LKW Fahren ohne LKW Führerschein auf Private Gelände.

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Moin euch allen,

mal Klartext, man braucht außerhalb des öffentlichen Strassenverkehrs keinen Führerschein. Das bedeutet aber das das Gelände durch niemanden betreten werden darf und vor allem kann. Ausgenommen sind Personen denen das Erlaubt wird. Sicherlich wird dann keine Versicherung mehr bezahlen aber das ist sache deines Chefs wenn er dir das Angewiesen hat. Wichtig: kein öffentlicher Straßenverkehr - für niemanden befahr- oder begehbar.

LG Berni

Ich habs abgesagt, da das Tor immer offen ist und jederzeit andere Fahrzeuge das Gelände drauf fahren koennen. Danke!

@tbadwin

dann gieb mir bitte noch ein Plus. Vielen Dank Berni

Wenn es sich nicht um öffentlichen Verkehrsraum handelt, wäre das Fahren ohne Fahrerlaubnis dort keine Straftat.

Allerdings würde ich mir die berufsgenossenschaftlichen und sonstigen Sozialvorschriften mal ansehen, die für das Betriebsgelände gelten. Es kann durchaus trotzdem zivilrechtliche Konsequenzen gegen den Fragensteller haben, wenn dort etwas passiert und es kommt heraus, dass er niemals Fahrunterricht hatte bzw. eine Prüfung im Lkw-Fahren abgelegt hat.

@Nils2

Sorry aber das ist föllig falsch. Das Fahren ohne Führerschen auf nicht öffentlichen Fläschen ist sehrwohl erlaubt. Und eine Straftat kann ich mit einem Fahrzeug eh nur in Verbindung mit einer anderen Handlung begehen.

"Ich kann auch ohne Führerschein mit meinem Trecker über meinem Acker fahren und wenn ich einen Garten habe, kann ich da auch mit meinem Motorad fahren"

Berni

@papabernd

Auch wenn Du es mit einem "Sorry" würzt, bleibt das, was Du schreibst, vollkommen falsch. Schade finde ich, wenn Leute, die etwas nur aus dem Volksmund wissen, hier Sachen mit einer Selbstsicherheit verkaufen, als ob es stimmen würde.

Ich empfehle Dir dazu z.B. folgende Lektüre: Brutscher, Verkehrsstraftaten, 7. Aufl. 2009, S. 35 ff.

Darüber hinaus besagt z.B. die Verwaltungsvorschrift zur StVO:

"Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung, oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind."

Einschlägiger Kommentar zur FeV:

"Als Straße gelten alle für den Straßenverkehr oder für einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmten Flächen. Der Oberbegriff „Straße“ umfasst alle für den fließenden und ruhenden Straßenverkehr oder für einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmten Flächen einschließlich der Plätze, der Sonderwege für Radfahrer, Reiter und Fußgänger und der öffentlichen Parkplätze."

Einschlägiger Kommentar zur StVG:

"Dazu gehören nicht nur die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Verkehrsflächen (vgl. 4 zum § 2 FStrG und entsprechende Bestimmungen der Länderstraßengesetze), sondern auch die tatsächlich öffentlichen Wege"

 

@Nils2

Einschlägiger Kommentar zur StVO:

"Voraussetzung für öffentlichen Verkehr auf privatem Verkehrsgrund ist, dass ein nicht durch persönliche Beziehungen untereinander oder gemeinsame Beziehungen zum Verfügungsberechtigten zusammenhängender Personenkreis den Verkehrsgrund erlaubterweise tatsächlich benutzt. Dass der betroffene Verkehrsgrund nur zu einem bestimmten Zweck von jedermann benutzt werden darf oder nur zu bestimmten Tageszeiten oder nur bestimmte Verkehrsarten auf ihm zugelassen sind, schließt öffentlichen Verkehr nicht aus. [...] Beispiele für öffentlichen Verkehrsraum auf privatem Grund: Ladestraße eines Güterbahnhofs trotz Schildes „Unbefugten ist Zutritt verboten“ (OLG Schleswig in VerkMitt. 48, 15); Tankstellengelände, Autowaschanlage (BayObLG in VerkMitt. 80 Nr. 57); städtische Mülldeponie (OLG Zweibrücken in VRS 60, 218); Parkhäuser (OLG Karlsruhe in VerkMitt. 78 S. 12); Parkplatz einer Gastwirtschaft, es sei denn, er ist nur Übernachtungsgästen vorbehalten (BGH in VRS 20, 453); Polizeiunterkunft, sofern allgemeiner Publikumsverkehr stattfindet (vgl. OLG Düsseldorf in NJW 56, 1651); Hinterhofparkplatz, der Kunden mehrerer Firmen sowie Anwohnern offen steht (OVG Münster v. 4. 8. 1999 in DÖV 2000, 211)."

