Mahngebühren bei Mietverzug?

6 Antworten

10,00 € Mahnkosten sind die Obergrenze.

Höhere Kosten sind nicht gerechtfertigt und können dazu führen, dass eine unangemessene Benachteiligung des Mieters festzustellen ist, die nicht durch das Interesse des Vermieters an pünktlicher Mietzahlung überwogen wird.

Ist diese Grenze der Zulässigkeit der formularmäßigen, also vorformulierten und nicht ausgehandelten, Vertragsklausel über Mahnkosten bei unzulässiger Mietzahlung überschritten, ist die Klausel unwirksam.

Es ist, als sei sie nicht geschrieben worden.

Der Mieter hat in diesem Fall gar keine Mahnkosten zu zahlen.

Ob die 30 € berechtigt sind oder nicht, sollte dein kleinstes Problem sein. Zahlst du wiederholt die Miete verspätet, berechtigt das den Vermieter schlimmstenfalls zur fristlosen Kündigung.

Bemühe dich also zuerst einmal darum, in Zukunft immer pünktlich zu zahlen.

Nur zu deiner Information: Ich habe noch nie eine Miete zu spät gezahlt oder versäumt - das ist eine einmalige Sache.

Ich bin mir sehr wohl dessen bewusst, was im Falle von Mietversäumnissen passieren kann - aber danke für die Belehrung.

Ansonsten bringt mich dein Beitrag auch nicht weiter, da er belanglos ist und nichts mit meiner Frage direkt zu tun hat. Wieso du hier trotzdem eine solche Antwort schreibst verwundert mich.

Manche Menschen müssen auf dieser Seite wohl überall ihren Senf dazugeben ;)


@pinkyfish

Ich habe nirgends unterstellt, dass das häufiger passiert wäre.

Warum also so aggressiv?

Nun gut, damit meine Antwort für dich mehr ist als nur "Senf dazugeben", noch folgendes:

Für den Eintritt des Verzugs ist bei Mietschulden keine Mahnung erforderlich (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) - was dir aber sicher auch schon bekannt ist.

Es gibt ein Urteil des Amtsgerichts Brandenburg (Urteil v. 25.1.2007, 31 C 190/06). Dort wird festgehalten: "Kann der Gläubiger die Mahnkosten konkret und nachvollziehbar darlegen, kann er die insofern konkret abzurechnenden Kosten dann verlangen, wenn er nicht gegen seine Pflicht, den Schaden (hier: Verzugsschaden) zu mindern, verstößt." (siehe auch Link von @anitari)

Darüber hinaus sehen Gerichte pauschale Verzugskosten aber nur in Höhe von 2,50 EUR bis 3,00 pro Mahnschreiben als gerechtfertigt an.

Meiner Ansicht nach dürfte also diese 30-€-Klausel unwirksam sein - wobei aber noch der genaue Wortlaut der Klausel hilfreich wäre.

@pinkyfish

An den FS: Dies ist kein Forum für Wunschantworten.

@DarthMario72

Demzufolge müßte die Vermieterin nur belegen, dass die Abfassung einer Abmahnung nun mal 30 € gekostet hat. Zeitaufwand + Papier + Porto.

Somit wären 30 € auch völlig unproblematisch zu erklären.

@bwhoch2

Zeitaufwand

Der wird nicht berücksichtigt und ist mit der Miete bereits abgegolten. 

Schadenersatz umschließt nur den materiellen Schaden, der entweder belegt werden muss oder pauschalisiert nicht höher als der tatsächlich zu erwartende Schaden sein darf.


und in unserem Mietvertrag steht bei Mietverzug sei eine Mahngebühr von 30 Eur zu zahlen.

Ausgehend davon, dass es sich um Wohnraum handelt und du diesen in deiner Eigenschaft als Verbraucher angemietet hast:

Diese Klausel benachteiligt dich unangemessen und ist daher nichtig (§ 307 BGB).

Für jede posatlische Mahnung dürfen maximal 2,50 € gefordert werden.

Mahngebühren sind Schadenersatz. Schadenersatz muss genau beziffert werden damit er erstattungspflichtig ist. Stattdessen kann eine angemessene Pauschale für Brief, Porto, Tinte/Toner und Umschlag verlangt werden. Mir ist KEIN Gericht bekannt, was einem Mahner mehr als 2,50 € pro Brief zugesagt hätte.

Überweise ihr also die 2,50 €.

... in Verbindung mit § 309 Nr. 5a BGB.

Das gilt allerdings nur, wenn der Mietvertrag Formular-artig verwendet wird, also eine AGB vorliegt.

Und die 2,50 € bestimmen sich nach dem OLG-Bezirk in dem der Schuldner seinen Sitz hat. Es gibt auch Urteile, die deutlich weniger zuerkannt haben.

Wenn es sich um einen individuellen Mietvertrag handeln sollte, kommen die §§ 133, 138, 157 242 BGB zum Tragen:

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundsätzlich ist es so, dass Du diese Klausel beim Abschluss des Mietvertrags akzeptiert hast und somit ist sie auch rechtens.

Sie wird im Zweifelsfall in der Lage sein, die 30 € durch ihre Arbeitszeit und Portokosten zu erklären.

Normalerweise muss eine pünktliche Mietzahlung überhaupt nicht angemahnt werden. Beim zweiten unpünktlichen Zahlungseingang hintereinander gibt es die fristlose Kündigung und damit eine relativ einfache Art, um missliebige Mieter los zu werden oder eine Wohnung neu vermieten zu können bei ggf. kräftig steigender Miete.

Insofern darfst Du es als freiwilligen Service betrachten, dass Deine Vermieterin Abmahnungen schreibt, wenn auch kostenpflichtig und Dich damit an den Ernst der Situation erinnert.

