Logo designen lassen-Urheberrechte?

6 Antworten

Lass dir das mal auf der Zunge zergehen;

Egal wieviele Milliarden du den Ersteller zahlst, das Werk wird immer dem Ersteller gehören.
Er kann dir lediglich Nutzungsrechte einräumen, die dir erlauben das Material zu benutzen. Aber besitzen wirst du es nie.

Hallo,

du wärst Urheber Deines Entwurfs, der Grafiker wiederum wäre Urheber seiner Entwürfe.

Es ist eine Idee, diese Fragen vorab in einem offenen Gespräch auf Augenhöhe zu besprechen und dann vertraglich zu regeln.

Der Grafiker kann Dir alle Nutzungsrechte (an seinem Entwurf) übertragen. Rechtlich gesehen bleibt er Urheber seines Entwurfs, dennoch, und das wird Dein nachvollziehbares Ziel sein, möchtest Du nachdem Du seine Arbeit bezhalt hast, frei in der Verwendung des Logos sein. Das ist eine übliche Verwendung und wird für einen Profi nichts Neues darstellen, da er / sie damit täglich arbeitet.

Dass Du bereits einen Entwurf hat, wird Dir Zeit und damit Geld ersparen und der Grafiker weiss bereits vorab, was Du möchtest - das ist eine gute Voraussetzung. Eine weitere gute Voraussetzung ist es, in der Zusammenarbeit offen die Bedingungen anzusprechen, die jeder sich wünscht und diese dann vertraglich zu regeln. (Dazu brauchst es keinen Anwalt)

Wenn Du danach das Logo schützen möchtest, dann wäre der Gang zum Patentamt und der Eintrag einer Marke sinnvoll - da wäre dann evtl. doch der Weg zum Anwalt eine Idee, selbst wenn man das auch selbst machen kann.

LG und viel Erfolg

Jo

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Von Experte JoSiemens bestätigt

Wenn ich eine Skizze zeichne, etwa Umrisse einer Darstellung, und ein Grafiker füllt diese mit Farben nach seiner Vorstellung oder ändert etwas an meinen Linien oder beides,

dann sind wir häufig beide § 8 Miturheber:

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. [...] (Bitte weiterlesen; Gerd)

Dies gilt allerdings nur, wenn es sich beim Endprodukt um ein Werk im Sinne von UrhG § 2 Geschützte Werke handelt! Das tut es aber nur, wenn das Endprodukt die dazu nötige Schöpfungshöhe aufweist, wie tinalisatina hier schon zu recht erwähnt hat, was bei schlichten Firmen- und Marken-Logos häufig gar nicht der Fall ist, wie tinalisatina hier ebenfalls bereits eingeschränkt hat.

Um automatisch geschützt zu sein durch das UrhG müssen "Werke der bildenden Künste" und auch solche "der angewandten Kunst" (UrhG § 2 Geschützte Werke Absatz 1 Nr. 4) also schon ein bisschen was Künstlerisches in sich tragen ;-). Ein Kreis, der links rot und rechts blau ist und in der Mitte die Intialen des Firmengründers in Times New Roman beinhaltet, hat es da sicher noch schwerer als das Logo der ARD, das laut Urteil auch nicht geschützt ist als Kunstwerk.

Weiter schreibt das UrhG in § 8 Miturheber:

(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

Daraus wird deutlich, dass der Mit-Urheber, der zwei Drittel einer Oper komponiert hat, auch zwei Drittel der Tantiemen erhält oder sonstiger Gelder im Zuge von UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten, aber auch von Geld im Sinne von UrhG § 32 Angemessene Vergütung.

Bei einem durch das UrhG geschützten Logo zählen dann aber sicher nicht die Quadrat-Millimeter, die jeder Mit-Urheber geschaffen hat, sondern die schöpferische Leistung, die er zum Gesamt-Werk beigetragen hat.

Zuvor müsste meines Erachtens aber zunächst entschieden werden, ob der Beitrag eines bestimmen Mit-Urhebers für sich genommen überhaupt die nötige Schöpfungshöhe aufweist, um diesem Mit-Urheber Rechte nach dem UrhG zufließen zu lassen.

Beispiel 1: Ich zeichne eine geniale Skizze und bitte Gebrauchsgrafiker Max Mustermann, diese zu kolorieren, und zwar Feld 1 mit Farbe X und Feld 2 mit Farbe Y. Hier könnte es sein, dass ein im Streitfall angerufenes Gericht (eventuell nach Anhörung von Sachverständigen) urteilt, dass Herr Mustermann gar kein Anteil im Sinne des UrhG am Endprodukt zusteht.

Beispiel 2: Ich werfe im Suff mit Kuli mit wenigen Strichen einen groben Plan auf einen Bierdeckel und lalle den genialen Grafiker Moritz Mustermann voll, er solle daraus doch mal ein geniales Logo für mein Unternehmen schaffen, und der tut das. Hier könnte ein Gericht mir gar kein Urheberrecht zugestehen und dem Herrn Mustermann das volle.

Beispiel 3: Ein Drittel für den einen, zwei Drittel für den anderen.

Beispiel 4: 50 : 50.

Beispiel 5: Gar keiner hat Wesentliches geschaffen. Jedermann darf das Werk frei nutzen, auch Mit-Urheber 1 und Mit-Urheber 2. Geld gibt es nur im Sinne des BGB (siehe unten). Ein Schutz des Logos kann aber entstehen durch Benutzung als § 5 Geschäftliche Bezeichnungen und / oder im Sinne von § 4 Entstehung des Markenschutzes.

Soweit zum Urheberrecht der beteiligten Personen. Nun zum Verwertungsrecht an dem geschaffenen Werk. Dazu lese man § 31 Einräumung von Nutzungsrechten und § 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen.

Und aus dem BGB relevant sind hier entweder die Bestimmungen in Werkvertrag, wenn man ein Werk bestellt hat, oder jene in Dienstvertrag, wenn man wen auf Zeit angeheuert hat.

Gruß aus Berlin, Gerd

Wahrscheinlich keiner von denen, weil Logos nur ganz selten Urheberrecht genießen. Dazu fehlt meist die entsprechende Schöpfungshöhe.

Ansonsten Streitfall mit Vorteil für den Grafiker, der er der Ersteller ist. Deshalb lässt man sich in dem Fall ein zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht einräumen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Aus Interesse: Wenn im Vertrag keine ausdrückliche Abrede zur Einräumung einer Lizenz besteht, gilt dann nicht §§ 675 Abs. 1, 667 BGB? Denn es ist doch ureigener Zweck eines solchen Vertrages, dass der Auftraggeber das erstellte Logo, Design, whatever später dann auf seinen Geschäftsbriefe, Internetseiten oder Ähnlichem verwenden soll.

Es ist dein Design, also ist es dein Logo, deine Rechte. Wenn du jemanden engagierst, der es einfach nur professionell gestaltet, darf er damit nichts weitere anfangen.