Macht man sich strafbar, wenn man ein mit laufenden Motor abgestelltes Auto wegfährt?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Die von dir beschriebene Handlung erfüllt weder den Tatbestand des Diebstahls (§ 242 StGB) noch den der Unterschlagung (§ 246 StGB). In beiden Fällen fehlt es an einer Zueignungsabsicht, d.h. der Täter wollte den Eigentümer nicht dauerhaft von der Sachherrschaft über das Auto ausschließen.

Wer mit sogenanntem Rückführungswillen handelt, der begeht grundsätzlich keinen Diebstahl. Das gilt übrigens für alle Sachen. Nimmst du deinem Kollegen das Handy aus der Tasche, um dir darauf die Nachrichten durchzulesen und es hinterher wieder zurückzulegen, dann begehst du mangels Zueignungsabsicht keinen Diebstahl. Es liegt dann ein strafloser unbefugter Gebrauch vor, gegen den sich der rechtmäßige Besitzer zwar zivilrechtlich wehren kann, jedoch keine Straftat vorliegt.

Anders ist das jedoch bei Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern. Zwar gilt auch hier: Das Ingebrauchnehmen ist kein Diebstahl. Aber diese Handlung erfüllt den Tatbestand des § 248b StGB.

In deinem Fall würde man sich also nach dieser Vorschrift strafbar machen, nicht aber wegen Diebstahls. Das ist auch dann der Fall, wenn du nicht nur um die nächste Ecke fährst, sondern auch wenn du eine ausgiebige Spritztour machst. Aber: In diesem Fall musst du - damit es kein Diebstahl ist - das Auto hinterher so abstellen, dass der Eigentümer wieder ohne Probleme auf es zugreifen kann. Außerdem lässt sich hier überlegen, ob nicht zumindest Diebstahl an dem verbrauchten Sprit vorliegt. Aber das sind Feinheiten.

Wichtig ist, dass man sich durch ein solches Verhalten strafbar macht - grundsätzlich nicht wegen Diebstahls (auch wenn es bei Überschreitung bestimmter Grenzen wie oben gezeigt dann doch zum Diebstahl führen kann) - aber wegen § 248b StGB.

Werdande 
Fragesteller
 20.10.2016, 12:47

Danke für deine Mühe, eine sehr ausführliche Antwort!

Zumindest ist es grober Unfug - macht aber sicher Spaß (solang das Auto auf dem Weg um die Ecke nicht irgendwo anstößt - dann gibts ein Problem).

Heute wäre das z.B. als Denkzettel ganz wertvoll, denn in unserem Kulturkreis gehen viele einfach zu lässig mit ihrem Eigentum um - sowas könnte auch anders gesehen und ausgenutzt werden - siehe dein Beispiel. Und rechtlich steht man dann blöd da: der Schlüssel steckte ja!

Klar ist es erstmal Diebstahl, wenn Du damit ein Stück wegfährst.

Zusätzlich gibt es irgendwo im Straßenverkehrsrecht noch einen Passus bzgl. unberechtigtem Gebrauch von Kraftfahrzeugen.

Was ich bei solchen Fahrzeugen tatsächlich schon gemacht habe, wenn der Schlüssel sogar noch steckte: mit Blickkontakt zum Inhaber hin, ausgemacht. Die Blicke, die man dafür erntet, sind einfach nur göttlich.

AalFred2  20.10.2016, 13:06

Klar ist es erstmal Diebstahl,

Nein, ist es nicht.

Du machst dich mindestens strafbar gem. § 248b StGB, Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs. Ob man dir den nicht gewollten Diebstahl dann glaubt, entscheided ein Richter.

Das ist so wie du es schilderst kein Diebstahl, aber ein unbefugter Gebrauch des Kfz, der ebenfalls strafbar ist.