Mahnbescheid ohne außergerichtliche Zahlungsaufforderung bzw. Aufkündigung des Darlehensvertrag?
Hallo und guten Tag,
in 2014 wurde ein Darlehensvertrag abgeschlossen, der Darlehensgeber erhielt 10% p.a. Verzinsung, für den Fall der Aufkündigung. Es gibt keine Regelung über die Rückzahlung lt. Vertrag.
Nun erhalte ich einen Mahnbescheid vom Gericht- obwohl weder eine Zahlungsaufforderung, geschweige denn eine Mahnung vorliegt. Im vergangenen Jahr gab es ldgl. ein kurzes Gespräch, in welchem der Darlehensgeber den Beginn der Rückzahlung erbat.
Es wurde eine Ratenhöhe von 200,00€ mtl. vereinbart. Der Darlehensgeber wurde aufgefordert, seinen Rücktritt schriftlich zu erklären und die erforderlichen Kontodaten zur Verfügung zu stellen. Es wurden weder die Daten mitgeteilt, noch die erbetene Kündigung des Darlehens erklärt.
Statt dessen erhalte ich nun den Mahnbescheid aus heiterem Himmel. M.E. stellt dies einen Missbrauch der Justiz dar. § 286 Abs. 4 BGB sagt klar aus, dass niemand in Verzug sein kann für Umstände, die er nicht zu vertreten hat. Einen Mahnbescheid strenge ich doch nur dann an, wenn der Schuldner sich weigert oder nicht zahlt!?!
Erfüllt dieses Vorgehen den Tatbestand der üblen Nachrede?! ( § 186 STGB)
Welche Möglichkeiten- außer dem Widerspruch habe ich gegen den Darlehensgeber vorzugehen? Unsere Zusammenarbeit musste ich aufkündigen u.a. wegen Manipulation von Rechnungen, was nun aber auch schon ca. 2 Jahre her ist. Der Darlehensgeber fährt sein Unternehmen konsequent vor die Wand und schlägt nun blind um sich.
Vielen Dank für Antworten.
3 Antworten
Mir scheint, du kennst dich bereits mit Rückzahlung und Kündigung eines Darlehens gemäß §488 BGB aus. Daher brauche ich da nicht weiter eingehen.
Ich sehe weder üble Nachrede noch irgendeine andere Straftat durch den Darlehensgeber. Es bleibt also nur der Widerruf gegen den Mahnbescheid und eine mögliche Klage durch den Darlehensgeber, der dann natürlich beweisen muss, dass du dich nicht an die vertraglichen Pflichten gehalten hast. Weiter kann ich nicht eingehen, da ich den Inhalt des Vertrages sehen müsste.
Nochmals, ich muss den Vertrag sehen. Wenn du deine vertraglichen Pflichten eingehalten hast, kannst du natürlich nicht in Verzug sein.
Nein. M.E. ist § 286 BGB hier irrelevant, was aber den Widerruf selbst nicht tangiert. Wozu überhaupt einen Grund angeben? Einfach ankreuzen "Ich widerspreche der Forderung insgesamt", zurück ans Gericht (Einwurf-Einschreiben!), fertig.
das ist kein strafrecht, du kannst dem mahnbescheid widersprechen
Er behauptet doch aber offensichtlich unwahre Tatsachen bei Gericht, (Verzug der nicht gegeben ist)? Widersprochen wird auf jeden Fall- ldgl. die Hauptforderung wird anerkannt. Es geht mir insb. darum, dass der Darlehensgeber in keiner Wiese seinen außergerichtlichen Verpflichtungen nachkommt...
widersprich dem mahnbescheid und fertig werden
Er behauptet doch aber offensichtlich unwahre Tatsachen bei Gericht,
Unsinn. Bei einem MB ist das Gericht überhaupt nicht selbst tätig - das ist ein automatisierter Prozess, der lediglich die Zustellung und Fristauslöst. Genau so steht es doch auch auf dem Formular selbst beschrieben.
Es geht mir insb. darum, dass der Darlehensgeber in keiner Wiese seinen außergerichtlichen Verpflichtungen nachkommt...
Was immer das auch sein soll. Die Nichtrückzahlung des Darlehens selbst ist allerdings auch eine Pflichtverletzung - des Darlehensnehmers. Das mal nur am Rande.
in 2014 wurde ein Darlehensvertrag abgeschlossen, der Darlehensgeber erhielt 10% p.a. Verzinsung, für den Fall der Aufkündigung. Es gibt keine Regelung über die Rückzahlung lt. Vertrag.
Seltsam, aber OK.
Nun erhalte ich einen Mahnbescheid vom Gericht- obwohl weder eine Zahlungsaufforderung, geschweige denn eine Mahnung vorliegt.
Das ist auch nicht erforderlich. Siehe Hinweis und Rechtsbehelf auf der Rückseite des Formulars zum Widerspruch. Wann wurde der MB zugestellt?
§ 286 Abs. 4 BGB sagt klar aus, dass niemand in Verzug sein kann für Umstände, die er nicht zu vertreten hat.
Das ist hier ohne Belang. Es geht hier nur um das gerichtliche Mahnverfahren.
M.E. stellt dies einen Missbrauch der Justiz dar.
Unsinn. Das gerichtliche Mahnverfahren steht jedem jederzeit offen. Dafür hat es ja auch ein Formular zum Widerspruch (sic).
Einen Mahnbescheid strenge ich doch nur dann an, wenn der Schuldner sich weigert oder nicht zahlt!?!
Nein. Man nutzt den MB zum Beispiel auch, um die Verjährung zu hemmen. Was in Anbetracht der zum 31.12.17 sonst ggfs. eintretenden Verjährung (lt. Kommentar handelt es sich hier auch nicht um ein Verbaucherdarlehen) auch logisch erscheint.
Danke, habe ich den § 286 Abs. 4 BGB insofern richtig angewendet für meinen Widerspruch?