Mandatbestätigung gegenüber dem Gegner verpflichtend?
Angenommen ein Anwalt übernimmt ein Mandat und teilt dies der Gegenpartei mit ( inklusive Vollmacht )
Nach einigen Schreiben im gegenseitigen Wechsel mit der Gegenpartei bekommt diese beispielsweise seit 6 Monaten keine Antwort. Es ist zu vermuten das das Mandat niedergelegt wurde.
- ) Ist der Anwalt auf Anfrage der Gegenpartei verpflichtet Auskunft zu erteilen ob das Mandat noch besteht, oder kann er dies ignorieren?
- ) Darf er darauf verweisen sich direkt an seine Mandantin zu wenden wenn das Mandat noch besteht ?
- ) Wie muss sich ein Anwalt bei Mandatsniederlegung gegenüber der Gegenseite verhalten wenn diese nicht anwaltlich vertreten wird?
4 Antworten
zu 2. Er muss den Schriftsatz der Gegenseite an den ehemaligen Mandanten weiterleiten
http://www.rechtsberaterhaftung.de/PDF/1385.pdf
Zu 1. Ja. Ist verpflichtet, teilt er nicht mit, darf die Gegenseite von der Fortdauer des Mandats ausgehen
Eine Mandatskündigung wird dem Gericht und den anderen Prozeßbeteiligten gegenüber erst mit der Anzeige gegenüber dem Gericht wirksam. VGH Mannheim - 14.06.2004 - A 12 S 633/04
Zu 3. Siehe 1. Er muss das Nichtbestehen des Mandats mitteilen.
Wenn ein Mandat niedergelegt wird, dann teil der Anwalt das seinem Mandanten mit.
Falls dann noch Briefe von der Gegenseite kommen, dann teil er dies dann der Gegenseite mit.
Während eines laufenden Verfahrens, wird der Anwalt, der sein Mandat niederlegt, die Gegenpartei darüber verständigen. Was soll er denn sonst mit der Post der Gegenseite machen, die noch eingeht?
Naja im schlimmsten Fall in den Papierkorb werfen. Wenn ich beispielsweise nicht bezahlt werde, würde ich auch nichts mehr machen.
1. das kann der ignorieren .einmal reicht.
2.machen kann er das. aber es ist nicht ok. es ist eine mißachtung der Mandatserteilung.
3.er wird dies der gegenpartei mitteilen. Wenn eine Partei keinen anwalt hat, dann geht es eben ohne anwalt weiter. kein thema.