Mahngebühren wenn Rechnung nur an Windschutzscheibe?
Folgender Fall:
Person A hat für einen P & R Parkplatz der Stadtwerke S eine gültige Fahrzeuggebundene Dauerparkkarte mit dem es den Parkplatz seit mehreren Jahren benutzt. Nun verrutscht eines Tages die Parkkarte so stark, dass Kontrolleur B den Zeitraum und das Nummernschild nicht lesen kann. Daraufhin bring Kontrolleur B einen Strafzettel "Verstoß gegen die Einstellbedingungen" in Höhe von 30 € am Fahrzeug an. Durch einen ungeklärten Umstand z.B. eine dritte Person wird der Strafzettel vor Eintreffen von Person A vom Fahrzeug entfernt, so dass Person A nicht erfährt, dass die Strafe verhängt wurde.
Zwei Monate später erhält Person A von den Stadtwerken S eine Mahnung in Höhe von 38,10 € (5,10 € Halterfeststellung + 3 € Mahngebühren). Person A wenden sich an die Stadtwerke S mit dem Hinweis niemals eine Rechnung erhalten zu haben und die Mahnung als ungerechtfertigt anzusehen. Ausserdem weist er nach für den damaligen Tag einen gültige Parkkarte besessen zu haben. Die Stadtwerke S meinen, dass der am Auto hinterlassene Zettel die Rechnung darstellte und die dort angegebene Frist für das nachreichen der Parkkarte bereits verstrichen ist.
Nun meine Frage:
Reicht das Anbringen am Auto wirklich als Rechnungsstellung? Muss nicht erst mal eine Mahngebührfreie Zahlungserinnerung mit Hinweis, dass die Parkkarte nachgereicht werden kann, bei Person A eingehen oder sind die Stadtwerke S voll im Recht.
MfG MasterChristian
6 Antworten
Du hast recht mit deiner Vermutung.
Zunächst muss der Parkkartenbesitzer IMMER sicherstellen, das die Parkkarte gut sichtbar ist.
Der Kontrolleur kann aber eben NICHT immer davon ausgehen, das der Strafzettel auch wirklich immer den Adressaten erreicht. Eben weil der Strafzettel lose ist und es Kinder, dumme Menschen usw. gibt, die diesen entwenden können.
Die Stadtwerke oder die Ordnungsbehörde muss nachweisen, dass sie den Strafzettel angebracht hat. Ohne Zeugen schwer.
Und selbst wenn sie das nachweisen kann: Es kann JEDER jederzeit diesen Zettel entfernen! Also sollte ein Gericht auf jedenfall den Halter des Auto´s recht geben.
Ist mir nicht bekannt. Ich forsche mal nach. Kann gut sein das es im Kapitalstaat Deutschland auch rechtmäßig ist, obwohl jeder den Zettel theoretisch entfernen kann.
Hmm, also sicher kann man nicht nachweisen das der PKW-Halter den Strafzettel wirklich erhalten hat.
Also braucht selbiger keine Mahnkosten und Zinsen zu zahlen.
Jedoch kann die Behörde den Verstoß an sich mit den Foto´s nachweisen.
Dann müssen die Foto´s aber auch klar belegen, das sich der PKW tatsächlich auf einem gebühren- oder erlaubnispflichtigen Parkplatz befunden hat. Und die Erlaubnis dazu eben nicht zu sehen war.
Dann wäre zumindest die Hauptforderung gerichtlich durchsetzbar. Die Zinsen und Verzugskosten jedoch nicht.
Denn nachweisen das der Halter den Zettel auch wirklich bekommen hat, kann die Behörde hier nicht.
Wenn ich der Halter wäre, würde ich eine Kopie der Karte nachreichen und eventuell die 30 € zahlen. Ohne Zinsen.
Ich denke das man leider keine Frist zur Nachreichung hat.
Vielmehr begründet wahrscheinlich schon allein die Nichtsichtbarkeit der Erlaubnis das 30 € Bußgeld.
