Lastschrift zurückholen? Welche Konsequenzen?
Hallo,
ich habe bei einem Discounter Trinken gekauft und dies mit Lastschrift bezahlt. Als diese Lastschrift abgezogen wurde, wurde mein Konto mit einem anderen Betrag belastet, sodass 2 Stunden lang nur 2 € auf meinem Konto waren und die 4 € nicht abgezogen werden konnten.
Daraufhin hab ich eine Benachrichtigung von der Sparkasse bekommen und den Betrag 2 Tage später mit angegebenen Verwendungszweck an den Discounter überwiesen.
Mir wurde allerdings von dem Kreditinstitut des Discounters 2 Tage nach meiner Überweisung die 4 € inklusive 5 € Bankgebühr und 5 € Mahngebühr abgezogen. Ich habe mich an den Kundendienst des Discounters gewandt, welcher mir mitteilte, dass das wohl ein versehen war und ich mich an das Kreditinstitut wenden solle.
Der Kundendienst vom Kreditinstitut sagte mir, dass die Forderung von 4 € inkl. 10 € Mahn - und Bankgebühr zurückgenommen werden würde.
Dies alles war vor 13 Tagen. Heute habe ich die 14 € selber zurückgeholt, da morgen die Frist zum zurückholen einer Lastschrift abläuft und bis jetzt das Kreditinstitut nix getan hat.
Nun habe ich 2 Fragen:
Hatte das Kreditinstitut überhaupt eine Berechtigung dazu, mir das Geld einfach abzuziehen, anstatt mir eine Rechnung zu schicken? Immerhin habe ich ja nur meine Zustimmung für die einmalige Lastschrift vom Discounter abgegeben, welche ja fehlgeschlagen ist.
Könnten sich daraus Konsequenzen ergeben? Immerhin habe ich meine "Schuld" beim Discounter ja schon beglichen..
LG, klischeefrau
5 Antworten
Zu Frage 1: Das kommt wohl auch darauf an, was du beim Lastschriftverfahren unterschrieben hast. Die üblichen Formulierungen beziehen sich nur auf den "umseitig benannten Betrag", aber vielleicht steht bei deinem Discounter etwas anderes. Ansonsten gebe ich dir Recht, die Abbuchung der Gebühren war dann unzulässig.
Zu Frage 2: Der Discounter könnte gegen dich noch eine Forderung wegen der entstandenen Bankgebühren erheben, aber laut mehrfacher BGH-Rechtsprechung nicht mehr! Da die Gebühren auf drei Euro gedeckelt sind, darf also auch diese Forderung maximal drei Euro betragen. Mahngebühren darf er ebenfalls in angemessener Höhe erheben, da du dich ab dem Zeitpunkt der Rücklastschrift im Verzug befandest. Dies setzt aber voraus, dass die Mahnung verschickt wurde, bevor dein Geld eingegangen ist.
Liebe klischeefrau,
generell ist dein Kreditinstitut berechtigt diese Gebühren einzufordern, jedoch immer mit Mitteilung, ob nun postalisch oder via Online Banking.
Dein Handeln war berechtigt, da es sich seitens der Bank geklärt war, die Frage ist jedoch ob du darüber auch ein Schriftstück erhalten hast. Am besten zur Bank gehen und alle Unterlagen vorlegen und die Situation schildern.
Es muss keine Mitteilung erfolgen , da die Bank das nciht belastet hat sondern der discounter ^^
Es muss keine Mitteilung erfolgen , da die Bank das nciht belastet hat sondern der discounter ^^
du hast auch unterschrieben, dass sich der Discounter das Geld beim nicht Einlösen einer Lastschrift inkl. anfallender Gebühren erneut von deinem Konto abziehen darf. AUf der Rückseite des Kassenbons dürfte das ausführlich beschrieben sein.
Der DIscounter wird dir die Gebühren trotzdem in Rechnung stellen, denn der Aufwand ist denen ja entstanden.
Also erstmal du hast unterschrieben das du für GEbühren auch belastet werden darfst du hast dir den Kassenbon noch nie durchgelesen oder ? xd ;) Außerdem belastet nciht de Bank dich nicht sondern der Discounter ;) UNd nein eine Mitteilung darüber muss nicht erfolgen ^^
ICh hab nicht ganz verstanden wofür welche Gebühren entstanden sein sollen ^^
Hallo,
ich denke du verstehst entweder falsch was dir erzählt wird oder dir wird unsinn erzählt.
zu den fakten:
- du zahlst mit karte und die lastschrift platzt wegen nichtdeckung
eine erneute abbuchung darf nicht stattfinden es sei denn du würdest eine erneute genehmiung erteilen - und gegen hier geschriebenes habe ich noch nie einen kassnezettel gesehne auf dem stände das erneut eingezogen wird wenn eine lastschrift platzt... da steht nur dass man die bank ermächtigt in dem fall die daten rauszugeben.. das lastschriftabkommen verbietet wie gesagt auch einen erneuten abbuchungsversuch ohne erneute genehmigung des kunden
das befreit dich natürlich nicht von deiner zahlungspflicht und die ist nach einer geplatzten lastschrift höher als zuvor denn die kosten die dem geschäft dadurch entstehne dürfen natürlich an dich weitergegeben werden. und das sind auch mehr als 3 euro . .denn kosten entstehen bei beiden banken bei deiner ujnd bei der bank des geschäftes und beides darf an dich weitergegeben werden . mir ist auch neu dass es eine rechsprechung gebne soll die verbietet dass dir weitere kosten in rechnung gestellt werden denn das geschäft hat ja einen arbeitsaufwand.. dazu kann ich aber abschließend nichts sagen ..ich kenne nur die bankseite sicher.. zweifle aber wie gesagt an dass das nicht rechtens wäre..
die zweite abbuchung wurde vom geschäft veranlasst damit hat die bank absolut nichts zu tun. da hat man die also total nonsens erzählt
die frist für die rückgabe einer lastschrift beträgt übrigens 8 wochne ich wieß nicht wie du auf 14 tage kommst .. 8 wochen sind korrekt..
für die rückgabe der zweiten lastschrift kannst du nicht belangt werden weil du dafür keine ermächtigung gegeben hast .. du wirst aber noch die kosten die durch die 1. geplatzte lastschrift entstanden sind überweisen müssen.