Mein Kind hat Geld genommen, kann ich die Ware zurück geben?

14 Antworten

50 € ist nicht sonderlich viel. Das kann im Rahmen des Taschengeldes schon angespart werden (plus den 10er von der Oma).

Woran soll der Verkäufer es nun festmachen. Der achtjährige hat sich ja kein IPhone gekauft, sondern Spielsachen geringen Wertes.

Hier eine Fundstelle:

"Ab dem 7. Lebensjahr kann der Minderjährige also auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einen Kaufvertrag abschließen, wenn er die Leistungen aus seinem Taschengeldrahmen erbringen kann.

Das bedeutet, wenn das siebenjährige Kind im Spielwarengeschäft etwas von seinem Taschengeld kauft, ist dieser Kaufvertrag rechtswirksam. Wird dieser Kauf von den Eltern nicht befürwortet und reklamieren sie die Rücknahme des gekauften Gegenstandes, so ist der Verkäufer rechtlich dazu nicht verpflichtet."

50 € ist für mich nicht grenzwertig, auch nicht für einen achtjährigen Knaben.

Es ist auch nicht auf der Stirn tattoviert:

"Nichts über 20€ verkaufen !"

Meine Meinung und darüber einen Rechtsstreit vom Zaun brechen, rentiert ja sowieso nicht. 

Gruß

Friedel1848  12.05.2017, 17:24

Bei dem Taschengeldparagraphen geht es nur um Mittel, die dem Minderjährigen von seinen Eltern oder von Dritten mit Zustimmung der Eltern zur freien Verfügung oder für ein bestimmtes Geschäft überlassen wurden - wenn der Minderjährige mit diesen Mitteln einen Vertrag schließt, ist er von Anfang an wirksam.

Es kommt dabei weder auf die Höhe des Taschengeldes noch auf die Höhe des Kaufpreises an.

In dem obigen Fall kommt der Taschengeldparagraph aber schon deswegen nicht in Betracht, weil die 50 Euro dem Minderjährigen nicht überlassen wurden - er hat sie im Gegenteil eigenmächtig genommen.

DietmarBakel  12.05.2017, 17:42
@Friedel1848

Soweit O.K. Habe Deinen Beitrag gelesen und er ist gut. Bin kein Jurist, habe aber eine Meinung, die nicht immer richtig sein muss. Noch bin ich nicht kritikresistent. Danke und Gruß

Friedel1848  12.05.2017, 17:50
@DietmarBakel

Man kann natürlich über die Richtigkeit des Ziels des Gesetzgebers diskutieren: Der Gesetzgeber schützt Minderjähige im BGB sehr weitgehend, sodass ihr Schutz dem Vertrauensschutz von Verkäufern deutlich vorgezogen wird. Man sagt auch schonmal, der Mindejährige sei "die heilige Kuh des BGB", und da ist eindeutig etwas dran.

Das ist eben die aktuelle Gesetzeslage; ob man die gut oder schlecht findet, ist eine andere Sache.

Ich bin aber deiner Meinung, dass man hier keinen Rechtsstreit lostreten sollte. Das lohnt sich ganz einfach nicht.

DietmarBakel  12.05.2017, 17:54
@Friedel1848

Deinen letzten Absatz sehe ich genauso.

Aber mein Zitat (Fundstelle) aus den Tiefen des Netzwerks ist dann völlig falsch !?!

"Ab dem 7. Lebensjahr kann der Minderjährige also auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einen Kaufvertrag abschließen, wenn er die Leistungen aus seinem Taschengeldrahmen erbringen kann."

Das war mein Grundverständnis.

Friedel1848  13.05.2017, 00:34
@DietmarBakel

Nein, dein Zitat ist nicht falsch, sondern maximal etwas ungenau.

§ 110 BGB wird ja nicht umsonst "Taschengeldparagraph" genannt, da es in den Fällen, in denen er zur Anwendung kommt, meistens um das Taschengeld des Kindes geht. Allerdings wird die Regelung von vielen falsch verstanden, und dein Zitat befeuert durch seine Formulierung dieses falsche Verständnis, auch wenn es nicht falsch ist.

§ 110 BGB ist eine Sonderregelung für eine Art "Generaleinwilligung" der Eltern. Minderjährige können grundsätzlich nur mit Einwilligung der Eltern wirksam einen Vertrag schließen. Schließen sie ohne die erforderliche Einwilligung einen Vertrag, ist dieser schwebend unwirksam und seine Wirksamkeit hängt davon ab, ob die Eltern ihn nachträglich genehmigen.