Kann natürlich auch sein, das es eine Klausel gibt, die besagt, dass man die Parkkarte nachreichen kann und dann nur zum Beispiel 10 € zahlen muss.
Aber ist die Frage, ob es so eine Klausel gibt, wie lange die Frist läuft und ab wann sie läuft?
Sehr wahrscheinlich würde die Frist ab dem Tag des Feststellen des Vergehens beginnen zu laufen. Also ab dem Tag, an dem die Foto´s gemacht worden sind und der Strafzettel angebracht wurde.
Die Kopie der Karte wurde sofort nachgereicht, nachdem das erste Schreiben (Mahnung) den Parksünder erreicht hat. Dann kam eben als Antwort, dass die Frist zum Nachreichen bereits abgelaufen ist. Leider hat der Parksünder halt nichts von dieser Frist erfahren und füllt sich deshalb und aufgrund der Mahngebühren ungerecht behandelt.
PS: Danke für die Antworten!
MfG MasterChristian
Das glaube ich. Ist verständlich. Er soll nur die 30 € für den Verstoß an sich zahlen.
Alles andere ist nicht nachweisbar und folglich muss er keine weiteren Gebühren zahlen. :-)
Überweis einfach die 30€ und die Sache ist erledigt. Das du überhaupt einen Strafzettel bekommen hast, liegt ja halt daran das dieser nicht sichtbar oder genügend sichtbar ist. Auf die Mahngebühren + Halterfestellungsgebühren werden die dann wohl verzichten, da es sich um eine so kleine Summe handelt.
Auf die Mahngebühren + Halterfestellungsgebühren werden die dann wohl verzichten, da es sich um eine so kleine Summe handelt.
Wenn sie kulant sind ja, aber ehrlich gesagt glaub ich da nicht dran.
MfG MasterChristian
Update:
Ich wollte nur darauf hinweisen, dass das Argument 'Keine gültige Zustellung' wirklich gefruchtet hat und die Mahn + Halterfeststellungsgebühren tatsächlich erlassen wurden (Immerhin über 8 €). Die 30 € wurden bezahlt und der Fall ist erledigt.
MfG MasterChristian
dass die Parkkarte nachgereicht werden kann,
muss nicht. es heisst eindeutig das die parkkarte gut sichtbar sein muss. dafür hat der fahrer zu sorgen.
Ist klar, aber laut Stadtwerken wurde auf der an der Windschutzscheibe angebrachten Rechnung darauf hingewiesen das innerhalb einer Frist die Parkkarte vorgezeigt werden kann. Diese Frist konnte nicht eingehalten werden, weil Person A ja erst zwei Monate später vom vergehen erfahren hat.
MfG MasterChristian
martinzuhause: Ja und? Kann der Kontrolleur nachweisen, dass der PKW-Halter auch wirklich Kenntnis vom Strafzettel erlangt hat? Nein!
das kann er auch bei einem brief nicht. dann müüste alles per einschreiben mit rückschein verschickt werden. dann sollte der eigentümer des pkw vllt erst mal eine anzeige machen weil ihm ein schreiben vom auto gestohlen wurde um überhaupt irgendwie glaubhaft zu wirken. das eins dranne war weiss er ja inzwischen.
Soweit ich weis gilt ein Brief aber drei Tage nach dem Verschicken als zugestellt. Die Frage ist nur ob das Rechtlich für einen Zettel an der Windschutzscheibe auch so ist?
MfG MasterChristian
Reicht das Anbringen am Auto wirklich als Rechnungsstellung?
Nein. Wie soll den auf diese Weise nachgewiesen werden, dass die Rechnung in deinem Machtbereich einging.
Das Problem ist, dass es dazu anscheinend keine konkreten Paragraphen, Gerichtsentscheidungen o.ä. gibt mit denen man argumentieren könnte. Zumindest konnte ich diesbezüglich nichts finden.
MfG MasterChristian
Ich auch nicht. :-/
Also ich weiß es schon, aber ich sag ihn nicht, ich will ja die Leute hier verwirren.
Einen konkreten Paragraph gibts da aber nicht zu, oder?
MfG MasterChristian