Meine Frau hat angekündigte Mieterhöhung unterschrieben

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Es muss ein schriftliches Mieterhöhungsverlangen vorliegen. Wenn dem so ist, darf die Miete frühestens ab Beginn des 4. Monats nach Zugang (Zugangsmonat mitgerechnet) verlangt werden. Das wäre hier der 1.10.2012. Vorausssetzung ist eine rechtlich wirksame Mieterhöhungserklärung. Wird nach Vergleichsmiete erhöht, müssen drei vergleichbare Wohnungen mit höherer Miete benannt werden (mit Name und Adresse) um dem Mieter die Möglichkeit der Überprüfung zu geben. Während der Überlegungsfrist (bis 30.09.) hat der Mieter die Möglichkeit entweder zuzustimmen (dazu muss der Mieter im MEV aufgefordert werden, nur dann ist es rechtlich wirksam), oder zu widersprechen oder zu kündigen. Sind die Vergleichswohnungen nicht angegeben, ist das MEV unwirksam. Hier schaut's sogar danach aus, als ob der Vermieter vor der schriftlichen Ankündigung schon eine Zustimmung einholte, das ginge so natürlich überhaupt nicht. Da der Vermieter hier die dem Mieter zustehende Überlegungsfrist schlichtweg unterlaufen hat, halte ich die Unterschrift der Ehefrau als nicht wirksam.

Bei einen Mieterhöhungsverlangen kann die Miete gfls. auch gerichtlich ohne die Zustimmung der/die Mieter durchgesetzt werden, das ist aber nicht absolut, im gegenseitigen Einvernehmen kann die Miete auch ohne dem Mieterhöhungsverlangen erhöht werden und wenn eine geamtschuldnerische Vereinbarung vetraglich vereinbart ist, dann genüngt auch die Zustimmung eines Vertragspartners.

Steht deine Frau denn mit im Mietvertrag? Wenn nicht, ist die Unterschrift auch nichts wert. Ich denke der Vermieter muss nicht einmal nachfragen, ob eine Mieterhöhung für die Mieter in Ordnung ist. Meist werden höhere Mieten zeitgleich zu Betriebskostenjahresrechnungen mitgeteilt. Sofern die Mieten nicht utopisch hoch sind musst du diese dann einfach tragen(und selbst da bin ich mir unsicher). Im Privatrecht findet man ständig eine 3-Monatsfrist. Also muss der Vermieter schon früh genug mitteilen, dass die Miete erhöht wird, damit ihr die Möglichkeit habt vorher zu kündigen und euch eine neue Wohnung zu suchen.

Also meine Frau steht nicht im Mietvertrag. Sie ist halt dann irgendwann eingezogen.

Die Mieterhöhung soll ab 01.09. gültig sein. er war aber erst letzten Samstag da. Er darf dann frühesten ab 01.10. mehr Miete verlangen, oder?

@pitbug

korrekt. Angekündigt hat er Sie mit dem Besuch. Er benötigt eine Bestätigung. Begründen muss er in dem er 3 vergleichbar ausgestattete Wohnung mit gleicher Größe vorlegt oder es gibt einen Mietspiegel, den muss er immer vorlegen, auch wenn er meint die 3Wohnungen reichen aus. Dann habt ihr noch ein außerordentliches Kündigungsrecht. Das heißt, wenn die Erhöhung kommt könnt ihr kündigen (Frist 3Monate). Dann greift für euch die Erhöhung nicht!

LG Marko

@Marko2010

oder es gibt einen Mietspiegel, den muss er immer vorlegen, auch wenn er meint die 3Wohnungen reichen aus

Nein, das BGB lässt diese Begründungen parallel ohne Rangfolge zu...

Wenn die beiden nicht verheiratet wären und die Frau bei ihm zur Untermiete wohnen würde dann wäre ihre Unterschrift tatsächlich nichts wert. Bei der gemeinsamen ehelichen Wohnung sieht das anders aus. Wieder richtig was du schreibst ist, das dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht zusteht, wenn der Vermieter die Miete erhöht.

Ich denke der Vermieter muss nicht einmal nachfragen, ob eine Mieterhöhung für die Mieter in Ordnung ist.

Doch, gem. § 558 BGB muss er dies...

"Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen"

Meist werden höhere Mieten zeitgleich zu Betriebskostenjahresrechnungen mitgeteilt.

Auf dies Weise kann die Nebenkostenvorauszahlung erhöht werden, aber nicht die Kaltmiete...

er klagt dann einfach auf deine zustimmung

kostet auch noch paar euro dich dann

Ohne Begründung (die hier lt. Fragesteller fehlt) ist das Verlangen formal unwirksam, der Vermieter würde verlieren und müsste selbst die Kosten tragen. Allerdings kann er diese Begründung nachreichen...

Der Vermieter darf die Miete an den Verbraucherindex jährlich anpassen. Muß aber vorher immer ein Schreiben rausschicken, worin dies genau ersichtlich ist.

Das ist bei sogenannten Indexmietverträgen der Fall. Da muss der Vermieter auch nicht unbedingt ein Schreiben rausschicken.

@astortom

Nur falls dies vertraglich so vereinbart ist. Die meisten Vereinbarungen über Indexmieten dürften diesen Automatismus aber eher nicht enthalten...

@MosqitoKiller

Bei Indexmietverträgen ist das in der Regel so. Da weiß der Mieter das von vornherein und da brauch der Vermieter kein besonderes Mieterhöhungsbegehren zu formulieren.

@astortom

Er muss kein begehren äußern aber eindeutig die Erhöhung nach Index ankündigen und in Zahlen wider geben können. LG Marko

Eine Erhöhung der Miete aufgrund des Lebenshaltungsindex müsste vertraglich vereinbart sein, sofern dies nicht so ist, kann er nicht mit dem Lebenshaltungsindex als Begründung erhöhen...