Mahnbescheid erhalten. Beinhaltet Hauptforderung Inkassogebühren Rechtsanwaltsgebühren

11 Antworten

Lege ich Widerspruch gegen den ganzen Mahnbescheid ein? während ich parallel die Hauptforderung zahle?

Rechtsanwaltkosten können eingeklagt werden, da sie dem Grunde nach Verzugsschaden sind. Ob diese auch der Höhe nach angemessen sind kann ich nicht sagen. Ich kann dir also nicht guten Gewissens zu einem kompletten Widerspruch raten.

Was zahle ich zu der Hauptforderung? Können Inkasso - UND rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden?

Inkassobüro schreibt einen Brief, der Rechtsanwalt schreibt einen Brief. Beide haben also die gleiche Tätigkeit durchgeführt. Diese darf nicht zweimal abgerechnet werden, das ist verbotene Kostendoppelung (BGH VII ZB 53/05) und ein klarer Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers (§ 254 Abs. 2 BGB).

Desweiteren steht im Mahnbescheid dass die Forderung seit Anfang Juli an den Antragsteller abgetreten worden ist.

Abtretungsurkunde liegt bei bzw. wurde dir ausgehändigt im Original?


Ich rate dir zum Teilwiderspruch gegen die Inkassokosten. Bezahle den Rest.

Ich fürchte da ist alles berechtigt was drin steht. Das sind alles Kosten, die der Gläubiger aufwenden musste um an sein Geld zu kommen. Also darf er das auch alles auf die Hauptschuld anrechnen.

Ich fürchte da bleibt dir nix anderes übrig als alles zu bezahlen. Natürlich nur sofern, die Mahnungen berechtigt sind.

Wenn du wirklich dagegen angehen willst, wirst du dir einen Anwalt suchen müssen. Der kann dann genau prüfen, ob du wirklich einen Chance hättest dir da was einsparen zu können. Allerdings kostet der dann natürlich auch wieder was. Kommt also ganz drauf an , wiehoch die Forderung ist und ob es sich lohnen würde.

Wieso sind Inkassogebühren erstattungsfähig? Die verstoßen gegen die Schadensminderungspflicht.

Alle Forderungen sind berechtigt. Du hattest genuegend Zeit die Hauptforderung zu zahlen. Da von dir keine Reaktion erfiolgt ist wurde ein Rechtsanwalt eingeschaltet und nun das Inkassobuero. Wenn du Widerspruch einlegst gegen diesen Mahnbescheid, dann werden deine Kosten ja noch hoeher. Denn dann musst du noch mehr Gerichtskosten zahlen und die Kosten fuer den gegnerischen Anwalt.

Anwalt und Inkassobüros für die gleiche Angelegenheit zu beauftragen ist Blödsinn und gerade nicht berechtigt. Das ist höchstrichterlich verboten worden, da es gegen die Schadensminderungspflicht verstößt.

Wenn du Widerspruch einlegst gegen diesen Mahnbescheid, dann werden deine Kosten ja noch hoeher.

Nur dann, wenn man nicht zahlen würde, denn wenn man die berechtigten Forderungen zahlt und nur beispielsweise die unberechtigte Inkassogebühr weg lässt, wird der Gläubiger das nicht erfolgreich einklagen können und es erhöht sich auch nichts an Kosten.

Hi,

wenn die Forderung wirklich abgetreten wurde, gilt erstmal § 410 BGB.

Zudem gibts bei ner Abtretung keine Inkassokosten.

Ich gehe mal davon aus, dass, wie es der § 410 BGB verlangt die Abtretungsurkunde nicht vorgelegt wurde und dass der Gläubiger auch nicht die Abtretung vorher mitgeteilt hat.

Die Abtretungsurkunde heißt Urkunde, weil sie im ORIGINAL vorgelegt werden muss.

Jetzt kommts drauf an, WER genau im Mahnbescheid der Gläubiger ist.

Sind die o.a. Bedingungen erfüllt, dann ist der im Mahnbescheid genannte (neue) Gläubiger de facto NICHT Gläubiger.

In dem Fall würde ich die reine Hauptforderung + ne kleine Zugabe für Zinsen und Portokosten unter genauem Verwendungszweck an den (alten) ursprünglichen Gläubiger anweisen.

Weil das Inkasso als angeblicher neuer Gläubiger ja mangels Abtretungsurkunde gar nicht Gläubiger sein kann kannst du dem Mahnbescheid vollständig widersprechen.

WICHTIG !!

Für diese Vorgehensweise brauchst du n paar Kenntnisse und vor allem den Überblick.

Du schlägst die Volksschädlinge (Inkassobranche) mit ihren eigenen Mitteln.

Selbst dann wenn man den Mahnbescheid als zulässig bewertet, sind Inkassokosten und Anwaltsgebühren zusammen unzulässig.

Wird noch, wie du ja schreibst ne "Abtretung" ins Spiel gebracht, sind Inkassokosten eh unzulässig.

Wichtig ist für dich, dass gar nicht klar ist, um was es geht.

Handelt es sich um einen Inkassoauftrag? Oder ist die Forderung an ein Inkasso abgetreten?

Forderungseinzug und Abtretumng sind rechtlich unterschiedliche Sachen und klar voneinander abzugrenzen.

Beim Forderungseinzug bleibt der alte Gläubiger auch Gläubiger.

Der alte Gläubiger bedient sich dazu einem Dienstleister, (z.B. Inkasso) der für, bzw im Namen des alten Gläubigers tätig ist.

Bei ner Abtretung wird die Forderung an einen neuen Gläubiger übertragen.

Der alte Gläubiger ist dann nicht mehr Gläubiger.

Der neue Gläubiger, z.B. das Inkasso würde in dem Fall seine eigene Forderung einziehen.

So lange nicht klar und eindeutig sicher ist, um was es eigentlich geht, und wer nun genau der richtige Gläubiger ist, muss sich der Schuldner NUR an den ursprünglichen Gläubiger halten.

Wie gesagt:

Du musst anhand des Vorangegangenen Schriftverkehrs abchecken, wo DU stehst.

Ist im Mahnbescheid der ursprüngliche Gläubiger als gläubiger aufgeführt, dann solltest du n Teilwiderspruch machen.

Im MB würde dann stehen:

Gläubiger - alter Gläubiger.

Vertreten durch - Anwalt XY 123

Wie bereits ausgeführt: Inkassokosten und Anwaltskosten zusammen gehen nicht.

Bei dem Teilwiderspruch kannst du trotzdem die reine unstrittige Forderung zweckgebunden an den alten Gläubiger zahlen.

Die sonstigen Kosten muss die Gegenseite dann einklagen.

Und, wie gesagt: erstmal genau gucken WER als Gläubiger da steht.

es kommt doch drauf an, ob der bescheid rechtens ist. das kannst nur du wissen. wenn es rechtens "echte", richtige forderungen sind, dann würde ich sie so schnell als möglich begleichen! ansonsten kommen nur mehrkosten auf dich zu, und die spirale dreht sich weiter.

es kommt doch drauf an, ob der bescheid rechtens ist.

Jeder kann jedem, jederzeit - auch ohne Grund - einen gerichtlichen Mahnbescheid schicken, sofern man bereit ist die mind 32,- € Gerichtsgebühr dafür zu bezahlen.

Wenn die Gegenseite nicht widerspricht, kann man den Vollstreckungsbescheid beauftragen, bleibt dieser ohne Einspruch innerhalb der Frist, ist die Forderung rechtskräftig und vollstreckbar.