lebendslanges wohnrecht trotz auszug?

6 Antworten

Das Wohnrecht behält er, es ist lebenslang...

Allerdings ist es eben ein Wohnrecht, und kein Niesbrauchrecht, es beschränkt sich also lediglich auf das persönliche Wohnen des Berechtigten, aber nicht auf das Vermieten...

Dennoch ist das Mietverhältnis wirksam, auch wenn es unberechtigt zustande kam, und unterliegt somit dem deutschen Mietrecht. Und da darf man eben nur mit entsprechendem Grund kündigen, und das darf auch nur der Vermieter...

Folgendes Problem: Mieter, der Wohnrecht auf Lebenszeit in einer Wohnung hat, zieht im Februar aus der Wohnung. Überlässt sie einem jungen Mann in dessen Mietvertrag er aber vom Hausbesitzer eintragen läßt "Das Lebenslange Wohnrecht von Herrn .... besteht weiterhin"

Wenn man auszieht, verliert man sein lebenslanges Wohnrecht.

Ist das rechtens das dem jetztigem Mieter so einfach gekündigt werden kann?

Nicht ohne entsprechende Gründe, wie z.B. Eigenbedarf, das liegt aber hier nicht vor.

Ohne es zu wissen, würde ich tippen, dass hier der alte Mieter "Eigenbedarf" anmelden und der neue Mieter innerhalb von 3 Monaten ausziehen muss. Ansonsten wäre es mir ein Rätsel, was man von dem Wohnrecht wirklich hat. Vielleicht kommt aber noch ein schlauer Jurist oder jemand mit ähnlichen Erfahrungen zu dieser Frage, der wirklich Bescheid weiß.

Wenn Eigenbedarf dann müsste ja der kündigen der das Wohnrecht hat, oder? Der Mietvertrag wurde aber mit dem Hausbesitzer gemacht.

Schon verwirrend irgendwie

@dantebenito

Der Eigentümer muss dem Mieter kündigen, mit der Begründung der Gewährleistungspflicht zur Ausübung des lebenslangen Wohnrechtes. Als Frist sehe ich drei Monate.

Das Wohnrecht endet mW bei Auszug.

Wie sollte das der Hausbesitzer auch sonst bewerkstellen, wenn sowohl der Mieter, als auch der Wohnrechtinhaber gleichzeitig Anspruch auf die Wohnung erheben können. Dann wäre der Hausbesitzer demjenigen gegenüber der die Wohnung nicht in Besitz nehmen kann schadenersatzpflichtig.

Der Wohnrechtinhaber kann keinen Eigenbedarf anmelden, denn als solcher war er zwar berechtigt in der Wohnung zu wohnen, nicht aber die Wohnung zu vermieten. Aber den Mietvertrag hat hier ja auch der Eigentümer abgeschlossen.

http://www.frag-einen-anwalt.de/Entgeltliches-lebenslanges-Wohnrecht-Auszug-der-Mieter-mit-dem-Wohnrecht-__f216176.html

Falls es sich um ein 2 Fam. Haus handelt in dem der Vermieter auch selbst wohnt kann der Vermieter ein erleichtertes Kündigungsrecht wahrnehmen, das heißt er muß diese nicht begründen, allerdings verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist um 3 Mon.

Das sehe ich genauos.

Heißt das, dass der zusätzliche Vermerk im Mietvertrag

Das Lebenslange Wohnrecht von Herrn .... besteht weiterhin

nichtig ist? Das wäre ja dann echt blöd gelaufen für den ehemaligen Mieter.

@blauegruetze

Ein lebenslänges Wohnrecht kann nur wirksam in einer notariellen Urkunde vereinbart werden. Ich glaube auch nicht, daß der Wohnrechtinhaber die laufenden Kosten nach seinem Auszug weiter übernommen hat. Laut meinem Link wäre das nämlich notwendig gewesen um das Wohnrecht nach seinem Auszug nicht endgültig zu verlieren.

@Nemisis2010

Ich habe mir den Link durchgelesen und bin davon ausgegangen, dass hier der ehemalige Mieter der Weitervermietung genau aus diesem Grund zugestimmt hat. So kommt der Vermieter dennoch an sein Geld, die Wohnung steht nicht leer und auch der ehemalige Mieter muss sich finanziell keine Sorgen machen.

Aber wenn wirklich eine notarielle Urkunde darüber notwendig ist, hat er es wirklich vergeigt. Das tut mir tatsächlich Leid für ihn, da es ja offensichtlich ist, dass es so nicht geplant war.

@blauegruetze

aber im Link steht ja auch, daß man bei Auszug das Wohnrecht verliert. - ist leider so. Da hätte er sich vorher einfach mal schlau machen müssen. War denn das Wohnrecht generell notariell beurkundet?

@Nemisis2010

Das Wohnrecht war notariell beurkundet. Der ehemalige, also Wohnrechtinhaber, hat aber immer zum jetztigen Mieter gesagt er würde sowieso nicht in die Wohnung zurück gehen da diese eine steile Treppe hat. Der jetztige Mieter ist halt sauer das der Vermieter sinngemäß sagt "ok, du hast probleme, kein problem, wir schmeissen den mieter einfach raus und du kannst wieder rein"

@dantebenito

Der Vermieter kann den jetzigen Mieter aber nicht einfach rausschmeißen - schon gar nicht wenn sich der Mieter nichts zuschulden kommen läßt - denn die Kündigung muß der Vermieter schon begründen und Eigenbedarf kann er nicht geltend machen. Insofern hat mMn der jetzige Mieter schon Chancen wenn er auf sein Recht in der Wohnung zu bleiben besteht.

Da das Wohnrecht auf Lebenszeit notariell verbrieft ist, hat der Inhaber des Wohnrechtes das Recht nun wieder dieses auszuüben, auch wenn er vorübergehend einvernehmlich sich anderweitig aufgehalten bzw. gewohnt hat. Es kommt nun lediglich drauf an, mit welcher Frist der derzeitige Mieter raus muss. Was ist dazu vereinbart worden? Ich denke, es läuft auf die gesetzliche Dreimonatsfrist hinaus.

ja, er hat drei monate kündigungsfrist. das würde ja auch im umkehrschluss heißen der wohnrechtinhaber kann aus und einziehen wie er lustig ist?

@dantebenito

Das sehe ich so, es sei denn er gibt dieses Recht notariell beurkundet auf.