LKW oder PKW

5 Antworten

Hallo, es war bis vor ein paar Jahren durchaus üblich gewisse Fahrzeuge, die man als PKW und/oder LKW nutzen konnte, steuerlich als LKW anzumelden um Steuern zu sparen. Dem hat das FA dahingehend einen Riegel vorgeschoben, dass diese Fahrzeuge so umgebaut werden müssen, dass eine PKW-Nutzung ausgeschlossen ist. Es müssen z.B. Quertraversen eingeschweißt werden, weitere hintere Sitzbänke ausgebaut werden und es muss durch verschweißen verhindert werden, dass der Einbau der Sitzbank wieder ganz einfach möglich ist. Die Anforderungen sind also sehr hoch um die Zulassung als LKW zu erreichen und der Rückbau muss fast unmöglich bzw. mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden sein. Ihr müsst Euch also entscheiden, ob PKW oder LKW, wobei auch das zul. GG meines Erachtens nach bei 3,5to liegen muss,

Heißer Tip: Der TÜV bzw. die Dekra haben dazu Informationen und helfen Euch auch gerne bei einer weiteren Beratung. Aber auch das FA sollte Euch die Voraussetzungen nennen können. Mit deren Informationen dann zum TÜV/Dekra.

Es geht mir nicht um Steuern sparen es geht ganz einfach ums Prinzip,wenn LKW Ausweisung dann muß das FA es auch so erheben.Ich sag nur eins armes Deutschland,auch das FA muß sich an Richtlinien halten,nicht nur der Bürger,aber das kennt man ja .Wie soll man beweisen das wir Privat nicht mit dem Wagen fahren?Für Privatfahrten haben wir ein anderes Auto angemeldet, ausschließlich für unsere Firma wird der Ford Ranger genutzt.

@Butterflay

Dann würde ich versuchen mit dem zuständigen SB in der Finanzverwaltung ein ruhiges Gespräch zu führen und gegen den Bescheid erst einmal Widerspruch einlegen. Damit wird der Bescheid nicht rechtskräftig. Wenn das Gespräch mit dem SB nicht hilft, dann bei dem Amtschef eine schriftliche Beschwerde mit hinreichender Begründung vorlegen und um Abhilfe bitten. Kommt dies nicht zu dem gewünschten Ergebnis wird Euch wohl nur die Klage vor dem Finanzgericht übrig bleiben. Davor würde ich mich aber auf die rechtlich sichere Seite begeben und entsprechende Erkundigungen einholen.

Vorteil des Widerspruchs: Das FA muss begründen warum nicht bzw. auf welchen §§ es sich für die Einstufung als PKW beruft. Meistens findet man dann in den5 §§ davor oder danach, warum es evtl. doch gehen kann. Aber auch der TÜV und die Dekra helfen Euch sicherlich gerne bei der techn. Lösung, weil die sich ja damit beschäftigen (müssen). Viel Erfolg.

P.S.: Bitte den Amtschef sich Euer Auto einmal persönlich anzusehen. Auch das kann helfen. Nicht immer nur vom Schreibtisch aus entscheiden.

@Butterflay

es geht ganz einfach ums Prinzip,wenn LKW Ausweisung dann muß das FA es auch so erheben.

Wieso? Wenn ein Auto verkehrsrechtlich ein Lkw ist, muss es das doch steuerrechtlich noch lange nicht sein. Solange nämlich für die steuerrechtliche Einordnung eigene Vorschriften bestehen, gehen die auf jeden Fall vor.

Wie wäre es z.B. mit § 2 Abs. 2a KfzSteuerG ?

"(2a) Als Personenkraftwagen gelten auch:

1. Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die der Klasse N1, Aufbauarten BA oder BB, nach Anhang II Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 309 S. 37), entsprechen;

2. Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF, die nach Anhang II Abschnitt C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten;

3. Büro- und Konferenzmobile, entsprechend der Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern für die Erhebung von Daten nach der Fahrzeugregisterverordnung.

Die genannten Fahrzeuge gelten dann als Personenkraftwagen, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs."

Entscheidend für die Anerkennung als LKW beim Finanzamt sind die Maßen der Ladefläche sowie der Fahrgastzelle.Als LKW gilt:Die Ladefläche muß länger sein als die Fahrgastzelle.So wurde bei meinen BT50 beim Finanzamt gemessen und entschieden.Den Vorschriften entsprechend.Übrigens gibt es bei der Fahrzeug-Versicherung auch die Möglichkeit viel zu sparen.Nutzlast von 1080KG auf 1000KG runtersetzen.Über 50% billiger.

Wichtiges für den Umbau zum Pkw mit Lkw-Zulassung

Bei der Umrüstung eines Fahrzeuges zu einem Pkw mit Lkw-Zulassung muss dieses so umgerüstet werden, dass tatsächlich und dauerhaft die Eignung als Fahrzeug zum Gütertransport gegeben ist. Dazu gehören:

■Entsprechendes Ladevolumen bzw. entsprechende Laderaumlänge ■Unbrauchbar gemachte Sitz- und Sicherheitsgurtverankerungen ■Eingesetzte Bleche anstelle der Seitenscheiben hinten (je nach zuständigem Finanzamt) Die steuerrechtliche Anerkennung der Klassifizierung als Lkw liegt in der Entscheidung des zuständigen Finanzamtes. Erfolgt der Umbau aus steuerrechtlichen Gründen, sollte vor Umbaubeginn auf jeden Fall das Finanzamt konsultiert werden.

Das Auto ist nagelneu,da verschweiß ich doch nicht alles und Bau um.Außerdem hat der Fahrzeughändler versichert das es LKW Zulassung ist.Im Innenraum sind meine ganzen Papiere u. Lapptop,würde sowieso kein Mensch Platz haben,den Wagen fahr ich ausschließlich nur allein zum Transport

@Butterflay

Ist mir eigentlich egal, ob du was schweissen willst, so sind die Gesetze... Und mit 3 Tonnen zul. Ges. Gewicht glaube ich kaum, daß das ein LKW ist...

@Phrasenkiller

So jetzt hab ich noch einmal genau nachgeschaut,Lieferwagen bis 3,5t zul.Gesamtgewicht im Werkverkehr

@Butterflay

Siehste, kein Lastkraftwagen...

Schau in den Fahrzeugschein, da steht drin ob es eine LKW-Zulassung ist. Damit gehst du dann zum Finanzamt und sprichst mit denen. Im schlimmsten Falle mußt du ein Fahrtenbuch führen um zu belegen das der Wagen nur geschäftlich genutzt wird.

Er muß als LKW zugelassen werden. Du mußt dem Finanzamt die ausschließliche Nutzung als LKW nachweisen. Dazu können Umbauarbeiten nötig sein. Z.B. der Ausbau der Rücksitzbank.