Mein kind 14 Jahre lebt im Heim, muss ich ihn trotzdem beim Hartz 4 amt angeben?

8 Antworten

Hab einen User gebeten, Deine Frage anzuschauen, der sehr erfahren in Sachen Hartz IV ist. Wenn er Dir antwortet, erkennst Du es an dem Profilbild mit einer interessanten grünen Maske.

Ansonsten empfehle ich Dir eine Sozialberatung. Google dazu mit

sozialberatung und füge Deinen Wohnort hinzu (oder den nächstgrößeren, falls er klein ist).

Dir werden so (behördenunabhängige) Beratungsstellen gezeigt wie die Diakonie / Diakonisches Werk, Caritas, Paritätischer Wohlfahrtsverband oder die Arbeiterwohlfahrt (AWO). Vereinbare dort einen Beratungstermin. 

Zur Klärung beim Jobcenter geh unbedingt mit einem erfahrenen Beistand, auch Ämterlotse genannt. (Dazu schicke ich Dir einen Hinweis per Kompliment). - Bei manchen Sozialberatungen (wie die Diakonie / diakonisches Werk) machen Ämterlosen ehrenamtlich Dienst. Wenn Du dort bist, fragte auch danach.

Falls Du in Hamburg wohnst (das wäre genial), hole Dir Rat bei der sehr guten Beratungsstelle

Arbeitslosen Telefonhilfe 0800 111 0 444

Dort ist man zu Fragen rund um das Thema Arbeitslosigkeit sehr erfahren (die dürfen nur Hamburger / Umgebung beraten)

Tut mir leid. - Die letzte Antwort des von mir befragten Users ist vom 30. März. Auf meine Bitte hat er nicht reagiert, möglicherweise macht er Urlaub.

Wenn Du Freunde in Hamburg (oder Umgebung, also mit Hamburger Vorwahl) hast, bitte die, bei der Hamburger Arbeitslosen Telefonhilfe anzurufen. (Es ist ja auf dem Display zu erkennen, von wo angerufen wird.)

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shaila63 hat Dir eine gute Alternative genannt. Wie das mit dem Beratungsschein funktioniert, wird hier sehr gut erklärt - geh dann zu einen Rechtsanwalt für Sozialrecht:

http://www.akademie.de/wissen/beratungshilfeschein-kostenlose-rechtshilfe


@eichkater, soeben habe ich bei der Hamburger Telefonhilfe anrufen (ich bin ja aus Hamburg). Das Gespräch ergab:

Dass von Dir die Vorlage der Kontoauszüge Deines Sohnes verlangt wird, ist ungewöhntlich, denn er ist ja nicht Teil Deiner Bedarfsgemeinschaft. Da stellt sich die Frage, was das Jobcenter vermutet, also ob es irgendwelche betrügerische Machenschaften vermutet.

Wenn Dein Sohn eh kein Geld hat außer ein bißchen (!!) Taschengeld, kannst Du die Kontoauszüge ja ruhig vorlegen.

Falls Dein Sohn aus nachvollziehbaren Gründen viel Geld besitzt, muss er für Dich nicht aufkommen. Das kannst Du auch hier nachlesen:

❀Hartz IV: Einkommen Kinder & Bedarfsgemeinschaft✿

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-einkommen-kinder-bedarfsgemeinschaft3221.php

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Gesetzt den Fall, das Jobcenter vermutet, dass Du eigenes Vermögen aufs Konto Deines Sohnes verschoben hast, um Dich mutwillig arm zu machen, aber das stimmt gar nicht, ist es ja auch kein Problem, die Kontoauszüge Deines Sohnes vorzulegen. (Wie ich schon schrieb, geh dann unbedingt mit einem erfahrenen Beistand / Ämterlotsen hin, um die Sache zu klären.)

Falls aber was in dieser Richtung geschehen ist, brauchst Du unbedingt einen Rechtsanwalt für Sozialrecht. Wie Du das mit dem Beratungsschein machst, dazu hab ich Dir ja schon was reingegeben.

Ich hoffe, ich konnte Dir hiermit weiterhelfen.

