Mein 18 jähriger Sohn möchte das Kindergeld und Unterhalt. Habe das ganze Sorgerecht und bin alleinerziehend. Wohnt zur zeit nicht bei mir. Muss ich es zahlen?

3 Antworten

Zumindest das Kindergeld stünde ihm zu,wenn er nicht mehr bei dir gemeldet ist und eine eigene Meldeadresse hat,wenn er nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommt !

Wenn er Unterhalt vom Vater bekommt steht ihm dieser auch zu.

Er ist ja noch gemeldet bei mir. 

@Anka2016

Dann steht ihm zumindest das Kindergeld nicht zu,bekommst du für ihn noch Unterhalt vom Vater,der steht ihm zu,egal ob er bei dir gemeldet ist oder nicht,da er schon 18 ist !

Nur würdest du dann von ihm etwas verlangen können,wenn er weiterhin bei dir wohnen würde und du er den Unterhalt vom Vater bekommt,denn dieser steht ihm ab dem 18 Lebensjahr selber zu.

Bei der Familienkasse hat er ohne eine Abmeldung bei dir und eine eigene Meldeadresse keine Chance an mit einem Antrag auf Abzweigung an das Kindergeld zu kommen.

@isomatte

du für ihn noch Unterhalt vom Vater,

NEIN. Den Unterhalt bekommt das volljährige Kind. Er ist auch zwingend von den Eltern an das Kind zu zahlen und auf gar keinen Fall an den anderen Elternteil. Zahlungen der Eltern untereinander können den Kind nicht entgegen gehalten werden, es sei denn es passiert auf Ausdrückliche Anordnung des Kindes.

@ichweisnix
denn dieser steht ihm ab dem 18 Lebensjahr selber zu.

Nichts anderes schreibt isomatte ;-)

@passaufdichauf

Das kommt davon wenn man nicht ausgeschlafen hat !

@ichweisnix

Nichts anderes habe ich geschrieben !

Bist wohl noch nicht richtig wach ?

Natürlich steht dem volljährigen Kind der Barunterhalt des nicht im Haushalt lebenden Elternteils zu,aber wenn das Kind ab seinem 18 Lebensjahr diesen nicht selber für sich einfordert,dann geht er eben weiterhin an den anderen Elternteil.

@isomatte

Aber, wenn der andere Elternteil weiter an den Elternteil zahlt, kann das Kind den Unterhalt vom zahlenden fordern, auch wenn der schon gezahlt hat. Der Elternteil darf ab Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr an einem Elternteil zahlen. Tut er es doch, ist das für das Kind wie nicht geleistet. Wie er dann die Rueckforderung durchsetzt, ist seine Sache.

@sassenach4u

Wenn das volljährige Kind den Elternteil der nicht mehr im Haushalt lebt nicht nachweislich dazu auffordert den zustehenden Unterhalt in Zukunft auf das eigene Konto zu überweisen,dann kann gar nichts doppelt gefordert werden,dann muss das Kind selber zusehen das es an seinen Unterhalt kommt !

Das ist nichts anderes als beim Kindergeld.

Hat sich das Kind vom elterlichen Haushalt abgemeldet,besitzt nachweislich eine eigene Meldeadresse und bekommt von den Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes,dann steht dem Kind das Kindergeld ja auch zu.

Bekommt das Kind das Kindergeld aber nicht von den Eltern und unternimmt nicht rechtzeitig etwas,also stellt bei der Familienkasse keinen Antrag auf Abzweigung,dann ist das schon gezahlte Kindergeld an die Eltern auch weg und die Familienkasse zahlt nicht doppelt.

Dann muss das Kind seinen Anspruch wenn nötig bei seinen Eltern einklagen und da wird es sicher auch nur Erfolg haben,wenn es nachweisen kann,dass es die Eltern aufgefordert hat das Kindergeld an sie zu zahlen.

Es gibt ja auch keinen rückwirkenden Unterhalt gezahlt,wenn es keinen vollstreckbaren Titel gibt,dann muss das volljährige Kind auch nachweisen das es seinen Unterhaltsanspruch eingefordert hat,denn erst ab da werden die Eltern in Verzug gesetzt.

Mein 18 jähriger Sohn möchte das Kindergeld und Unterhalt. Habe das ganze Sorgerecht und bin alleinerziehend.

Das widersprich sich, wenn das Kind nicht geistig behindert ist. Mit 18 ist das Kind volljährig und es gibt kein Sorgerecht mehr.

Wohnt zur zeit nicht bei mir. Muss ich es zahlen?


Das hängt davon ab, was das Kind macht und welche Einkommen das Kind und die beiden Elternteile haben. Sofern das Kind sich noch in einer Berufsausbildung befindet hat es einen Unterhaltsanspruch soweit es bedürfig und die Eltern leistungsfähig sind. Der Unterhaltsanspruch richtet sich dann gegen beide Eltern im Verhältnis der Leistungsfähigkeit. Unterhalt durch Betreuung und Pflege des Kindes gibt es bei volljährigen Kindern nicht mehr.





Dein Sohn ist 18, somit volljährig und es hat niemand mehr das Sorgerecht für ihn.

Sollte er eine Ausbildung oder Schule machen, dann steht ihm von beiden Elternteilen Unterhalt zu. Das Kindergeld kannst du mit dem Unterhalt verrechnen, sofern du Unterhalt wenigstens in Höhe des Kindergeld leistest.

Ansonsten kann der Sohn einen Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes stellen.

Sollte er nichts machen (also weder Schule noch Ausbildung) dann steht ihm auch kein Unterhalt zu, dir aber auch nicht mehr das Kindergeld.