Leistungen von welchen Ämtern zur Aufstockung zu geringer Erwerbsminderungs, Sozialhilfe, Wohngeld?

4 Antworten

Solange deine Rente nur befristet ist und du wenigstens für 3 Stunden am Tag einer Beschäftigung nachgehen kannst,sollte das Jobcenter für dich zuständig sein,also ALG - 2,nach dem SGB - ll !

Ist die Rente dann unbefristet,dann stünden die ggf.Leistungen nach dem SGB - Xll vom Sozialamt zu,wenn du mit deiner Rente deinen Grundbedarf nicht decken kannst.

Dieser liegt derzeit bei 391 € Regelsatz ( wenn du alleine wohnst auf jeden Fall ) + deine angemessenen KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung,also der Warmmiete.

Demnach würden dir von deinen 430 € Rente,max.eine 30 € Versicherungspauschale abgezogen,solange du Leistungen nach dem SGB - ll bekommen würdest,wenn es dann Leistungen nach dem SGB - Xll sind,musst du dem Sozialamt nachweisen,das du Beiträge für Versicherungen zahlen musst.

Also würdest du jetzt ein anrechenbares Einkommen von 400 € haben,abzüglich der 391 € Regelsatz,blieben dann noch 9 € für deine KDU - übrig. Die Differenz von diesen 9 €,bis zu den angemessenen KDU - Kosten,würde dir als ALG - 2 Aufstockung vom Jobcenter zustehen.

Selbst wenn du keinen Anspruch auf ALG - 2 vom Jobcenter hättest,würdest du dann die Differenz nach dem SGB - Xll vom Sozialamt bekommen,darauf würde dich dann das Jobcenter schon hinweisen,das sie nicht mehr für dich zuständig sind.

Wenn du dann deine volle Rente bekommst,egal ob befristet oder dauerhaft,wirst du wahrscheinlich weder Anspruch beim Jobcenter noch beim Sozialamt haben.

Denn solltest du dann 900 € Rente bekommen,abzüglich ggf.30 € Versicherungspauschale oder Beiträge zu Versicherungen,dann hättest du immer noch ca.870 € anrechenbares Einkommen.

Von diesen ca.870 €,würden dann ab 01.01.2015 ( neuer Regelsatz ) 399 € abgezogen,so das du dann noch ca.471 € für deine KDU - übrig hättest und nur wenn du mehr zahlen müsstest,würde ggf.ein Anspruch bestehen.

Dann müsste aber ggf.geprüft werden,ob deine Warmmiete noch angemessen für 1 Person ist und ob du deinen Bedarf nicht durch Wohngeld decken kannst,denn das ist eine vorrangige Leistung,die dann beantragt werden müsste.

Um überhaupt für einen Bezug von Wohngeld in Frage zu kommen,musst du ein Mindesteinkommen von 80 % deines Bedarfes nach dem SGB - ll oder SGB - Xll selber erzielen.

Vielen Dank erst einmal für die freundliche Antwort!

Ich hatte noch vergessen zu erwähnen, das sich mich derzeit noch im Anstellungsverhältnis befinde, der Arbeitgeber aber keinen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann. Somit kommt es nun wohl zur vollen Erwerbsminderungsrente (wegen verschlossenen Arbeitsmarktes).

Dann wäre dennoch Arbeitslosengeld II die "aufstockende" Zahlung?

Wird diese Zahlung von Vermögen abhängig gemacht? BEi mir kommt erschwerend hinzu, dass ich stark Hypotheken belastetes Eigentum habe, dessen ad hoc Verkauf komplett nach hinten los gehen würde, allein schon wegen der Vorfälligkeit, die man zahlen müsste. Natürlich werden wir versuchen, das bald möglichst los zu werden. Aber, alles auf einmal geht nicht und irgendwie brauche ich pro Monat langsam mal mehr Geld.

Nicht, dass dieses Eigentum (auch, wenn es keine Einkünfte abwirft, weil die Zinsen diese schon auffressen) nun einer Aufstockung entgegen steht.

Zur Wohnung: Ich lege in 43 qm, zahle 540 Euro KALT (+ca. 110 Nebenkosten). Und das gemäß Mietspiegel....Die mit gemietete TG habe ich schon zum Mietpreis unter vermietet....

