LOHNFORTZAHLUNG NACH 2 WOCHEN IM BETRIEB.

5 Antworten

Hoi.

Nochmal zur Zusammenfassung:

wie FordPrefect vorher richtig sagte, bekommst du keine Lohnfortzahlung, da du noch keine vier Wochen im Betrieb bist:

"§3 EntFG

(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber.......

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses."

Wenn es ein Arbeitsunfall ist, muss die BG dir sofort das Verletztengeld auszahlen. Diese erteilt in der Regel aber der Krankenkasse einen Auftrag, also nicht wundern, wenn von dort Fragebögen zum Gehalt kommen oder die Auszahlung erfolgt.

Stelle am Besten sofort einen Antrag auf Verletztengeld bei der BG, evtl. auch mit Vorschuß. Wenn die nicht leisten wollen, müssen sie das begründen und dagegen kann man dann vorgehen.

Ciao Loki

In den ersten vier Wochen einer Beschäftigung zahlt die Krankenkasse. dann zwei Wochen der Arbeitgeber und dann wieder die Krankenkasse.

Da gibts auch nichts dran zu schieben. :-)

§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

  1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

@johnnymcmuff

Der Anspruch nach Abs. 1 (also auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung) entsteht nach vierwöchiger Dauer des AV! Also wie kommst du dann darauf, dass der ArbG nach Ablauf der ersten vier Wochen nur zwei Wochen zu zahlen hat und dann die KK wieder eintreten muss??

@ralosaviv

Weil ich es in verschieden Links gelesen habe.

Begründung:

In den ersten 4 Wochen zahlt nach dem §3 die Krankenkasse, danach tritt der Normalfall ein.

Der Normalfall ist, dass die Lohnfortzahlung bis zum 42. Tag besteht; ergo bedeutgest dieses, die 5. und die 6. Woche zahlt der Arbeitgeber und ab dem 43. Tag gibt es Krankengeld.

Aber was schreibe ich das hier, Du als Experte für Arbeitsrecht müsstest das schon gelesen haben.

Na gut, für die Anderen, hier mal ein Link: :-)

http://www.bwr-media.de/lohn-gehalt/1638_entgeltfortzahlung-im-krankheitsfall-bei-der-4-wochen-frist-rechnen-sie-anders/


Ich habe mir das nicht ausgedacht, noch ist es meine Meinung, die verkehrt sein könnte sondern es ist wie es ist: Ein Gesetz

Wenn du neu in der Firma bist zahlt innerhalb des ersten Monats die KK Ansonsten dein AG

Du hast Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung durch den AG, danach ist die Krankenkasse für dich zuständig!

Die Aussage ist in diesem Fall falsch!

DER AG zahlt bis zur 6. Woche ab da die KK

Die Aussage ist in diesem Fall falsch!

@johnnymcmuff

Da hast du Recht! Ich hatte nicht bedacht, dass ja noch keine vier Wochen Betriebszugehörigkeit vorhanden sind! :-)!