Meine Mieterin soll einen Zugang der Nebenmieterin,auf die ihr vermietet Terrasse auf drängen des Verwalters freiräumen?
Hallo, ich bin seit kurzem Eigentümerin einer vermieteten ETW in einer Wohneigentümergemeinschaft. Zu der vermieteten Wohnung gehört auch eine Terrasse, die auch im Mietvertrag angegeben ist. Auch im Grundriss ist die Terrasse eindeutig dieser Wohnung zugehörig! Meine Mieterin hat, um ihr Kaminholz aufbewahren zu können, ein Holzregal zu der Seite der Nachbarwohnung hin gestellt . Die Nachbarin kann nun nicht mehr über die Terrasse und die Gartentreppe MEINER Mieterin zu ihrer Wohnung. Auf dem Grundriss ist allerdings KEIN weiterer Zugang ersichtlich und auch aus dem Mietvertrag, den ich ja vom Vorbesitzer übernommen habe, steht nichts davon das diese Terrasse eine Art Gemeinschatfsnutzung ist. Darin steht nur unter sonstige Vereinbarungen, dass die Terrasse vom Mieter auf eigene Kosten gestaltet und gepflegt wird. Diese Nachbarmieterin verlangt nun einen Zugang über die diese Terrasse. Nun soll meine Mieterin vom Verwalter aufgefordert worden sein, eben dieses Regal zu entfernen um der anderen Mieterin den Zugang über die Gartenterrasse zu ermöglichen. Ob dieser Nachbarin im Mietvertrag ein Zugang über diese Terrasse eingeräumt wude weiß ich nicht. Meine Fragen... Kann der Vervalter dies überhaupt nun von meiner Mieterin verlangen? Könnte meine Mieterin die Miete kürzen sollte sie den Zugang ermöglichen müssen?
Und noch eine andere Frage...zählt ein Hobbyraum zur Wohnfäche hinzu wenn dort eine Art Atelier drin ist, oder generell nicht? Ich danke für Anworten... Lg Samtpfote
6 Antworten
Als wir die Wohnung gekauft haben wurde in keinster weise auf ein eingetragenes Wegerecht hingwiesen und es wurde auch nichts dergleichen schriftl. im Kaufvertrag festgehalten.
Im Übrigen bin ich der gleichen Meinung wie meine Mieterin! Allerdings verlangt der Hausverwalter anscheinend etwas anderes.
Kann und darf er das überhaupt?
Das Feuerholz lagert nicht offen, sondern ordentlich in einem niedrigen Regal, welches mit Sicherheit keine bauliche Veränderung darstellt. Auch wurde, so wie meine Mieterin es schreibt, nicht die Lagerung des Holzes unterbunden, sondern die Mieterin der Nachbarwohnung verlangt das dieser Zugang wieder freigemacht wird, damit die Nachbarin über diese Terrasse in ihre Wohnung gelangen kann. Auf dem Grundriss ist allerdings in keinerster Weise ein Zugang der Nachbarwohnung verzeichnet!!!
die Mieterin der Nachbarwohnung verlangt das dieser Zugang wieder freigemacht wird, damit die Nachbarin über diese Terrasse in ihre Wohnung gelangen kann.
Das ist doch aber bestimmt nicht der einzige Zugang zu ihrer Wohnung. (Wenn dem so ist, wäre das Verlangen der Nachbarin ja verständlich) Mich würde mal interessieren, warum die Nachbarin so darauf pocht, auf diesem Wege in ihre Wohnung zu gelangen?
Dies ist natürlich nicht der einzige Zugang zu der Wohnung. Einen "normale" Wohnungeingang hat diese Wohnung. Warum diese Nachbarin auf diesen Zugang pocht ist uns unbekannt.... :-/
Da tippe ich mal ganz spontan auf Bequemlichkeit?
Maßgeblich ist die Teilungserklärung der WEG. Ist dort eine Zugangsmögklichkeit bestimmt, haben du wie deine Mieterin den zu gewähren und eine insofern eingeschränkte Nutzbarkeit der (mietvermietetetn) Terrasse hinzunehmen
Auch die Funktion eines Raumes spielt keine Rolle, sondern dessen Lage. Innerhalb der Wohnung zählt das Atelier zur entgeltpflichtigen Wohnraumfläche, im Keller gelegen nicht.
G imager761
Ich lese hier mehrfach etwas von Mietverträgen, was aber völlig unerheblich ist.
Was steht denn in der Teilungserklärung, bzw. was besagt der Aufteilungsplan? Nur deren Inhalt ist bindend.
Könnte meine Mieterin die Miete kürzen sollte sie den Zugang ermöglichen müssen?
Die Mieterin muss den Zugang gar nicht ermöglichen, wenn dies vertraglich nicht vereinbart ist. Hier wären dann ggfs. bauliche Veränderungen nötig.
Und noch eine andere Frage...zählt ein Hobbyraum zur Wohnfäche hinzu wenn dort eine Art Atelier drin ist, oder generell nicht?
Wenn sich der Raum innerhalb der Wohnung befindet, dann zählt die Fläche zur Wohnfläche.
