lebenslanges Wohnrecht Sohn

7 Antworten

Ja, es handelt sich um einen Vertrag, selbst wenn die Vereinbarung nur mündlich geschlossen worden wäre.

Hinzu kommt noch, dass man den Leihvertrag auf dem das eingeräumte Wohnrecht basiert auch nicht einfach so kündigen kann. Auch wenn mit dem Erlös aus dem Verkauf der Wohnung hier Heimkosten gedeckt werden sollen. Man könnte den Vertrag nur dann auflösen, wenn alle beteiligten Bedürftig wären und die Kosten nicht auch so aufgebracht werden können, aber das muss bewiesen werden.

Hier habe ich noch einen Link für dich:

http://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/lebenslanges-wohnrecht_idesk_PI17574_HI646329.html

Bei einen Wohnrecht muss man zwischen einen "schuldrechtlichen" Wohnrecht, was hier der Fall ist und einen "dinglichen" Wohnrecht unterscheiden. Letzterer wäre notarielle zu manche und im Grundbuch einzutragen. Ein Schuldrechtliches Wohnrecht wirkt nur gegenüber der Mutter und nicht automatisch gegenüber den Eigentümer der Wohnung. Die Mutter hätte natürlich das Problem, das sie das Wohnrecht nun nicht mehr erfüllen kann.

Entscheidend dürfte in Ihrem Fall aber noch etwas ganz Anderes sein, nämlich die Rückforderung von Geschenken bei Verarmung des Schenkers, wenn das Geschenk innerhalb der Lezten 10 Jahre erfolgte.

http://dejure.org/gesetze/BGB/528.html

Wenn davon auszugehen ist, das die Mutter die Kosten für das Pflegeheim nicht tragen kann, ohne das das Haus verkauft wird, dann liegt eine Verarmung vor und die Geschenke können, soweit noch vorhanden herausverlangt werden.

Da ist der Bruder auf dem falschen Dampfer. Im Falle dass wenn das Einkommen der Mutter nicht für die Plegekosten ausreicht, kann das Sozialamt die Eigentumswohnung verkaufen. Und wenn das Geld verbraucht ist, und ihr leistungsfähig wäret, müsstet ihr noch Pflegekosten bezahlen.

Der falsche Dampfer ist: Selbst wenn die Mutter Euch oder einem von Euch die ETW in den letzten 10 Jahren auf irgend eine Art übertragen hätte, könnte diese Übereignung rückabgewickelt werden müssen, die ETW verkauft werden, um mit dem Verkaufserlös anfallende Pflegekosten z bestreiten.

Dein Bruder muss das Wohnrecht schlicht und einfach vergessen oder er kauft die ETW selbst.

Schau mal in meinen Link, dass ist bei dem hier vorliegenden Leihvertrag gar nicht so einfach. Denn so lange keiner der zur Zahlung der Heimkosten verpflichteten Bedürftig ist und eine Leistung erbringen kann, kann der Leihvertrag nicht aufgehoben werden. Und die Bedürftigkeit ist zu beweisen.

@YK1972

Wohnrecht ist keine Verleihung und wenn das Einkommen der Pflegebedürftigen nicht ausreicht, die Söhne keine Zuzahlung leisten können und auch aufgrund der Selbstbehalte nicht müssen, wird eine mögliche Miete für die ETW in Anspruch genommen und wenn dieses Zusatzeinkommen auch nicht ausreicht kann das SA den Zwangsverkauf der ETW veranlassen.

@jockl

Komisch, dass selbst Gerichte etwas anderes sagen. Aber hier trifft man ja immer wieder auf Menschen, die es besser wissen wollen,als jedes Gericht oder das Gesetz.

Dem Erwerber gegenüber sind nur die Rechtsverhältnisse wirksam die sich aus dem Grundbuch ergeben. Ausnahme sind da bestehende Mietverhältnisse die kraft Gesetz auf den neuen Eigentümer übergehen. Das hier vereinbarte schuldrechtliche Wohnrecht hat keinerlei Wirkung gegenüber dem Erwerber der Wohnung. Nur der Mutter gegenüber könnte daher der Bruder Ansprüche -z.B. auf Schadensersatz- geltend machen. Allerdings in Ergebnis wohl ohne Erfolgsaussicht. Es handelte sich um eine Schenkung und die kann bei Verarmung des Schenkers innerhalb von 10 Jahren widerrufen werden.

Nur wenn dieses Wohnrecht ins Grundbuch eingetragen ist, ist es rechtlich verbindlich.

Jedes Immobiliengeschäft bedarf der grundbuchlichen Bestätigung. Sonst ist es nichtig.

Wenn dieses "Wohnrecht" lediglich verhindern soll, dass das Eigentum der Heimbewohnerin verwertet werden kann, könnte selbst ein rechtlich korrekter Vertrag 10 Jahre lang "rückabgewickelt" werden.