Leistunspflicht bei (verspäteter erstbeitragszahlung?

8 Antworten

Der Haftpflichtschutz besteht von Gesetz wegen so lange das Fahrzeug angemeldet ist, d.h. beide Stempel der Zulassungsbehörde auf den Kennzeichen hat.

Die Deckungszusage gilt nur gegenüber den geschädigten Dritten.

Der Versicherer tritt dann trotzdem vom Vertrag zurück und nimmt den Versicherungsnehmer in Regress.

@DerHans

Das ist einfach unwahr. Jedes Fahrzeug wird mit der Anmeldung versichert. Erst dann kommt die Rechnung. Die Verpflichtung zur Zahlung erlischt erst dann, wenn die Versicherung durch den Gerichtsvollzieher das Fahrzeug zwangsweise abgemeldet hat. Gegenüber dem Versicherten kann die Versicherung innerhalb der Zulassungbzeit höchstens einen Titel über die Prämie erwirken .

@pwohpwoh

Die Deckungszusage betrifft nur den GESCHÄDIGTEN. Wenn die Prämie nicht gezahlt ist, zahlt der säumige Versicherungsnehmer im Endeffekt.

@DerHans

Manche sind eben unbelehrbar ! Es besteht ein gesetzlich geregelter Vertrag zwischen Nehmer und Geber. Der kann nicht einfach aufgehoben werden - schon gar nicht durch ein läppisches Schreiben. Die Versicherung kann höchstens für die Prämie Mahngebühren einfordern.

@pwohpwoh

Manche sind eben unbelehrbar !

Genau so ist es. So lange gestempelte Schilder am Fahrzeug sind kommt die Versicherung zunächst für Schäden an Dritte auf, aber hat sie die Deckung Aufgrund nicht gezahltem Erstbeitrag aufgehoben kann sie den Versicherten dafür in Regress nehmen!

Der Hans schreibt schon öfter Mal einen Unsinn, hier hat er aber völlig recht.

@machhehniker

Erstmal muss die Versicherung nachweisen, dass sie solch einen Drohbrief verschickt hat. Denn Anspruch auf die Prämie hat sie aufgrund des unterschriebenen Vertrages sowieso. Sie ist nicht berechtigt, ihn einseitig aufzuheben.

@pwohpwoh

Behalte dann mal weiter Deine rosa Brille auf und glaube weiterhin daran dass es mit Versicherungen läuft wie es laufen müsste.

Für den entstandenen Schaden hast du bedingungsgemäß keinen Versicherungschutz! Die Auswirkungen des Verzuges beim Erstbeitrag sind dir sicher mehrfach schriftlich präsentiert worden!


"Wer lesen kann, ist klar im Vorteil!"

§ 37
Zahlungsverzug bei Erstprämie

(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.

(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.


Wenn ich beim 14.08. Zwei Wochen dazuzähle komme ich auf den 28.08., der Schaden tzrat am 24.08. ein und die versicherung drohte an dass der Versicherungsschutz sonst nicht mehr besteht. Also demnach weiter wenn bis 2 Wochen nach diesem Schreiben der Betrag nicht bezahlt ist, interessant wäre nun wann das Schreiben erstellt wurde.

Grundsätzlich kann die Versicherung Dich in Regress nehmen wenn Du mit der Zahlung des Erstbeitrages in Verzug bist, ob sie es nun wirklich macht müsste man abwarten.

Dummerweise hast Du am Sonntag überwiesen, Buchungstag wird sicherlich erst der Montag sein und dies kann nun so aussehen als hättest Du nach dem Unfall noch schnell bezahlt.

Also folgendes, ich habe einen Beleg für die Überweisung am Sonntag. Jetzt habe ich mich vorsichtshalber mit meinem Anwalt zusammengesetzt. Im schrieben steht 2 Wochen nach Erhalt dieses Briefes. Und desweiteren steht dort ich zitiere:" Es ist für den Erhaltung des Versicherungschutzes ausreichend, wenn der Überweisungsauftrag rechtzeitig vor Fristablauf bei Ihrem Geldinsitut eingegangen ist und auf ihrem Konto die erforderliche Deckung besteht." 