Um das Ganze etwas zu vereinfachen, gibt es den § 110 BGB. Er stellt klar, dass die Eltern nicht in jedes einzelne Rechtsgeschäft des Kindes im Voraus einwilligen müssen und trotzdem von Anfang an ein wirksames Rechtsgeschäft vorliegen kann. § 110 BGB regelt sozusagen eine generelle Einwilligung der Eltern.

Er greift allerdings nur dann ein, wenn der Minderjährige einen Vertrag mit Mitteln bewirkt, die ihm entweder von den Eltern selbst oder aber von Dritten (zB Opa und Oma) mit Zustimmung der Eltern überlassen wurden, und zwar entweder zur freien Verfügung oder zu einem bestimmten Zweck.

Voraussetzung ist also immer, dass das Geld, mit dem der Minderjährige etwas kauft, ihm zur freien Verfügung oder zu dem Zweck überlassen wurde - das war im vorliegenden Fall nicht gegeben, da sich das Kind das Geld selbst genommen hat.

Der Taschengeldparagaph heißt so, weil die "Mittel", die dem Kind von den Eltern zur freien Verfügung überlassen wurden, im Regelfall das Taschengeld sind. Allerdings führt der Name insofern in die Irre, dass man zumindest daran denken könnte, es seien nun alle Geschäfte im Rahmen des Taschengeldes direkt wirksam. Das ist aber nicht so - und zwar in beide Richtungen.

Zum einen kann ein Minderjähriger beispielsweise 100 Euro Taschengeld erhalten und sich dann für 20 Euro etwas kaufen, was

a) entweder seine Eltern ihm verboten hatten zu kaufen (in dem Fall haben sie ihm das Taschengeld nicht "zur freien Verfügung", sondern mit einer Einschränkung überlassen)

b) oder was er von Mitteln bezahlt, die eben nicht sein Taschengeld sind, sondern beispielsweise auf der Straße gefundenes oder von den Eltern geklautes Geld (auch wenn sich das in der Praxis wohl schwer nachweisen ließe - in der Theorie ist das aber so).

In diesen beiden Fällen wäre, obwohl das Taschengeld deutlich über dem Kaufpreis liegt, der Vertrag dennoch schwebend unwirksam und bedürfte der Genehmigung der Eltern, um ihn wirksam zu machen.

Anders herum kann auch ein Minderjähriger, der nur 10 Euro Taschengeld im Monar erhält, dieses aber spart und sich dann für 100 Euro etwas kauft, einen wirksamen Vertrag abschließen, weil dieses Verhalten vom Taschengeldparagraphen umfasst ist.

Es geht bei § 110 BGB also weder um die Höhe des Taschengeldes, noch um die Höhe des Kaufpreises, sondern einzig und allein darum, ob die Mittel, die er zum Kauf verwendet, ihm von seinen Eltern zur freien Verfügung oder von Dritten mit Zustimmung der Eltern zur freien Verfügung überlassen wurden.

Der Verkäufer ist aufgrund des von dir angesprochenen Taschengeldparagraphs im Unrecht. Wie es aussieht müsstet ihr euer Recht jedoch gerichtlich durchsetzen. Bei 50 Euro ist den Aufwand nicht wert. 

Viel wichtiger: Dein Sohn sollte auf keinen Fall mitbekommen, dass der Verkäufer hier im Unrecht ist. Das wäre ein extrem falsches Signal. Klar muss sein, dass dein Sohn die 50 EUR völlig unabhängig vom Ausgang dieses Falls selber zurückzahlen muss (falls sein Taschengeld zu gering ist eben in Form von Gartenarbeit oder ähnlichem).

frodobeutlin100  12.05.2017, 16:33

ist doch prima der Sohn klaut und der böse Kaufmann ist schuld .. ;-)

Du siehst es schon richtig - du hast ein Problem. Weniger wegen des Geldes, als mit deinem Sohn. Doch du händelst dies nach meiner Einschätzung hervorragend ab. Der Schlingel wird sich diese Aktion einprägen und sie so schnell nicht vergessen.

Und der berühmte § 110 BGB besagt das mit dem vollendeten 7. Lebensjahr, das Kind "beschränkt geschäftsfähig" ist. Verträge im Rahmen seines Taschengeldes rechtsgültig sind. Auch Verträge mit ihm überlassenem Geld (20 € von Tante). In deinem Falle kam deshalb kein gültiger Verttrag zwischen deinem Sohn und dem Händler zustande. Er müsste ihn Rückabwickeln.

