Medizinischer Dienst des Arbeitsamtes

3 Antworten

Oh sehr komplexe Ausgangssituation. Was hat du mit der Arge zu tun wenn Du ALG I beziehst?

Okay der Reihe nach, ohne Arge beteiligung.

Du beziehst ALG I bist aber laut MDK nicht, jetz kommt,s " mindestens 15 std in der Woche verfügbar, somit besteht Anspruch auf KG, die Zeit wird meines wissens nach nicht an den ALG I bezug angefügt, somit darf dir die BA oder AfA das ALG I ab Ende 2014 verweigern.

Du musst jetzt folgendermaßen vorgehen, beruf dich auf Paragraph 145 SGB III, das ist die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung, gleichzeitig stellst Du einen Rentenantrag, wenn du wirklich nicht mehr voll oder teil Arbeitsfähig bist.

Die Nahtlosigkeitsregelung bewirkt einen Anspruch gegen die BA auf ALG I solange wie ein Rentenverfahren läuft, auch wenn einige Arbeitsagenturen das nicht einsehen wollen, voraussetzung ist aber das Du dich mindestens 15 Std in der Woche bereit erklärst zu arbeiten, ob du es kannst ist unerheblich, es gilt die fiktion der Arbeitsfähigkeit.

Das mit der Arge soltest du noch erläutern, denn im Gegensatz zur AfA musst Du dich von der Arge in eine Rente zwingen lassen.

Ist zwar Unvertändlich, aber so sehen das einige Richter, die wohl mit den Dienststellenleitern der BA ne Runde golfen oder in Urlaub fahren.

Vielen Dank für die ausführlichen und hilfreichen Kommentare! Habe natürlich als Neuling einen riesigen Fehler in meiner Darstellung. Natürlich nicht Arge sondern Arbeitsagentur für Arbeit(AfA). Tschuldigung. Krankengeld geht nicht, habe bereits 2 Jahre Krankengeld erhalten, danach kam Arbeitslosengeld 1. Medizinischer Dienst sagt nur unter 15 Stunden.

@Albatros1204

Eben aus dem Grund was der MDK sagt, gilt und greift die "fiktion der Arbeitsfähigkeit", alleine der Rentenversicherungsträger bestimmt ob und inwieweit Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Daran haben sich die Arbeitsagenturen zu halten und geben es selbst in ihren Leitlinien vor, sie interpretieren es nur so um das niemand auf die Idee kommt, er könnte bei einem Antragsteller vorliegen.

Wenn Aussteuerung vorliegt, kannst Du dich gegenüber der AfA auf Paragraph 145 SGB III berufen.

Du musst dies der AfA aber auch mitteilen, denn diese versuchen den 145 so auszulegen als ob er "nur" während des regulären ALG I Anspruch greift, und das ist falsch.

Wende Dich an den VdK oder die unabhängige Patientenberatung.

Die Zeit des ALG I bezuges wird für die Dauer der der AU (Krankschreibung ist nicht zwingend AU) unterbrochen. Warum stellst du keinen Rehaantrag?.

Die Arge (Job Center) darf dich ab bezug von ALG II auffordern einen Rentenantrag zu stelken und wird dies auch tun.

Vielen Dank für die Antwort, Arge hatte mich gleich aufgefordert einen Zettel zu unterschreiben "Rehaantrag bzw. Rentenantrag", habe ich auch unterschrieben. Rehaantrag wurde abgelehnt, da ich 2012 erst zur Kur war und als arbeitsunfähig entlassen wurde. Ablehnung habe ich der Arbeitsagentur auch mitteilt. Ich dachte nun würde da noch was kommen, aber nichts! Wieso Reha- bzw. Rentenantrag, wenn dann nichts mehr kommt?

Ich brauch da nicht mehr hingehen