 2 beziehen fallen nicht automatisch aus dem Leistungsbezug raus,nur weil sie eine Ausbildung begonnen haben !

Das ist erst der Fall,wenn diese ihren Lebensunterhalt aus eigenem anrechenbaren Einkommen decken können.

Denn in einer betrieblichen Ausbildung hat ein Kind erst Anspruch auf BAB - bzw.könnte es haben,wenn es eine eigene Meldeadresse hat,also in einer eigenen Wohnung lebt und genau aus diesem Grund trifft der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB - ll nicht zu,die Ausnahmen stehen im § 7 Abs. 6 SGB - ll.

Es wird nicht abgezogen, sondern angerechnet.

Was ich aber deiner Beschreibung entnehmen ist, das du gar nicht Daheim wohnst sondern woanders bist. Lieg´ ich da richtig?

Doch wohne noch zuhause deswegen bekommt ja meine Mutter mein Kindergeld, ich will halt auch Geld zur Seite sparen meine Mutter bekommt von mir 250€ und ich glaube 250€ Kindergeld. Also wenn das wirklich angerechnet wird dann wäre es ja machbar wenn ich daraus weniger mache

@Theresa1992

In dem Bewilligungsbescheid sollte drin stehen wie viel von deinem Einkommen angerechnet wird.

@Theresa1992

deine mutter bekommt ab heute 190 euro kindergeld. dein bedarf berechnet sich aus 324 euro regelsatz für dich und aus deinem anteil der miete. davon abezogen wird dein einkommen, nach anrechnung der freigrenzen. weiterhin das kindergeld. das was du an überhang an einkommen hast, wird deiner mum abgezogen an kindergeld.

also errechne dir was dein anteil der miete, strom ist und lebensmittel/kosemtikartikel - addiere das zusammen, zieh die differenz vom kindergeld davon ab und zahle das an deine mum. mehr würde ich ihr nicht mehr geben.

Wenn ihr zusammen wohnt bildet ihr eine Bedarfsgemeinschaft und alles kommt in einen Topf. Wenn dann noch was fehlt springt das Amt ein. Wenn du nicht bei deiner Mutter lebst brauchst du deine Mutter nicht unterstützen es sei den du hast über 1100€ zur verfügung.

Sie bilden nur solange eine BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) solange das Kind seinen Bedarf nicht aus eigenem Einkommen decken kann und noch eine Aufstockung bekommt !

Ist das nicht mehr der Fall,dann ist das Kind aus der BG - raus und die Mutter bekommt für das Kind gar nichts mehr,es muss dann seinen Bedarf aus eigenem Einkommen bestreiten,also seiner Mutter geben.

Das Einkommen des Kindes wird ausschließlich auf den Bedarf des Kindes angerechnet,eine Ausnahme bildet hier nur das nicht mehr benötigte Kindergeld des Kindes,wenn es dies zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigt.

Wo hast du denn das her,dass ein Kind seine Mutter finanziell unterstützen muss wenn es mehr als 1100 € Netto verdient,egal ob es zuhause wohnt oder nicht ?

Das ist nämlich totaler Blödsinn !

@isomatte

Im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten müssen Kinder den Lebensbedarf der Eltern durch Unterhaltszahlungen sichern. Verwandte in gerader Linie, die direkt voneinander abstammen, sind nach Paragraf 1601 BGB verpflichtet, den Eltern Unterhalt zu gewähren, sofern diese bedürftig sind

@Papassohnnemann

falsch papa die kinder müssen keinen unterhalt an die eltern zahlen im sgb II. du verwechselst hier gewaltig etwas. die kinder bilden mit ihren eltern nur noch eine haushaltsgemeinschaft, wenn sie aus der bg fallen. das heißt kind in diesem fall muss nur noch mietanteil und lebensmittel zahlen und stromanteil. kommt es für seine lebensmittel selber auf, dann eben den betrag abziehen.

da mutti kindergeld bekommt und zu vermuten ist, dass ein anteil davon abgezogen wird, nimmt kind die differenz und zieht es von den kosten ab die sie zu zahlen hat. fertig. unterhalt für die eltern zahlen muss es nicht.

@Papassohnnemann

Die Unterhaltspflicht gilt im SGB - Xll - also wenn man Sozialleistungen vom Sozialamt bezieht,hier geht es um Sozialleistungen aus dem SGB - ll - und da sind Kinder ihren Eltern nicht zum Unterhalt verpflichtet,weil diese selber noch arbeitsfähig sind !

Außerdem würde dann zunächst ein Selbstbehalt für das Kind von 100 000 € Brutto pro Jahr bestehen,erst wenn es mehr verdienen würde müsste es dann individuell Unterhalt leisten,dass gilt solange der Unterhaltsberechtigte noch zuhause wohnen würde.

Wenn dieser dann in ein Heim müsste,dann sinkt der Selbstbehalt ab,der lag 2015 für einen Single bei 1800 € Netto pro Monat,da kommen aber noch weitere Beträge dazu die man absetzen kann.

Da würden erst mal eigene Unterhaltsverpflichtungen Vorrang haben,dann eigene Verpflichtungen die vor der Bedürftigkeit schon bestanden,also z.B.Ratenzahlungen,dann kommen Aufwendungen für die Beschäftigung dazu,eigene Beiträge für die Altersvorsorge usw.

Würde dann vom Nettoeinkommen immer noch ein Überschuss existieren,dann könnten von diesem 50 % max.als Unterhaltszahlung vom Sozialamt verlangt werden bzw.max.was an Zuzahlung noch zu leisten wäre.