Lohnsteuerklasse 5 und Minijob = Steuernachzahlung

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Bei StKl 5 kann man keinen Kinderfreibetrag eintragen lassen. Dieser geht auf den Partner mit der StKl 3

Beim 450,--€-Job kommt es darauf an, ob der ArbG nach individuellen Abzugsmerkmalen versteuert oder die Pauschalbesteuerung wählt. Im ersten FAll erhält der Minijobber am Jahresende eine Lohnsteuerbescheinigung und muss die Einkünfte auch in der Steuererklärung angeben. Ob das letztlich zu einer Nachzahlung führt, kann man nicht pauschal beantworten.

Nein. 450 € wirdnicht verrsteuet und es is egal auf welche Lohnsteuerkarte das kind steht BZW besser auf den, der vollzeit arbeitet

Das ist falsch. Auch 450€-Jobs werden versteuert. Entweder vom ArbG pauschal oder vom ArbN, wenn der ArbG die Vorlage der Steuerbescheinigung verlangt. Der ArbG ist keinesfalls zur Pauschalversteuerung verpflichtet. Selbst wenn der ArbN das ausdrücklich wünscht, könnte der ArbG die Pauschalsteuer sogar auf den ARbN abwälzen und diesem vom Lohn abziehen.

@ralosaviv

Ich arbeite auch auf 450€, und bezahle keine steuer bzw keine abgaben.

@aldiadler

Das heißt aber nicht, dass es nicht auch noch andere Möglichkeiten geben könnte.

@aldiadler

450 € jobs werden nur in der Lohnsteuerklasse 5 besteuert in allen anderen sind diese steuerfrei.

@maybee007

Schonmal was von Steuerklasse 6 gehört? Es ist auch nicht die alleinige Frage, nach welcher Steuerklasse die Abzüge berechnet werden. Sobald die persönlichen Abzugsmerkmale zu Grunde gelegt werden, sind die Einkünfte in der Steuererklärung anzugeben.