Desweiteren ein Auszug des VVG: 

"Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung ist nicht das eingehen der Zahlung beim Versicherer, vielmehr kommt es auf die rechtzeitige Absendung des Betrages an. (Kein Lastschriftverfahren) 

Und egal wie rum man das sieht, ich habe den Betrag vor dem Unfall abgeschickt. Und dies kann ich auch widerlegen. 

@SantaCruz52

Nun hab ich in einem Kommentar gelesen dass Du Dich bei der Frage mit dem Datum zum Erhalt dieses Schreibens vertan hast. Du hast den wohl nicht erst am 14. erhalten sondern bereits am 08., hab mich schon gefragt wo andere Antworter den 08. hernahmen.

Sieht man es nun ganz genau wäre die Frist zum Erhalt des Versicherungsschutzes am 22. (8+14=22) abgelaufen. Du hättest also lieber am Samstag die Überweisung beauftragt. Wäre nun höchstens die Frage ob die Versicherung weiss dass Du das Schreiben bereits am 08. erhalten hast oder es möglich wäre dass Du es erst am 09. erhalten hast.

Gut, Du kannst (übrigens kleiner Fehler bei Dir) belegen dass Du den Betrag vor dem Unfall abgesendet hast. Aber eigentlich hast Du nur die 1-Monats-Frist eingehalten um die Versicherung nicht gekündigt zu kriegen, die 14 Tage um den Versicherungsschutz zu erhalten nicht.

Das ist nun ne dumme Situation, ich würde anhand dessen erwarten dass die Versicherung schon den Versicherungsschutz gewährt. Verlassen würde ich mich darauf aber nicht, musst mal abwarten wie die Versicherung dies sieht und ggf vom Anwalt weiter beraten lassen.

Ich kenne auch einen Fall in dem der Versicherungsnehmer die Rechnung für den Erstbeitrag verbummelt hat, dachte er wartet einfach auf die Mahnung und bezahlt die dann, hatte dann einen Unfall und die Versicherung nahm ihn in Regress ohne eine Mahnung verschickt zu haben.

Dann lies dir das Mahnschreiben durch. Es gibt zwei Varianten.

Eine Versicherung tritt grundsätzlich erst NACH Zahlung der Erstprämie in Kraft. Wenn die Mahnung bereits vom Rücktritt vom Vertrag spricht, ist höchste Eisenbahn empfohlen.

Auch eine vorläufige Deckungszusage wird widerrufen, wenn der Vertrag nicht eingelöst wird.

Das steht übrigens alles in den allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Mit welcher Begründung hast du denn nicht gezahlt?

Wenn Du das Schreiben am 8.8. mit 14tägiger Frist bekommen hast, dürfte der Versicherungsschutz erloschen sein....

Dein Schaden wird nicht übernommen.

Ja es wurde aber am 23.8 das Geld überwiesen um der Kündigung entgegenzuwirken. 

Damit müsste doch der Versicherungsschutz am Montag wieder da sein ab dem Moment wo das Geld bei denen eingetroffen ist oder nicht ?

@SantaCruz52

Am besten klärst Du das mit der Versicherung ab. Meines Erachtens ist die Kündigung seitens des Versicherers wirksam. Und ganz ehrlich......welch Zufall, dass Du ausgerechnet einen Tag später einen Schaden verursacht hast !!?? Das riecht.....sorry...

@SantaCruz52

Du warst in jedem Fall mit der ERSTPRÄMIE im Verzug, Das berechtigt den Versicherer zum Rücktritt aus dem Vertrag.

Was ich mich frage ist wo Du eigentlich den 08.08. her hast. Der FS gibt den 14.08. an.

@machhehniker

OK, hab es gefunden. In einem Kommentar gibt er an sich vertan zu haben.