Angeben kannst du das Kind trotzdem. Vielleicht kannst du ja Sonderbedarf geltend machen, um das Kind besuchen zu können.

Da der Aufenthalt des Kindes ja bekannt ist, kann dir das niemand als Versuch auslegen, zu viel Leistung zu erhalten.

Der User will doch nur wissen, ob er die Kontoauszüge des Sohnes vorlegen muss.

@cyracus

Was spricht dagegen, wenn er welche hätte?

Du wirst im Antragsformular nach Personen gefragt, mit denen Du in einer Bedarfsgemeinschaft lebst.

Wenn sich Dein Sohn dauerhaft ausserhalb Deines Haushalts aufhält, gehört er nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Und er hat ja auch keinen Bedarf bei Dir, denn er wird doch im Heim versorgt.

Anders kann das sein, wenn er sich zeitweise bei Dir aufhält, z.B. Wochenendheimfahrten uä. Dann hättest Du Anspruch auf Leistungen.

Wenn Du die haben willst, solltest Du ihn angeben. Ohne Antrag für ihn gibt es natürlich auch kein Geld.

Der Fragende hat doch bereits angegeben, dass er diesen Sohn hat und auch, wo er wohnt. Darum geht es doch gar nicht.

Lies doch einfach nochmal die Frage durch. Vielleicht weißt Du ja die Antwort - die mich auch brennend interessiert.

@cyracus

Ich hab die Frage wirklich nicht ganz ausführlich gelesen, sondern nach der Überschrift quasi schon angefangen.

Ich weiss natürlich auch nicht, wozu das Amt die Kontoauszüge will. Es kann aber sein, dass es einen berechtigten Grund hat. Da muss man eben das Amt fragen.

Natürlich wieder schriftlich und in nachweisbarer Form, durch Faxprotokoll oder Empfangsbestätigung.

@derdorfbengel

Ich meine, es war auf frag-einen-anwalt ... Jedenfalls schrieb irgendwo ein Anwalt, dass auch ein Fax mit Faxprotokoll nicht unbedingt gerichtsfest ist. In einem von ihm vertretenen Fall hatte doch tatsächlich das Jobcenter behauptet, trotzdem das Fax nicht empfangen zu haben, weil zu der Zeit ein Papierstau vorgelegen habe. - Und das Gericht folgte diesem Vortrag (kopfschüttel)

Also was Jobcenter angeht, da können wir in Sachen Verlogenheit und Hinterlist alle noch viel lernen.

Das einzige, was wirklich hilft, ist wenn die Sachen mit einem Begleitschreiben, in dem genau aufgeführt wird, worum etwas geht und/oder was genau überreicht wird, persönlich abgegeben wird und die Abgabe auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel, Datum und Unterschrift bestätigen zu lassen. Und wenn's brisant ist, geht man am besten mit einem Beistand / Ämterlotsen hin, dann hat man einen Zeugen (den man nie "Zeuge" nennen darf, weil Zeugen des Raumes verwiesen werden dürfen, Beistände aber nicht).

Hast du den Bericht von Wallraff gesehen, der Unsäglichkeiten in Sachen Jobcenter öffentlich machte? Hier ist das Video:

Unzumutbare Zustände

https://vimeo.com/122390262

Zu dieser Sache hier: Vielleicht hast Du gesehen, ich hab bei der (hervorragenden) Hamburger Arbeitslosen Telefonhilfe angerufen, und dem Fragenden das Ergebnis des Telefonats mitgeteilt.

@cyracus

Der Papierstau ist Problem des Empfängers. Wenn beim Absender eine erfolgreiche Übertragung vermeldet wird, gilt das nach Urteilsage des Gemeinsamen Senats als Beweis.

Natürlich kann man überall was finden, was die Gegenseite tun könnte. Bei einem Bekannten hat das JC tatsächlich Protokolle manipuliert, indem sie eine Absenderkennung weggeschnitten haben (!)