Wo oder bei wem kann man denn mal anrufen in Deutschland, um sich zu informieren, was einem zusteht.

Ist Wohngeld nicht schon einmal ein Anfang vielleicht? Ohne weitere Prüfung von Eigentum (belastete Wohnungen).

Erneut Danke!

@ASH1978

Du bist also noch nicht einmal arbeitslos ?

Dann müsste das erst einmal geklärt werden,dann musst du doch vorher schon längere Zeit Krankengeld bezogen haben.

Natürlich ist das SGB - ll und SGB - Xll vom Einkommen und Vermögen abhängig,da gibt es nur pro Person ein so genanntes Schonvermögen,was sich dann vom SGB - ll zum SGB - Xll in der Höhe sehr unterscheidet.

Im SGB - ll darf man da min.3100 € + einmalig 750 € für notwendige Anschaffungen besitzen,normal gilt hier,pro vollendetem Lebensjahr 150 € + diese einmaligen 750 €.

Ein PKW - mit einem Zeitwert von bis zu 7500 € pro Mitglied der BG - ( Bedarfsgemeinschaft,ab dem 15 Lebensjahr ) ist auch kein Problem,auch eine selber bewohnte angemessene Immobilie darf man besitzen.

Hingegen man im SGB - Xll max.2600 € besitzen darf und hier wird auch ein PKW - zum Problem,wenn man diesen nicht aus gesundheitlichen Gründen benötigt oder anderweitig darauf angewiesen ist,eine selber bewohnte angemessene Immobilie ist auch hier kein Problem.

Wohngeld kommt bei dir nicht in Frage,wenn du alleine wohnst und kein weiteres Einkommen außer deiner Rente hast. Weil du mit deiner KDU - von insgesamt 650 € + deinen evtl.Regelsatz von 391 €,bei einem Bedarf von 1041 € liegen würdest.

Von diesen 1041 €,brauchst du min.80 %,die aus eigenem Einkommen gedeckt werden müssen.

Das ganze Thema ist so umfangreich,das man das hier ohne weiteres nicht mal so eben beantworten kann. Dazu müssen alle relevanten Unterlagen über Vermögen / Einkommen / Mietzahlungen / Lebensversicherungen / Altersvorsorgen usw.beigebracht und in Augenschein genommen werden,um einen evtl.Anspruch berechnen zu können.

Am besten wird sein,wenn du dich in deiner Stadt mal nach einer Beratungsstelle für Hartz - 4 umsiehst,denn alleine wirst du damit nicht fertig und vom Jobcenter oder Sozialamt,kannst mit keiner Hilfe rechnen,wenn es um die Aufklärung deines Anspruches geht,die sind froh,wenn die Leute nicht wissen,was ihnen alles zusteht.

Wenn deine regelmäßigen monatlichen Einkünfte zur Bestreitung deines Existenzminimums nicht ausreichen, ist das Sozialamt für dich zuständig. Die stocken dann diese Einnahmen bis zum Existenzminimum auf.

Du scheinst daher einen Anspruch auf Grundsicherung zu haben,da du ja wohl dem Arbeitsmarkt zur zeit nicht zur Verfügung stehst. Wohngeld würde ich in deinem Fall aktuell eher asschleißen, weil das nur gezahlt wird, wenn man über 80 % des Existenzminimums selber finanzieren könnte. Danach sieht es bei dir eher nicht aus. Also ab zum Sozialamt.

Wohngeld wird sowieso mit der aufstockenden Hilfe verrechnet.

@DerHans

Es gibt nur eines von beiden !

Wenn du als Einzelperson weniger als 391,00 € plus den tatsächlichen Kosten der Unterkunft hast, hast du Anspruch auf aufstockende Hilfe.

Zuständig ist das originäre Sozialamt. "Grundsicherung für dauernd erwerbsgeminderte Personen". Wohngeldanspruch wird übergeleitet und ist dann darin bereits enthalten.

Wieso hast du das nicht längst beantragt? Allerdings würde bei einer Rentennachzahlung die Vorauszahlung verrechnet.