Mails an öffentlich einsehbare Mailadressen (Datenschutz)?
Gerne möchten wir als Verein auf eine Veranstaltung hinweisen, die potentiell interessant sein könnte für bestimmte Fachbereiche von Kommunen und Landkreisen sowie Vereine, Verbände, Fachorganisationen, Schulen, Freiberufler.
Wen können wir mit dem Veranstaltungsflyer problemlos und datenschutzkonform anschreiben? Alle, deren dienstliche Mailadressen öffentlich einsehbar im Netz zu finden sind? Wo zieht man ggf. erforderliche Grenzen, was ist erlaubt? Es gibt doch sicher einen Unterschied zwischen privater und dienstlicher Mailadresse?!
2 Antworten
eMails an Privatleute müssen »aufgefordert« sein, also bestellt. Im Umkehrschluss darf man also an eine irgendwo gefundene eMail-Adresse von Privatpersonen keine eMails senden. Nur an gewerbliche eMail-Adressen.
egal ob gewerblich oder privat, es ist offiziell verboten.
Im Prinzip ja. Wenn einer davon genervt ist, würde man aber meist einen Verstoß finden, wegen dem eine Abmahnung statthaft wäre. Wer schafft es schon, ene rechtlich enwandfreie eMail zu schreiben?
Dazu kommt, kommt die Frage, wieso man jemanden "zuspammen" sollte, wenn der das nicht möchte?
Wie kommen Sie darauf, dass es gewerblich verboten sei?
Personen ungewollt anzuschreiben ist Spam. Dies ist verboten, mögen die Beweggründe für den Absender noch so löblich sein, es ist Spam und dies ist untersagt. Auch wenn eine Firma Kontaktadressen ins Netz stellt (zum Beispiel ins Impressum zu Gesetzlichen Zwecken) ist die Erlaubnis nicht gegeben, diese mit allen möglichen Nachrichten zu belästigen. Dies ist Zweckentfremdung. Denn die Adressen wurden reingestellt für einen spezifischen Zweck. Ob nun für Kontaktaufnahme zum Kauf eines Produktes, oder um ein Kontakt bei rechtlichen Fragen zu haben etc...
Auch gewerbliche Adressen = Ich erhielt die Adresse vom Kunden weil er eine Bestellung machte, ist diese Adresse dem Zweck "Bestätigung für Bestellungen etc" gebunden. Schreibt man diese "einfach so" ohne Einwilligung mit anderem Zeugs an, ist dies nach neuem DSGVO eine Zweckentfremdung (nicht mehr dem ursprünglichem Zweck zugeordnete Aktion) und strafbar.
Zudem, nur das ich eine info@meingewerbe.ch Adresse habe, kann man diese nicht einfach verwenden und anschreiben mit Spam. Er sagt ja nicht, dass er die Adressen sauber per Doubpe-Optin gesamelt hat, sondern auf Websiten zusammengesucht hat.
Wir haben eine Liste von Kontakte, die sauber mit Unterschrift oder vergleichbar gesammelt wurden, werben für Veranstaltungen aber auch gezielt bei Stadtverwaltungen, den zuständigen für bestimmte Themengebiete etc. Das erreicht schnell einen Verteiler von mehreren hundert Adressen von Leuten, für die das Thema tatsächlich auch sehr zugeschnitten passen könnte, wir aber keine Ausdrückliche Einwilligung haben. Daher die Frage: Wo ist die Grenze, insbesondere auch bei freien und öffentlichen Trägern, die gemeinnützig und nicht-gewerblich unterwegs sind...
Die Adresse des Kunden ist nicht plötzlich "gewerblich", bloß weil sie im gewerblichen Zusammenhang erworben wurde. Der Kunde ist immer noch Privatmann.
Eine gewerbliche Adresse ist eine, die auf der Website einer Firma angegeben ist.
Aber bloß, weil eine eMail-Adresse so aussieht, wie gewerblich (info@meingewerbe.ch), ist sie noch lange nicht gewerblich.
Die DSGVO gilt nicht zwischen Unternehmen (also auch Vereine) sondern nur zwischen Privatpersonen und Unternehmen sowie untereinander.
Alle, die nicht privat sind, sind Unternehmer.
Zum Verständnis: Mir geht es nicht (nur) um eine Einordnung nach DSGVO, sondern auch darüber hinaus. Das Anschreiben auch nicht personen-bezogener Mailadressen wie info@meinestadtisttoll.com
Naja das stimmt so aber nicht. Eine Stadtverwaltung ist kein Unternehmen, sicher auch nicht privat.
Wie kommen Sie darauf, dass es gewerblich verboten sei?
Andere Frage: Wie kommen Sie drauf, dass es gewerblich erlaubt ist. Nur bei der Telefon-Kalt-Akquise gibt es Ausnahmen. Diese betreffen nicht den E-Mail-Verkehr.
Mit Unterschrift gesammelte eMail-Adressen gelten als klar beweisbares "Opt-in".
Bei privaten Adressen ist jedoch zu beachten, dass diese trotz Opt-in nur für den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Wenn sich also einer auf eine Liste zum Thema »Bürgerbegehren Windkraft« hat aufnehmen lassen, darf seine Adresse nicht für »Planungsgruppe Umgehungsstraße« verwendet werden.
Die Adresse info@meinestadtisttoll.com ist nicht per se "nicht peronen-bezogen". Jeder kann diese Domain privat anmelden bzw. kann ein Mitarbeiter diese Adresse als Privatmann verwenden. Anders wäre es, wenn diese Adresse auf einer Website als Kontakt angegeben wäre, die laut Impressum als Unternemenswebsite erkennbar wäre.
Es besteht Vertragsfreiheit. Welches Gesetz könnte die Kommunikation zwischen Unternehmen regeln?
Ich meine schon die info-Adressen von Stadtverwaltungen, aber auch z.B. v.nachname@meinestadtisttoll.com - also die offiziellen Stadt-Adressen. Kann man denen ohne vorherigen Kontakt Veranstaltungsflyer per Mail schicken?
Aua! Was hat das mit Vertragsfreiheit zu tun?
Ansonsten: § 7 UWG, keine der im Absatz 3 beschriebenen Ausnahmen treffen hier zu.
Kann man denen ohne vorherigen Kontakt Veranstaltungsflyer per Mail schicken?
Kann man. Ist halt rechtlich nicht erlaubt und kann somit (kostenpflichtig) abgemahnt werden.
Die Antwort gibst Du schon selbst:
wir aber keine Ausdrückliche Einwilligung haben.
Es gibt keine Ausnahme für E-Mail Akquise. Ohne Opt-in ist das nicht erlaubt. Abgesehen davon, dass das eh eher als Belästigung angesehen wird, und deshalb den Wert der Veranstaltung schmälert.
mit den privaten Adressen ist mir das durchaus so im Ohr. Mit geht es konkret um gewerbliche Adressen und jene von freien und öffentlichen Trägern. Kann man die wirklich mit werbenden Veranstaltungs-Mails "zuspammen"?