löschung der führerscheindaten

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Hallo holger

Die Tilgungsfrist im Verkehrszentralregister für Eintragungen wegen Alkoholstraftaten beträgt 10 Jahre (§ 29 Satz 2 Nr. 3 StVG).

So weit, so gut.

Wann beginnt nun aber die 10 Jahres-Frist?

"Bei der [...] Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, [...] beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung [...]" (§ 29 Abs. 5 StVG).

Quelle: §29 Abs.5 StVG

Nach einer Entziehung wegen mangelnder Eignung beginnt die Tilgungsfrist (in den Registern) nicht direkt nach der (Entzugs-)Entscheidung.

Die Tilgungsfrist von 10 Jahren beginnt also erst dann, wenn

  1. eine neue FE erteilt wird/wurde oder

    2.spätestens 5 Jahre nach der (Entzugs-)Entscheidung, wenn zwischenzeitlich keine neue FE erteilt wurde

Demnach bleibt die damalige Entscheidung (Entzug wg. Alkohol) für insgesamt 15 Jahre im Verkehrszentralregister eingetragen und verwertbar...

Wenn du nun keine MPU machen willst musst du unbedingt den Antrag wieder zurück ziehen, sonst fangen die 15 Jahre wieder von vorne an zu laufen

Danke für den Stern

Ja, weil Dein Wissen falsch ist. Es sind zwar 10 Jahre Verjährungsfrist, es kommen aber noch einmal 5 Jahre "Überliegefrist" (?) dazu, so daß die Gesamtdauer 15 Jahre beträgt ,bis die Auflage einer MPU wegfällt - sofern nicht zwischendurch noch eine Neuerteilung wegen negativer MPU abgelehnt wurde . Voraussetzung ist allerdings, dass es nicht noch Einträge im Bundeszentralregister gibt, die Zweifel an der Fahreignung begründen.

Hallo, wenn Du nichts zu befürchten hast,dann mache doch die MPU....sonst dauert doch alles noch viel länger...oder? MfG