Macht man sich somit strafbar?

8 Antworten

Das kann strafbar werden wenn es rauskommt .Aber die Polizei und sonstige lesen diese Foren auch.

Strafbar 187 StGB.

Möglicherweise ist sogar das Liken solcher Beiträge strafrechlich relevant. Likes führen dazu, daß solche Beiträge mehr Beachtung finden, somit unterstützt ein Liker die Verbreitung. Andererseits: Ob strafbar oder nicht - wer so etwas likes, outet sich als Idiot.

Ach ja, der Depp, der diese "Beicht-Seite" betreibt, soll mal recherchieren, was "Beichte" eigentlich ist. Das einzige, was er auf seiner Seite beichten könnte, wäre die eigene Doofheit. Allerdings müßte er dazu in der Lage sein, diesen persönlichen Mangel auch selbst zu erkennen.

Wenn man das Liken als Verbreitung ansehen möchte, könntest du dich mit deinem Like genau so, nach § 187 StGB, strafbar gemacht haben wie der Postende. Für ein „Verbreiten“ reicht es aus, dass die Tatsache als Gegenstand fremden Wissens dargestellt wird, und es ist sogar dann gegeben, wenn das weitergegebene Gerücht als unglaubwürdig dargestellt wird. Jedoch bedarf es bei der Subsumtion noch mehrerer Tatsachen als nur der Verbreitung. 

Die Verleumdung erfordert Vorsatz, der sich auch auf die Unwahrheit erstrecken muss. Was ist denn, wenn du der Überzeugung bist die Information ist wahr und deine Abonnenten mit dem liken warnen möchtest. Damit hättest du nicht wider besseres Wissens gehandelt und somit kein Vorsatz auf die Unwahrheit gehabt. Mann müsste dir also nachweisen, dass du wusstest, dass der Post erlogen ist und du somit eine Verbreitung unwahrer Tatsachen erreichen wolltest.

Hieße das, jemand der weder Admin noch die Leute in den beichten kennt, jedoch geliked hat (es gibt etliche beichtseiten) ohne Strafe davonkommen kann? Da er nicht von der Wahrheit wusste?

Wenn das "liken" des Posts zur Verbreitung dieser Unwahrheit beiträgt, dann ist es strafbar. (Denke ich, zumindest sollte es das sein.)

Als Betreiber der Seite ist er auch für den Inhalt verantwortlich.

D.h. wenn er Gesichter, Namen, Adressen etc. verbreitet kann er evtl. rechtlich belangt werden.

Für das verbreiten von Unwahrheiten, Hetze, Mobbing etc. gilt das Selbe.

Der Lehrer könnte ihn Anzeigen. In diesem Fall sogar wegen Rufmord. Da solch eine Anschuldigung für einen Pädagogen zum Karriereende führen kann. 

Ich kann es immer wieder nur sagen, nutz das Internet und die Medien für sinnvolles und nicht für so einen Mist. Wer hat die meisten Likes?! Werdet erwachsen.

Hoffe das beantwortet deine Frage.

Ach ja, liken kann ebenfalls geahndet werden. Da man die Verbreitung mit unterstützt.

Gruß

REK

Rufmord findet sich im Recht soweit ich weiß nicht. In dem Fall wäre des 

§ 187 StGB
Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Da § 11 Abs. 3 auch die Verbreitung im Internet erfassen dürfte, hat der, der es einstellt bis 5 Jahre oder Geldstrafe zu erwarten.

Sollte der Lehrer seinen Job deswegen verlieren, wirds zudem sehr teuer, da er das zivilrechtlich verfolgen kann als Schadensersatz.

Das Liken wäre wenn dann eine Art Teilnahme. Aber weder Anstiftung (da die Tat vorher begangen wurde) noch Beihilfe sollte hier einschlägig sein.