Mahnung per mail nicht gelesen dann gleich Inkasso...muß ich zahlen

3 Antworten

Selbstverständlich musst Du zahlen.

Eine Mahnung ist auch nicht zwingend erforderlich. Die schicken manche Firmen nur zur Erinnerung. Selbst wenn Du keine Mahnung bekommen hättest, müsstest Du den Inkasso-Betrag zahlen.

(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009 in dem Rechtsstreit xxxxxx Geschäftsnr. 8 C 118/09)“Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat, kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ausgeschlossen…. Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind, wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten, die denen des Gläubigers überlegen wären. Mehr als die Forderung anmahnen kann auch das Inkassobüro nicht (LG Cottbus, Beschluss vom 25.01.2004, 10 T 36/04).

AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10 Inkassokosten sind nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln und zahlreicher seiner Berufungskammern des Landgerichts Köln indes grundsätzlich nicht erstattungsfähig .

@rainerendres

Hallo an alle! Hier noch ein Urteil das eben gerade das Gegenteil beweist:

AG Rüdesheim (Urteil vom 25. 10. 2010 – 2 C 112/10) hat Inkassokosten in Höhe einer entsprechenden 1,5-Anwaltsgebühr zuzüglich Pauschale und Mehrwertsteuer sowie Kontoführungskosten in Höhe von 10 Euro als erstattungsfähig anerkannt. Der Gläubiger habe, da die Forderung unstreitig gewesen sei, ein Inkassounternehmen beauftragen dürfen. Aufgrund der vom Beklagten geäußerten Zahlungsbereitschaft habe der Kläger nicht vorhersehen können, dass später noch ein Rechtsanwalt beauftragt werden musste. Vielmehr habe er darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte ohne gerichtliche Hilfe zahlen werde. Obergrenze für die Ersatzpflicht seien wegen § 254 BGB die Sätze des RVG. Insofern sei durch die Einschaltung des Inkassobüros in analoger Anwendung des RVG eine 1,5- Gebühr entstanden. Für das Entstehen der Kontoführungskosten, die von dem Beklagten nicht erheblich bestritten worden seien, habe die Klägerin Zeugenbeweis angeboten.

Somit empfehle ich die Angelegenheit nicht einfach so vom Tisch zu wischen. Kann ja ganz schön teuer werden (für den Fragesteller).

@Inkasso

Cool bleiben !

Die komplette Hauptforderung war in dem AZ noch offen ;-)

Keine erfolgtreiche Klage expl wg Inkassogebühren

Überweise nochmal 3 € an mahngebühren unter Angabe deiner Kundennummer an den Fotoladen ( nicht ans Inkassobüro) ! Verwendungszweck im Überweisungsträger " Nur mahngebühr"

Da nur noch die nicht durchsetzungsfähigen Gebühren des ext Inkassodienstleisters offen sind schläft die Angelegenheit nach 2 oder 3 allerdings nervemden Briefen ein ! Telefoninkasso Agent könnte ebenfalls noch anrufen und versuchen Druck zu machen

http://www.elo-forum.org/schulden/44608-inkassogebuehren-neuste-rechtsprechung.html

Landgericht Koblenz

Inkassovergütungen in üblicher Höhe und Kontoführungskosten von DM 3,50 erstattungsfähig. End-Urteil vom 23.12.1986 (Az: 10 O 96/85) Höhe der zugespr. Inkassokosten:

Leitsatz: Die zugelassenen Inkassobüros sind eine eigenständige Einrichtung des Rechts- und Wirtschaftslebens. Inkassovergütungen sind in üblicher Höhe erstattungsfähig.

Gerichtliches Urteil zu Inkassokosten.

@Inkasso

STIFTUNG WARENTEST empfielt nicht umsonst auf den Einsatz eines Inkassobüros zu verzichten :

......Braucht ein Gläubiger beim Eintreiben einer Zahlung professionelle Hilfe, sollte er statt eines Inkassobüros lieber gleich einen Anwalt beauftragen. Denn der kann auch die Rechtsvertretung übernehmen, falls das Mahnverfahren später vor Gericht geht. Der Gläubiger läuft sonst Gefahr, selbst dann auf den Kosten für das Inkassobüro sitzen zu bleiben, wenn er vor Gericht gewinnt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VII ZB 53/05). Zwar muss ein Schuldner, der im Zahlungsprozess verliert, dem Gläubiger alle notwendigen Kosten ersetzen. Nicht zahlen muss er aber für vermeidbare Kosten, wie sie bei der Rechtsvertretung durch zwei verschiedene Berater – erst Inkassobüro, dann Anwalt – anfallen. Arbeitet durchgehend ein und derselbe Anwalt, wird es billiger: Er muss seine Gebühren für das Mahnverfahren nach dem Gebührenrecht auf seine Prozessgebühren anrechnen.

http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Inkasso-Mahnen-gleich-mit-Anwalt-1356230-2356230/

Ergo : Auf den vorgerichtlichen Inkassogebühren bleibt ein Gläubiger selbst im Erfolgsfall sehr oft sitzen

p.s Das LG Koblenz Richter Göbel nebenbei Inkassokurse verkauft ist bekannt ? ;-)

Sowas ähnliches ist mir auch passiert. Finde mahnen per eMail auch nicht in Ordnung. Leider hat mein Einspruch auch nichts genützt und so konnte ich statt 15 Euro, satte 95,-- Euro bezahlen. Daraus lernt man aber auch!