 

Du siehst, ich könnte Dich mit Belegen, Beispielen und Gerichtsurteilen erschlagen. Was kannst Du um Deine Behauptung zu untermauern?

Für weitere Erklärungen, siehe bitte meinen Kommentar weiter unten.

Übrigens gebe ich meistens meine Antworten als Kommentar irgendwo, weil ich auf die Punkte pfeife. Also gib mir bitte noch ein Plus. Danke.

Auf Privatgelände kannst du tun und machen was du willst. Nur sollte die Versicherung irgendwann mal bzgl. eines Schadens nachforschen, könnte es passieren das diese die Schäden bei einem Unfall nicht übernimmt. Bzgl. deines Führerscheins kann dir nichts passieren, sowieso nicht wenn es von der Firma auch erlaubt wurde auf ihr privates Gelände die Fahrzeuge zu bewegen!

 

So ein Quatsch.

Cool aber, dass Du es mit einer Selbstsicherheit verkaufst, dass man fast glauben könnte, Du weißt es.

Tja, die "hilfreichste Antwort" wurde einer falschen Antwort gegeben. Und der Antwortgeber bettelt auch noch um ein Däumchen, obwohl seine Antwort falsch ist. Wird immer schlimmer hier. Das Firmengelände ist kein Privatgelände in dem Sinn, da Arbeiter, Vertreter, Besucher und sonst irgendwelche Personen sich auf dem Gelände mit Anweisung bewegen oder die Bewegung geduldet wird. Und im Falle eines Unfalls oder Schadens bekommt ihr alle riesengroße Probleme mit Polizei, Berufsgenossenschaften, Versicherungen, usw usw.

In der Bettelei um DH's macht sich bemerkbar, daß es manchen nur um Punkte geht und nicht darum, anderen hilfreiche Antworten zu geben. Reg' Dich nicht darüber auf - es ändert nichts. Bekommst höchstens Falten davon... :-)

@Mausi2548

Mußt mich mal genau ankucken, Mausi, die Falten hab ich schon ;-)

@RainerB76

Ach die paar - und ich sag immer, ein Gesicht ohne Lachfältchen, ist kein schönes Gesicht. :-)

@Mausi2548

Wenn Du aber jetzt kommst und sagst sowas wie: Deshalb bist Du soooo schön, dann rappelts im Karton :-D

@Mausi2548

OK, ich verkneif es mir. :-))))) Entschuldige, sollte nicht beleidigend gewesen sein. Va bene?

@RainerB76

Da hast Du aber Glück gehabt. :-DDDDD

Auf privatem Gelände nur, wenn es umfriedet ist und nicht für die Öffentlichkeit zugänglich.

Das ist in deinem Fall aber nicht gegeben, da ja Kunden auf das Gelände fahren. Ruft da einer nach einem Unfall die Polizei, gibts Ärger (jaa die kommen auch dahin).

Wenn es sich um einen Job handelt ist es kein Privatgelände im eigentlichen Sinne. Auf einem Privatacker darf man fahren. Wenn du Arbeitnehmer bist und du verursachst einen Unfall bist du dran.

Arbeitgeber würde die Kosten übernehmen.

@tbadwin

Was schreibst Du für einen Dünnschiss- die Kosten für einen Unfall übernbehmen- so´n Quatsch!

