Mangelhafte Durchführung von Malerarbeiten - Nachbesserung/Aufwandsentschädigung

5 Antworten

Was heisst "meine Hausverwaltung"? Wenn Du Mieter bist oder es um eine Eigentumswohnung geht, hast Du gegen die Maler oder den Bauing gar keine Ansprüche, da Du kein Vertragsverhältnis mit den Firmen hast.

Dein Ansprechpartner ist dann der Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft.

Gruß Thomas

In diesem Fall wohl die Hausverwaltung, denn diese hat den Auftrag erteilt.

Hi FrauMusterfrau,

den Auftrag hat ein Bauingenieurbüro übernommen, um die Arbeiten druchzuführen bzw. zu koordinieren. Dieses Büro sollte Dein Ansprechpartner sein, um Mängel zu beheben bzw. beheben zu lassen.

Nein, kein Ursprungszustand sondern nur Nachbesserung kannst du verlangen. Auch keine Überwachungskosten. Bei solchen Arbeiten gleich auf bewährte Firmen setzen nicht auf die billigsten. Irgendwo muß der Preisunterschied doch die Ursache haben, in deinem Fall in schlampiger Arbeitsausführung.

Leider lag die Auswahl nicht in meiner Hand.

Es kann doch aber letztendlich nicht sein, dass aufgrund eines Angebotes ein Auftrag erteilt, die Angebotsleistung nicht eingehalten wird und ich aufgrund der schlampigen Ausführung, (was sich vermutlich durch eine Nachbesserung nicht ändern wird) die dadurch jetzt schon absehbaren Konsequenzen tragen darf? - So liest sich das für mich ...

@FrauMusterfrau

Ja, so ist das, wenn man schnell den Text überfliegt und unpassend kommentiert:

... und der Auftrag an ein Bauingenieurbüro vergeben, dass die Malerarbeiten hat ausführen lassen

@Musterfrau, egal wie sie es anstellen: Du hast Anspruch auf akkurate Ausführung, denn die Malerfirma will auch harte Währung für ihre Arbeit.

Die NAchbesserung muss der verlangen, der den Auftrag erteilt hat. Wie sollen sie denn die WAnd in den Ursprungszustand zurückversetzen? Farbe ablecken?

... meinethalben mit der Zahnbürste abtragen - mir egal. So etwas sollte man sich überlegen, b e v o r man einen Zustand verschlimmbessert!

Also du bzw. deine Hausverwaltung kann natürlich darauf bestehen, dass die vertraglich vereinbarte Leistung mängelfrei ausgeführt wird. Wenn die Leistung nicht vollständig ausgeführt wurde, dann könnte man eine Frist für die Ausführung der Leistung setzten. Da man in diesem Fall aber eher davon ausgeht, dass die Leistung (u.a. aufrgrund der nicht ausgeführten Leistung) mangelhaft ist, wäre eine Mangelanzeige einfacher und würde alles umfassen. Es sollte also ein Schreiben mit Bezug auf die mangelfreie Herstellung der Leistung (mit Bezug auf die vereinbarte Verordnung (VOB) bzw. Gesetz (BGB)) und einer Frist von 2 Wochen ausgesetzt werden. Eine Person zur Überwachung der Arbeiten kannst du zwar beauftragen, die Kosten müssen aber nicht vom Maler übernommen werden, denn er hat ein Recht seine Leistung mangelfrei herzustellen ohne dass ihm weitere Kosten entstehen.

In der Regel reicht das auch. Einmal angemahnt wird die Leistung meist ordentlich hergestellt, da niemand gerne eine Ersatzvornahme bezahlen möchte :)