Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beim Minijob?
Hallo, ich war vom 23.8.2016 bis 26.9.2016 krankgeschrieben und meine Chefin weigerte sich Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten. Bis ich die Knappschaft angeschrieben habe und ich Ihr das Antwortschreiben hingelegt habe. Jetzt sagt Sie das Sie nicht glaubt das mir üerhaupt was zu steht, da ich auf Abruf arbeite meißtens 2 Tage die Woch für je 4,5 Stunden. Mal mehr mal weniger.. Je wie ih gebraucht werde. Knappschaft konnte auch keine konkrette Aussage treffen. Kann mir jemand sagen wie die Berechnung im Krankheitsfall funktioniert, oder wie ich das zu berehceen habe?
1 Antwort
Jetzt sagt Sie das Sie nicht glaubt das mir überhaupt was zu steht, da ich auf Abruf arbeite
Das ist selbstverständlich Unsinn!
Jeder Arbeitnehmer hat zwingend Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 3 "Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall").
Schwierig werden kann allenfalls die Berechnung der Höhe bei stark schwankenden Arbeitszeiten.
Wenn Du in einen Dienstplan eingeteilt wurdest und bist dann erkrankt, dann hast Du das an Entgelt zu erhalten, was Du aufgrund des Dienstplanes erhalten hättest.
Ohne eine solche Festlegung muss für die Höhe der täglichen Entgeltfortzahlung der Durchschnitt des Verdienstes aus der Vergangenheit errechnet werden: Gesamtverdienst in der Vergangenheit geteilt durch die Gesamtzahl der Arbeitstage.
Je schwankender die tatsächliche Arbeitszeit ist, um so größer muss der zu berücksichtigende Zeitraum in der Vergangenheit sein: 6 - 12 Monate.
Wenn Du noch nicht so lange beschäftigt bist: dann eben der entsprechende Zeitraum.
Übrigens:
> Entsprechend ist auch der Urlaubsanspruch bei stark schwankender Zahl von Arbeitstagen zu ermitteln.
> Wenn Du hauptsächlich auf Abruf arbeitest und es ist keine Mindeststundenzahl für Deinen Einsatz festgelegt, dann gilt nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG § 12 "Arbeit auf Abruf" Abs. 1 eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 10 Stunden als vereinbart, für die Du zu bezahlen bist - gleichgültig, ob Du für diese Zeit zur Arbeit angefordert wirst oder nicht. Außerdem muss Dir - damit Du selbst planen kannst - Dein Einsatz mindestens 4 Tage im Voraus angekündigt werden, weil Du ihm sonst nicht nachkommen musst (Abs. 2)
Das sind die rein rechtlichen Aspekte zu Deinen Rechten. Die konkrete Durchsetzung in einer möglichen Auseinandersetzung mit Deiner Chefin ist selbstverständlich noch eine ganz andere Frage - denn "Recht haben" und "Recht bekommen" sind leider viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge ...