Mahnung entbehrlich, Lieferverzug Kalendermäßig bestimmt?

2 Antworten

Hallo lexo321,

liefern muss man an dem vertraglich vereinbarten Lieferdatum es sei denn es ist vereinbart, dass früher geliefert werden darf. Es kommt also dabei auf die Fälligkeit der Leistung an. Dies beschreibt den Zeitpunkt von dem ab der Gläubiger die Leistung vom Schuldner verlangen darf.

Wenn der Schuldner nicht bei Fälligkeit leistet, so kommt er in Verzug (+ggf. Mahnung). Ist eben ein bestimmtes Datum genannt, so kann es sich je nach Umstand um eine absolutes- oder relative Fixgeschäft handeln. Als Fixgeschäft wird ein Rechtsgeschäft dann bezeichnet, wenn eine Leistung zu einem festgelegten Datum oder einer festgelegten Zeit bewirkt werden soll. Verzug meint die rechtswidrige Verzögerung der Leistung durch den Schuldner. In diesen Fällen ist die Mahnung entbehrlich.

Wenn kein Liefertermin vereinbart wurde, kommt es darauf an wann die Leistung fällig ist. Im Zweifel sofort und dann gerät der Schuldner der Leistung in Verzug, wenn er auf eine Mahnung nicht leistet und es tritt der Verzug ein.

Ist man im Verzug, dann liegt selbstverständlich Fälligkeit vor und man muss umgehend leisten. Beachten muss man, dass in diesem Fall bestimmte Haftungsverschärfungen gelten können.

Grüße

Das Fixgeschäft spielt eine Rolle im Rahmen der Unmöglichkeit. Die bloße Abrede über ein Datum zu dem eine Leistung bewirkt werden soll ist gerade kein Fixgeschäft. Es muss sich aus den Umständen oder dem Parteiwillen ergeben, dass die Leistung nur zu diesem Zeitpunkt erbracht werden kann.

Der Dienstvertrag zum Beispiel trägt Fixschuld Charakter, weil die Leistung (Arbeite zu dem und dem Zeitpunkt) nicht nachgeholt werden kann. Ich kann heute die Leistung "Arbeite am 12.03.2019 von 8-16:00 Uhr" nicht nachholen, es ist unmöglich.

Auch ergibt sich aus dem Vertragszweck bei Just-in-time Lieferungsverträgen, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr ist. Die Leistung wird bei Verspätung unmöglich.

Das muss streng vom Verzug unterschieden werden.

@Hackebeil96

Hallo Hackebeil96,

aus diesem Grund habe ich den Nebensatz mit "so kann" eingeleitet. Dass eins bei einer Lieferabsprache vorliegt kommt eben auf "je nach Umstand" an. Das ein solches erst nach Absprache oder nach den sonstigen Umständen vorliegt habe ich eben als solches zusammengefasst; da es hier allenfalls eine Randinformation ist. Aber in diesen Fällen relativ einfach vorliegen kann.

Deshalb habe ich anschließend den Verzug "definiert" und das auch in diesen Fällen keine Mahnung nach § 323 II Nr. 2 BGB nötig ist.

Auf die Beantwortung der Fragen bin ich dann in den nächsten Absätzen eingegangen. Dieses Vorgehen habe ich deshalb gewählt, da mir nicht klar war in wie weit es dem Fragesteller bekannt ist, wann und wie die Mahnung entbehrlich ist und deshalb auch die Normen weggelassen. Grund war hier der Tag: "Sch*ß Klassenarbeit"; also keine Frage aus dem juristischen Studium.

Aber ich gebe zu, dass dies durchaus undeutlich, bzw. missverständlich sein kann.

Grüße

Grundsätzlich ist es so, dass du durch die Mahnung in Verzug kommst. Angenommen du kaufst bei X ein Kleid. X liefert nicht. Sofern kein Zeitpunkt, zu dem X liefern soll, vereinbart wurde ist er auch nicht in Verzug. Gleichwohl ist die Leistung bereits fällig. Fälligkeit und Verzug sind nicht deckungsgleich. Fälligkeit ist eine Voraussetzung für den Verzug.

Jetzt ist es so, dass die Mahnung eine Warnfunktion erfüllt. Sie soll den Schuldner darauf aufmerksam machen, dass er leisten muss. Angesichts dessen hat der Gesetzgeber verschiedene Fälle geregelt, in denen der Schuldner nicht gewarnt werden muss. Das ist dann der Fall, wenn eine nach dem Kalender bemessene Zeit vereinbart wurde. Das ist der Fall: Du schließt mit X ein Vertrag über ein Kleid und vereinbarst mit X, dass das Kleid am 20.03.2019 geliefert werden soll. Leistet er zu diesem Zeitpunkt nicht, ist er ohne Mahnung im Verzug. der Grund ist folgender: Wenn eine Leistungszeit vereinbart wurde, dann weiß der Schuldner um seine Leistungspflicht und muss nicht nochmals darauf hingewiesen werden.

Zu deiner Frage, wann geleistet werden muss, gibt § 271 Abs. 1 BGB Aufschluss. Zunächst muss die Parteivereinbarung und die Umstände herangezogen werden. Ergibt sich hieraus nicht die Leistungszeit, ist die Leistung sofort fällig. Dann bedarf es auch grundsätzlich einer Mahnung (s.o).