Meeting nach Nachtschicht?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Mal ganz offen gesagt, die Begründung "Wer nicht kommt, darf nicht zur Betriebsfeier!" klingt ja mehr als seltsam.

Wenn jemand zu seiner Arbeit nicht erscheint, gibt es normalerweise eine Abmahnung, und nicht etwa einen Ausschluss von der nächsten Betriebsfeier. Wenn der Betrieb aber so argumentiert wie bei dir, dann vermute ich mal,, sie wissen selbst sehr genau, dass sie dich nicht zwingen können, ohne Einhaltung der Ruhezeit von 11 Stunden zu einem Pflichttermin zu erscheinen.

Ich vermute mal, anderen Kollegen deiner Schicht geht es genauso? Tut euch zusammen und fordert, dass eure Schicht dann früher endet, damit die Ruhezeit eingehalten wird. Oder dass der Betrieb einen zweiten Termin für das Meeting sucht, bei dem alle aus deiner Schicht teilnehmen können. Siehe auch den Kommentar von Nightstick.

Am besten hättest du da mal mit deinem Vorgesetzten gesprochen oder deinem Schichtleiter.

Hab ich. Die sagen auch nur, was auf dem Zettel steht. Mir geht es ja um die Rechtslage.

Deine Wegezeit zur Arbeit ist egal. D.h. du hast 5 Stunden Pause.

Nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer aber dennoch eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben.

Jetzt die Preisfrage: Wo arbeitest Du? In einer Pflegeeinrichtung oder so? Es gibt nämlich immer mal Ausnahmen

Ausnahmen? Mag sein - aber ganz sicher nicht wegen einer Betriebsversammlung (Meeting jeglicher Art) !!!

Ich würde dort nicht hingehen, jedoch meinen diszipinarischen Vorgesetzten im Vorfeld (nachweislich, d.h. schriftlich / per E-Mail, oder unter Hinzuziehung eines Zeugen) auf die Nichtzulässigkeit gem. ArbZG hinweisen.

@verreisterNutzer

Ergänzung: Da hat in einem parallel gelagerten Fall (Teilnahme an einer BR-Sitzung) kürzlich ein Betriebsratsmitglied einen Arbeitsgerichtsprozess gegen den AG gewonnen, bei dem es ebenfalls um eine die besagte Zeitspanne von 11 Stunden ging.

Das Gericht hatte entschieden, dass es dem AN entweder gestattet werden muss, die letzte Schicht früher zu beenden, oder die nächste Schicht entsprechend später zu beginnen.

Die Nummer dieses Urteils kann ich leider nicht nennen, da ich den Arbeitsrechts-Newsletter bereits gelöscht habe.

@verreisterNutzer

@Nightstick,

 Du meinst wahrscheinlich das Urteil des LAG Hamm vom 20.02.2015, 13Sa 1386/14.

@Hexle2

Ja, das meinte ich - besten Dank für Deine Recherche :))

Ich bin der Ansicht, dass man dieses Urteil durchaus als Parallelbeispiel heranziehen und entsprechend damit argumentieren kann.

Im Zweifel (d.h. sollte sich der Arbeitgeber "quertstellen"), müsste man den in dieser Frage vorliegenden Sachverhalt allerdings ebenfalls ausurteilen lassen

Hier noch einmal den Internet-Link auf die recht gute Darstellung aus DGB-Sicht:

http://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/betriebsraete-und-personalraete/betriebsraete-haben-anspruch-auf-angemessene-ruhezeit/

Ich arbeite in der Gastronomie.  Hab mir meinem Schichtleiter gesprochen. Er meinte, die Teilnahme sei Pflicht und gelte als Arbeitszeit. Aber dann hab ich ja erst recht keinen freien Tag...

@ChiaraNeko

"...die Teilnahme sei Pflicht und gelte als Arbeitszeit."

Dann halte dich an die Antwort von Nightstick. Du hast einen Anspruch darauf, dann deine vorherige Schicht früher zu beenden, damit du deine Ruhezeit hast.