Natürlich könntest Du jetzt die 30 € einfach einbehalten. Ob die Vermieterin dann ein gerichtliches Mahnverfahren deswegen anstrengen wird, würdest Du sehen. Tut sie das, kannst Du immer noch widersprechen und Dich verklagen lassen. Ich glaube gar nicht, dass die Vermieterin so weit gehen würde.

Sie würde eher dazu neigen, die Miete kräftig zu erhöhen, wenn das die derzeitige Miethöhe zuläßt.

Das Mahnkosten ersetzt werden müssen für den materiell angefallenen Schaden ist zwar richtig und auch das diese pauschalisiert werden können - allerdings nicht in dieser von Größenordnung die zu einem erheblichen Missverhältnis zwischen tatsächlichen Kosten und geforderten Ersatz bestehen.

@Xipolis

Ja, Dein Hinweis, Xipolis, mag wohl tatsächlich von unserer Justiz so gesehen werden.

Nun ist es so, dass der Mahnbescheid für eine Forderung von 500 € mit fast 60 € Bearbeitungs- und Gerichtsgebühr zu Buche schlägt, obwohl bei Gericht der datenmäßige Durchlauf praktisch keinen Aufwand verursacht und die Zustellung sicher auch nicht mehr, als eine Einschreibegebühr kostet.

Dass es die Justiz vor diesem Hintergrund wagt, dem Gläubiger Mahnkosten in Höhe von 30 € ncht zu zu gestehen, finde ich schon dreist.

@Xipolis

Ich würde hier kein Missverhältnis sehen. Wir kennen nicht die Miethöhe. Sie könnte 500 € betragen, aber auch 2000 €.

Wie auch immer: Die Mietzahlung ist eine regelmäßige Zahlung, die ohne Mahnung pünktlich zu leisten ist. Jede Mahnung, wenn schon überhaupt gemahnt wird, bedeutet zumindest für den privaten Vermieter einen erheblichen Mehraufwand, der sicher nicht durch die Miete gedeckt ist. Ein dadurch evtl. entstehendes Missverhältnis ist nicht Sache des Vermieters, da er nicht der Verursacher ist.

Im übrigen geht es hier auch nicht um eine Mahnung im eigentlichen Sinn, denn so etwas könnte man auf Seiten des Vermieters weitgehend automatisieren. Gerade größere Vermieter werden das längst so geregelt haben. Eine Mahnung kann überdies in Form eines ganz einfach abgefassten Schreibens erstellt werden, das überdies noch nicht einmal eine rechtlich bindende Wirkung hat.

Hier geht es aber um eine Abmahnung, an die ganz bestimmte Anforderungen gestellt, damit eine solche im weiteren Verlauf als Grundlage für eine berechtigte Kündigung verwendet werden kann. So eine Abmahnung ist schon deutlich schwieriger zu erstellen und erfordert für den ungeübten privaten Vermieter schon einen erheblichen Mehraufwand.

Würde der Vermieter gerade deswegen einen Rechtsanwalt mit Erstellung und Versand der Abmahnung beauftragen, wären die Gebühren ungleich höher, das angebliche Missverhältnis noch krasser und der Abgemahnte müsste sie sogar noch bezahlen.

Irgendwo stimmt da was nicht.

Im Übrigen dürftes Du, Xipolis, aber wohl recht haben, dass der Vermieter im Zweifel trotz Vereinbarung im Mietvertrag keine Chance hätte, die Gebührenforderung durch zu setzen.

@bwhoch2

Nun ist es so, dass der Mahnbescheid für eine Forderung von 500 € mit fast 60 € Bearbeitungs- und Gerichtsgebühr zu Buche schlägt,

Die Gerichtskosten für das Mahnverfahren liegen bei dem von Dir genannten Streitwert bei 32.- € (1100 KV § 34 GKG).

obwohl bei Gericht der datenmäßige Durchlauf praktisch keinen Aufwand verursacht und die Zustellung sicher auch nicht mehr, als eine Einschreibegebühr kostet.

Die Gebühren müssen immer alle Kosten abdecken, da es sich hier nicht um privatwirtschaftliche Unternehmen mit Gewinnerziehlungsabsicht handelt.

Dass es die Justiz vor diesem Hintergrund wagt, dem Gläubiger Mahnkosten in Höhe von 30 € ncht zu zu gestehen, finde ich schon dreist.

Der Vermieter muss seinen Bearbeitungsaufwand, der mit der Vermietung entsteht, in die Höhe der Miete mit einkalkulieren. 

Schadenersatz umfasst in dem Fall tatsächlich nur die materiellen Kosten. Bei einer schriftlichen Mahnung: Papier, ausdrucken, Umschlag, Porto. Die Kosten müssen entweder nachgewiesen werden oder können im Vertrag pauschalisiert werden, wobei die Pauschale sich an dem durchschnittlich zu erwartenden Schaden orientieren solle.

@bwhoch2

Würde der Vermieter gerade deswegen einen Rechtsanwalt mit Erstellung und Versand der Abmahnung beauftragen, wären die Gebühren ungleich höher, das angebliche Missverhältnis noch krasser und der Abgemahnte müsste sie sogar noch bezahlen.

Im Interesse des Vermieters, wäre diesem zu raten, vor Beauftragung eines Rechtsanwaltes zunächst (einmal) selbst zu mahnen oder abzumahnen, je nachdem welches Ziel der Vermieter erreichen will.

Ob die Vergütung eines Rechtsanwaltes als Schadenersatz erstattungsfähig ist, hängt auch davon ab, ob der Gläubiger seine eigenen Obliegenheiten erfüllt.

@Xipolis

Allerdings ist es für einen Vermieter, der kein Juris ist, eine rechtlich einwandfreie und später ggf. verwertbare Abmahnung zu schreiben.