Lohnfortzahlung im Krankheitsfall an Feiertagen?

2 Antworten

Nach § 10 ("Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall") des BZA-Tarifvertrages richtet sich die Entgeltfortzahlung nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes EntgFG.

Maßgeblich sind aus diesem Gesetz die §§ 2 ("Entgeltzahlung an Feiertagen"), 3 ("Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall") und 4 ("Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts"):

§ 2 schreibt vor, dass Du an einem Arbeitstag, der wegen eines Feiertags aufällt, das Geld zu erhalten hast, das Du bekommen hättest, wenn der Tag kein Feiertag gewesen wäre.

§ 3 schreibt vor, dass Du an den Tagen, an denen Du unverschuldet wegen Erkrankung nicht arbeiten kannst, Anspruch auf Fortzahlung des Lohns hast.

§ 4 schreibt in Abs. 2 vor, dass Du für Arbeitszeit, die wegen eines Feiertags ausfällt und für die Du gleichzeitig wegen Erkrankung Lohfortzahlung erhältst, nur das Geld gezahlt bekommst, das Du nach § 2 auch bei "normaler" Arbeit bekommen hättest.

Wenn Du also ohne die Erkrankung an den beiden Feiertagen ohnehin nicht gearbeitet hättest, steht dir selbstverständlich auch kein Zuschlag zu.

Hättest Du dagegen an den Feiertagen arbeiten müssen, dann ist Dir nach § 4 Abs. 1 für diese Feiertage das Geld zu zahlen, das Du ohne die Erkrankung an diesen Tagen erhalten hättest - also auch mit Zuschlägen, wobei sich die Höhe der Zuschläge nach § 7.3 BZA-Tarifvertrag nach den Zuschlagregelungen des Kundenbetriebs richtet.

Warum sollen Dir Feiertage doppelt bezahlt werden, wenn Du an diesen frei hast? Sehe darin keinen Grund dafür.