Lebensversicherung auszahlen mit 60 trotz Hartz 4

3 Antworten

Hat er seine Lebensversicherung bei Antragstellung ganz normal angegeben, ist sie als Vermögenswert eingestuft worden und bleibt damit auch Vermögen, selbst wenn sie ausgezahlt wird.

Deine Eltern haben auf Vermögen einen GEMEINSAMEN Freibetrag von Pi mal Daumen: Summe ihrer Lebenjahre x 150€ + 2 x 750€ (maßgebliche Höchstgrenzen findest du in § 12 SGB II, 9000€ alleine liegen aber deutlich unter dieser Grenze für beide).

Sollte die BG deiner Eltern also nicht noch weiteres nennenswertes Vermögen haben, ist die Auszahlung kein Problem .. und nein, es hat sich dieses Jahr nichts geändert.

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-12-SGB-II-ZuBeruecksicht-Vermoegen.pdf

Hallo anmice,

das ist eine sehr interessante Frage.

Das Arbeitslosengeld II ist nicht, wie die in der Zeit bis 2005gewährte Arbeitslosenhilfe an die Höhe eines früheren Einkommens gekoppelt,sondern besteht aus so genannten pauschalierten Regelleistungen, die sich etwaauf dem Niveau der derzeitigen Sozialhilfe bewegen.

Im Rahmen der Prüfung auf Anspruch von Arbeitslosengeld II werden grundsätzlichall deine verwertbaren Vermögensgegenstände und ggf. deines in einerBedarfsgemeinschaft lebenden Partners/ lebender Partnerin berücksichtigt.Verwertbares Vermögen bleibt nur innerhalb von folgenden Freibetragsgrenzenanrechnungsfrei:

Bei der Anrechnung von Vermögen stehen steht deiner Mutter und ihrem Partner ein Grundfreibetrag zu. Dieser betrug bis Juli 2006 200 Euro proLebensjahr. Ab August 2006 wurde dieser Freibetrag auf 150 Euro pro Lebensjahrgesenkt.

Der Grundfreibetrag ist auf jegliches verwertbares Vermögen anwendbar, wie z.B.Sparbücher, Sparverträge, private Lebens- und Rentenversicherungen,Fondsanlagen, ect.

Verfügbares Vermögen, das über die gewährten Freibeträge hinausgeht, istzunächst zu verwerten und im Rahmen einer angemessenen Lebensführungaufzubrauchen.
Als Partner/Partnerin gilt bei Arbeitslosengeld II:
- der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte
- die Person, die mit dir in einer eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
- der nicht dauern getrennt lebende Lebenspartner.
Zu dem bereits bestehenden Grundfreibetrag wurde durch Hartz IVzusätzlich ein weiterer Freibetrag für die Altersvorsorge eingeführt (§ 12 Abs.2 Nr. 3 SGB II). Geschützt werden geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorgedienen.

Durch einen Verwertungsausschluss wird die Verwendung von Kapital aus einerLebens- bzw. Rentenversicherung beschränkt. Ausgeschlossen ist jede Nutzung derVersicherung wie zum Beispiel Kündigung, Verpfändung, Abtretung oder Beleihungsowie jede Übertragung von Forderungen oder Eigentumsrechten an dem Vertrag anDritte, wie zum Beispiel die Einräumung von Bezugsrechten zugunsten Dritter(mit Ausnahme von widerruflichen Bezugsrechten für den Todesfall). Das Vermögenaus der Lebens- oder Rentenversicherung kann dann aufgrund der Vereinbarung vorEintritt in den Ruhestand nicht verwertet werden.

Durch diese Beschränkung kann Kapital aus einer Lebens- bzw. Rentenversicherungzum Beispiel vor einer Verwendung aufgrund Hartz IV geschützt werden. Im § 168Abs. 3  VVG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in der jeweilsgeltenden Fassung ist der Wert, der vom Verwertungsausschluss betroffen istfestgehalten.

Die Höhe des Freibetrages für die Altersvorsorge betrug bis Juli 2006 200 Euroje vollendetem Lebensjahr und deines Partners/deiner Partnerin, maximal jeweils13.000 Euro.

Ab August 2006 wurde der Altersvorsorgefreibetrag im Sozialgesetzbuch auf 250Euro je Lebensjahr erhöht.

Durch das am 17.04.2010 in Kraft getreteneSozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz (SozVersStbG) wurde derAltersvorsorgefreibetrag dann erheblich auf 750 Euro je vollendetem Lebensjahrerhöht.

Je nach Renteneintrittsalter ergeben sich folgende Höchstbeträge:
- Renteneintrittsalter 65 (vor dem 01.01.1958 geboren): 48.750 Euro
- Renteneintrittsalter 66 (nach dem 31.12.1957 und vor dem 01.01.1964 geborene:49.500 Euro
- Renteneintrittsalter 67 (nach dem 31.12.1963 geborene): 50.250 Euro.

Ob ein Verwertungsausschluss für die Lebensversicherung deiner Eltern möglich ist, hängtvon der Art deiner Versicherung ab. So ist ein Verwertungsausschlussbeispielsweise bei geförderten Rentenversicherungen wie der Riester-Rente oderRürup-Rente nicht notwendig, bei Risikolebensversicherungen aber nicht möglich,da hier nur der Todesfall abgesichert ist.

Du siehst, dass hier einiges zu beachten ist.

Die Versicherungsgesellschaft kann deinen Eltern hier individuell zu ihrem VertragAuskunft geben. Seit 2010 gilt für alle privaten Lebens- und Rentenversicherungenein Altersvorsorgefreibetrag von 750 Euro je vollendetes Lebensjahr, den duheute schon für deinen Ruhestand schützen lassen kannst.

Ich hoffe, ich konnte dir mit meiner Antwort helfen.

Viele Grüße,
Christina vom Allianz hilft Team.

Staatlich geförderte Altersvorsorge,wie Riester oder Rürup - sind anrechnungsfrei oder wenn sie bei Renteneintritt ausgezahlt werden,aber mindestens ab dem 60 Lebensjahr !!! Dürfte also nicht angerechnet werden.Kannst ja mal im Internet eingeben : ,, HARTZ l V - WAS GEHÖRT ALLES ZUM SCHONVERMÖGEN " und selber nachlesen,nicht das ich dir etwas falsches schreibe.