Hier in deinem Falle möchte ich jedoch nicht vorhersagen, wie sich ein Richter entscheiden würde. Wenn du den Händler wieder sprichst, mach ihm klar, dass er Diebesgut angenommen hat und sich damit der Hehlerei schuldig gemacht hat - mal sehen wie er reagiert?

Schau mal was du auf Wiki findest, Das hat zumeist Hand und Fuss.



schönes wochenende + lg mike



frodobeutlin100  12.05.2017, 16:45

Hehlerei setzt Kenntnis der Vortat voraus ... liegt hier also nicht vor ...

frodobeutlin100  12.05.2017, 16:47
@frodobeutlin100

Zitat:  Doch du händelst dies nach meiner Einschätzung hervorragend ab.

---

ich sehe gar nicht, dass hier irgendwas gehändelt wird ... der böse Verkäufer ist offenbar schuld an der ganzen Misere ... nur hätte das Kind nicht geklaut .. da ist wohl noch einiges erzieherisch zu klären ...

poormikey  12.05.2017, 17:09
@frodobeutlin100

schön dass du da bist ;-)

schönes wochenende + lg mike

Der Taschengeldparaph sorgt also dafür, dass Kinder auch ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten kleinere Einkäufe wie etwa eine CD oder ein Buch tätigen können. Anders sieht die Sache aus, wenn das Kind sich beispielsweise einen teuren Fernseher kaufen will.

Heißt er darf kleine Einkäufe tätigen 

NRWgehtanAfD  12.05.2017, 16:07

50€ sind für einen 8 jährigen aber kein kleiner einkauf

Stockholder  12.05.2017, 16:11
@NRWgehtanAfD

Figuren für 4 Euro sind nicht zustimmungspflichtig auch wenn es mehrere sind 

DinoSauriA1984  12.05.2017, 16:21
@NRWgehtanAfD

Würde ich für Grenzwertig halten. 50,00 EUR kann der Junge auch von der Oma gekriegt haben. Ich halte das für mit dem Taschengeldparagraphen noch im Einklang. Dies war kein offensichtlich zu großer Betrag.

Wenn das anders wäre, könnten Spielzeugläden Schilder an ihrer Tür anbrinken: Für Kinder ohne Begleitung Erwachsener verboten!

Stockholder  12.05.2017, 16:24
@DinoSauriA1984

 du musst auch noch bedenken es war ja nicht Taschengeld. Die Eltern sind doch selber schuld wenn das Kind an 50€ so einfach kommt. Klare Verletzung der Aufsichtspflicht. 

Friedel1848  12.05.2017, 17:21

Wieder mal jemand, der den Taschengeldparagraphen nicht verstanden hat. Der Wert der Leistung des Minderjährigen ist völlig unerheblich (höchstens vor Gericht im Rahmen der Beweisführung als Indiz anführbar).

Dazu sollte man den § 110 BGB genau lesen. Wenn ein Minderjähriger von seinen Eltern 20 Euro Taschengeld im Monat zur freien Verfügung und dann zu Weihnachten noch einmal 100 von seinen Eltern und 50 von Opa und Oma erhält, sein Geld ein Jahr lang spart, dann hat er 390 Euro zusammen und kann sich auch einen Fernseher für 350 Euro kaufen - denn er tut das mit den Mitteln, die er von seinen Eltern oder von Dritten mit Zustimmung der Eltern zur freien Verfügung erhalten hat - zack, Taschengeldparagraph erfüllt.

In dem in der Frage genannten Fall hat der Taschengeldparagraph allerdings überhaupt keine Bedeutung. Denn es fehlt hier schon an Mitteln, die dem Minderjährigen überlassen wurden - er hat das Geld schließlich eigenmächtig ohne Zustimmung an sich genommen.

Ja, du kannst auf der Unwirksamkeit des Kaufs bestehen, müßtest das aber dann wohl einklagen, sofern sich der Händler nicht einsichtig zeigt.

Eine Rücknahme kann der Verkäufer ablehnen, da diese einen gültigen Vertragsabschluß voraussetzt. In diesem Fall handelt es sich jedoch um die Rückabwicklung eines schwebend, unwirksamen Kaufvertrages - das ist juristisch etwas anderes.