@SirJolle

Dünnschiss? Bei ein Unfall enstehen soweit ich weiß Kosten...

@SirJolle

DH + siehe unten, er hat's noch nicht einmal verstanden. ROFL.

@Nils2

Du studierst bestimmt BWL.. Wunderkind..

@tbadwin

Achso, das ist die Voraussetzung, um andere zu verstehen? Na dann.

@Nils2

Besserwisserlehre --> BWL. Wenn du nichts zu melden hast kannst besser nichts sagen.

@tbadwin

Besser, Du beherzigst Deinen eigenen Rat. Ich glaube, ich kenne mich mit dem Thema besser aus als Du. Das hat nichts mit Besserwissen zu tun.

Wie hier schon mehrfach gesagt wurde, spielt es überhaupt keine Rolle, ob es Privatgelände ist oder öffentliches Gelände oder was auch immer. Einzig und allein die Eigenschaft "öffentlicher Verkehrsraum" zählt. Und das sind alle Straßen, Wege und Plätze, die Jedermann durch wegerechtliche Widmung oder stillschweigende Duldung zur Nutzung tatsächlich offen stehen.

Wenn das Firmengelände nicht abgesperrt ist und, wie Du sagst, dort auch Kunden herumfahren, handelt es sich um die "stillschweigende Duldung". So; es ist also öffentlicher Verkehrsraum. D.h. es gelten alle verkehrsrechtlichen Vorschriften, von Verhaltensrecht über Zulassungsrecht und Ausrüstungsvorschriften bis hin zum Fahrerlaubnisrecht. Und dieses steht hier zur Debatte. Fährst Du dort also Lkw ohne eine entsprechende Fahrerlaubnis zu besitzen (vollkommen unabhängig davon, ob Du z.B. die Klassen B oder A oder sonst eine andere Klasse hast), ist das "Fahren ohne Fahrerlaubnis" gem. § 21 StVG und stellt eine Straftat dar. Für Straftaten kann niemand ersatzweise zur Verantwortung gezogen werden, d.h. auch bei einem Unfall, bei dem mehr als nur Sachschaden entsteht, bist Du erst einmal dran. Da kann Dein Arbeitgeber dann vielleicht die Anwaltskosten für Dich übernehmen. Für den Sachschaden des Gegners haftet im Falle eines Unfalls auf jeden Fall die Kfz-Haftpflicht, die für den Lkw abgeschlossen wurde.

@Nils2

Weil Du aber ohne Fahrerlaubnis unterwegs warst, wird die Versicherung sich das Geld unmittelbar bei Dir zurückholen. Wenn herauskommt, dass Dein Arbeitgeber Dein Fahren ohne Fahrerlaubnis wissentlich zugelassen oder sogar angeordnet hat, wird ein Strafverfahren gegen den Fahrzeughalter eingeleitet (bei Fuhrparks i. d. R. der Fuhrparkmanager), weil er sich ebenfalls nach § 21 StVG strafbar gemacht hat. Ihm dürfte damit sogar die höhere Strafe blühen, weil er einen Arbeitnehmer unter diesen Voraussetzungen angestellt und die Fahrt angeordnet hat. Er wird dies also niemals offiziell zugeben. Wenn Du also zahlen müsstest, könnte er Dir das Geld höchstens unter der Hand zurückgeben.

Zuletzt stellt sich noch die Frage, ob Du weißt, was professionelle Reparaturen an Autos mittlerweile kosten - insbesondere dann, wenn der Fahrzeughalter der Werkstatt eine Abtretungserklärung unterschreibt, also quasi den Blankoscheck für jede Werkstatt. Schon die leichteste "Berührung" zwischen einem Lkw (von mir aus auch nur 7,5-Tonner) und einem Pkw geht da locker in die Tausender, vor allem mit Lackieren. Dein Arbeitgeber wird also den Teufel tun (aus genannten Gründen).

Aus diesem Grund bleibe ich in Bezug auf Deine Annahme "Arbeitgeber würde die Kosten übernehmen." bei meiner Unterstützung der Aussage "Dünnschiss."

Viele Grüße

Nils