Wenn man derlei voraussetzt, ist nichts mehr gerichtsfest. Denn mit ausreichend krimineller Energie ist ALLES irgendwie fälschbar oder manipulierbar. Auch Dein Übergabeprotokoll. Denn da kann der Empfänger, also hier das JC, ja das erhaltene Papier manipulieren, indem sie nur die Überschrift drauflassen (also z.B. "Widerspruch") und den Text wegschneiden. Dann hättest Du ein leeres Papier mit dem Namen "Widerspruch" abgegeben wie es dann auf Deinem bspw. gedachten Protokoll steht: "cyracus hat ein Dokument "Widerspruch" abgegeben").

Da nicht mehr ersichtlich ist, wogegen sich Dein Widerspruch richtet, wäre das kein Widerspruch i.S. d. SGG und Du hättest in diesem Beispiel die Frist für die Erhebung des Widerspruchs verpasst.

Von dem Wallraff-Video habe ich Inhaltsangaben gelesen und die zeigen nur alte Hüte, die schon x mal gesendet wurden als sie noch neuer waren.

Und für die JC die Entschuldigung, sie hätten ja zuwenig Personal.

@derdorfbengel

Hab den Link zum Video "Unzumutbare Zustände" eben nochmal angeklickt. - Das Bild mit den alten Hüten ist ein Video. Bei mir läuft es - mit dem Firefox und auch mit dem Internet Explorer.

Dein Sohn gehört nicht zu deiner Bedarfsgemeinschaft und geht das Amt somit nichts an. Er wäre auch dann nicht verpflichtet, deine Lebenhaltungskosten zu bezahlen, wenn er es könnte.

Bitte gib hierzu einen Link rein, damit wir Deine Aussage nachprüfen können.

Falls nämlich Deine Aussage nicht stimmt, und der/die Fragende bekommt dadurch eine Sanktion = Kürzung des Regelsatzes, wirst Du ja kaum die gekürzten Geldmittel zur Verfügung stellen.

@Georg63

In dem § steht nur, wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört, damit wird nicht die Frage des hier Fragenden beantwortet. Es sollen ja die Kontoauszüge des im Heim lebenden Kindes vorgelegt werden.

Vielleicht hast Du ja dazu auch einen Nachweis. - Ich hab danach gesucht noch nichts gefunden.

@cyracus

Für den Leistungsbezug spielen nur die Mitglieder der BG eine Rolle. Deren Einkünfte und anrechenbaren Verpflichtungen sind anzugeben.

Personen außerhalb der BG sind nur relevant, wenn sie mit Einkünften oder Sonderausgaben eines BG-Mitglieds im Zusammenhang stehen.

Das Gesetz führt auf wer zur BG gehört. Das reicht. Es wäre sinnlos, alle denkbaren Persionenkreise zu benennen, die NICHT zur BG gehören.

Ansonsten würde ich in den mitgeschickten Rechtbelehrungen nachschaun, worauf sich das Auskunftsverlangen stützt.

@Georg63

Es geht hier nicht darum, ob eichkater den Sohn benennen soll, denn das Jobcenter weiß bereits vom Vorhandensein des Sohnes und auch, dass dieser nicht innerhalb der BG wohnt.

Es geht hier darum, ob das Jobcenter ein Recht auf Vorlage der Kontoauszüge des Sohnes hat. - Dazu braucht eichkater verlässlichen Rat. Deshalb ist zur diesbezüglichen Antwort auch ein Nachweis per Link erforderlich, kein Rat "ins Blaue" hinein.

Wenn dein Kind nicht mehr bei dir gemeldet ist und du auch keine Leistungen für ihn bekommst und auch nicht beantragt hast,weil er dich besuchen kommt,dann musst du normalerweise keine Angaben / Nachweise erbringen !

Denn nur wenn er noch bei dir gemeldet wäre und du weiter Kindergeld / Unterhalt bekommen würdest,hätte ein Überschuss ( Schonvermögen 3100 € + einmalig 750 € für notwendige Anschaffungen ) vom Vermögen auf Konto oder Sparbuch Auswirkung auf seine Leistungen.

Dann müsstest du auch Nachweise erbringen.