Hi, DAS ist eine gute Frage....In der Abschrift steht es so:
- Wohnung
2 (handschriftlich) - Keller
- (Da SOLLTE denke ich die Terrase stehen, tut sie aber nicht!)
-Tiefgeragenabstellplatz
Da der Anteil mit den Quadratmetern gekoppelt ist, müsste die Terrasse bei uns dabei sein.
Ansonsten wird diese Terrase nirgends aufgeführt.
Und auf dem Grundriss der Wohnung, welcher auch im Grundbuch eingetragen ist, ist diese Terrasse eindeutig mirzugehörig.
Da der Anteil mit den Quadratmetern gekoppelt ist, müsste die Terrasse bei uns dabei sein.
Das ist mir zu spekulativ. Die Terrasse sollte schon eindeutig bezeichnet sein.
Und auf dem Grundriss der Wohnung, welcher auch im Grundbuch eingetragen ist, ist diese Terrasse eindeutig mirzugehörig.
Das klingt schon besser. Damit würde ich den WEG-Verwalter mal konfrontieren und ihn fragen, was die Nachbarin auf deinem Sondereigentum verloren hat, bzw. warum Ihr ein Wegerecht eingeräumt werden soll.
Apropos Wegerecht: Derartiges ist aber nicht im Grundbuch verzeichnet?
Ein Wegerecht ist nicht festgelegt, jedenfalls kann rein gar nichts dazu finden. Auch als wir die Wohnung gekauft haben, wurde sowas in keinster Weise erwähnt od. schrifl. festgehalten
Sodele, nun habe ich den Grundbuchauszug vor mir liegen. Darin steht: Mieteingentumsanteil XY an dem Grundstück ......... verbunden mit dem Sondereigentums an der im Aufteilungsplan mit Nr. ** bezeichneten Wohneinheit und dem mit Nr. ** bezeichneten Tiefgaragenstellplatz. Es sind Sondernutzungsrechte begründet(...) Der hier eingetragene Miteigentumsanteil ist durch die zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt. Die Veräußerung (...) Wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums wird auf die Bewilligung vom **** Bezug genommen. Lasten und Beschränkungen: Geh-und Überfahrtsrecht sowie Ver-und Entsorgungsleitungsrecht für Eigentümer Grundstück XY (damit ist das Nachbargrundstück, NICHT die Nachbarwohnung gemeint!). In der Teilungserklärung steht zu den Terrassen folgendes: In der Teilungserklärung vom ***** und dem Aufteilungsplan sind en Wohnungen Nr***** (unsere Wohnung) Terrassen zugeordnet, die nicht sondereigentumsfähig sind. Die WEG überläßt gemäß §15 WEG ein für alle Mal das Recht, die Terrassen zu nutzen, ausschließlich dem jeweiligen Eigentümer wie folgt: (Aufteilung der Terrassen..) Die WEG verzichtet unwiderruflich auf die Benutzung und der Verwertung zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der genannten Sondereigentumseinheiten. Nutzen und Lasten, sowie die Unterhaltungs- und Instandsetzungpflicht stehen auschießlich den jeweiligen Nutzungsberechtigten zu bzw. sind zu tragen. Der laufende Kostenanteil d. Terrassen ist im Miteigentumsanteil berrücksichtigt. Die Nutzung darf das normale Maß nicht überschreiten, (...) über das normale Maß hinausgehe Beeinträchtigung der WEG und Hausbewohner nicht eintreten.
SO, WAS genau sagt DAS nun bezugnehmend auf meine obige Frage aus??? Darf meine Mieterin so ein Holzregal zur Aufbewahrung von Kaminholz komplett bis zum Geländer aufstellen? Und muss man der Nachbarin nun ermöglichen diese Terrasse überqueren zu dürfen um in den Gemeinschaftsgarten zu glangen? Und ist dem Verwalter und der WEG möglich einen "Notdurchgang" (wie es vom Verwalter begründet wurde) durchzusetzen, den meine Mieterin zulassen und nicht zustellen darf?
Ich bedanke mich schon mal für konkrete Antworten :-)
LG
Offensichtlich ist nirgends niedergelegt, dass der Mieterin Zugang über die Terasse genehmigt wurde. Ich gehe mal davon aus, dass dieser Zugang nicht der einzige zu ihrer Wohnung ist und das sowas wie eine Haustür existiert. Warum also drängt die andere Mieterin auf den Zugang über die Terasse? Deine Mieterin hat die Wohnung mit Terasse gemietet, hat somit hierüber das Recht den Zugang zu gewähren oder eben auch zu verbieten. Es würde mich wundern, wenn ein Wegerecht der Mieterin im Grundbuch eingetragen ist. (Allerdings - nichts ist unmöglich) Und bevor jetzt die Nachbarin oder sonstwer auf Gewohnheitsrecht pocht: Das gibt es im Mietrecht nicht:
Es würde mir auch gewaltig auf den Keks gehen, wenn ständig die Nachbarin über meine Terrasse latscht.
Die Hausverwaltung kann evtl. die Lagerung von Feuerholz auf der unmittelbaren Grenze zur nächsten Wohneinheit unterbinden.