Lastschrift stornieren bei Warenrückgabe?

3 Antworten

Hallo, wenn Sie die Ware zurückgesandt haben, können Sie der Lastschrift nicht einfach aus Gutdünken widersprechen. Sie können der Lastschrift bis zu 6 Wochen widersprechen und dann wird sie in jedem Fall zurückgebucht, auch wenn das Versandhaus inzwischen insolvent ist Es ist möglich, dass Sie die Ware z.B. erst nach 3 Wochen zurücksenden, da ist die Lastschrift aber bereits 21 Tage oder mehr alt und wenn Sie aber jetzt die Monatsfrist abwarten, innerhalb derer das Versandhaus die Rückzahlung bewirken will, und dann feststellen, dass die Zahlung bei Ihnen noch nicht ankommen ist, dann können Sie der Lastschrift auch nicht mehr widersprechen, weil die Frist vorüber ist. Sie müssen sich dann halt genaau überlegen, was Sie tun. Ich würde empfehlen, vor Ablauf der 6-Wochen-Frist im Versandhaus anzurufen und zu klären, wo die Kohle bleibt und wenn Sie halt Bedenken haben, dann widersprechen Sie der Lastschrift. Vertragsgemäss ist das nicht, verstehe aber, dass Sie Angst um die Kohle haben. Strafbar machen Sie sich nicht; eineeer Lastschrift zu widersprechen in laufender Geschäftsbeziehung ist aber nicht der feine Ton! Es ist möglich, dass die Zahlung daann aber per Banküberweisung dennoch noch bei Ihnen ankommt, dann müssten Sie sie schnell zurückzahlen, sonst gibt es Ärger, zivilrechtlich. Zurückzahlen müssten Sie ees auf jeden Fall, die gegnerin hätte einen Anspruch gem. § 812 BGB aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen Sie. Viele Grüsse

Vielen Dank für die Antwort. Beantwortet den grössten Teil meiner Frage. Lediglich bei Insolvenz des Versandhauses . . .

Antwort von VollstreckerinVollstreckerin Sie können der Lastschrift bis zu 6 Wochen widersprechen und dann wird sie** in jedem Fall zurückgebucht, auch wenn das Versandhaus inzwischen insolvent** ist


Ist dies bei Insolvenz tatsächlich sicher? - Habe Nachstehendes dazu gefunden, kann jedoch nicht wirklich beurteilen, ob dies auf oben geschilderten Fall zutrifft:

... ist der Lastschriftwiderspruch, der ersichtlich aus nachträglicher Zahlungsreue im Hinblick auf die Insolvenz des Einziehenden erfolgt ist, als rechtsmissbräuchlich und damit nach BGH NJW 1979, 1652 unwirksam anzusehen.

"Ein Schuldner, der den Widerspruch zu dem Zwecke einlegt, Zahlungen auf begründete und von seiner Einzugsermächtigg. gedeckte Gläubigeransprüche rückgängig zu machen, die er, wenn er sie überwiesen hätte, nicht mehr hätte rückgängig machen können, nutzt die ihm seiner Bank gegenüber zustehende Widerspruchsmöglichkeit zweckfremd aus und handelt sittenwidrig.

Diese Rechtsauffassung wurde in vergleichbaren Fällen z.B. LG Berlin (Urteil vom 10.11.2009, Az.: 21 S 4/09 und LG Hamburg (Urteil v. 6.2.09 AZ 317 S 89/08 bestätigt.

Somit ist ein Lastschriftwiderspruch, der im Hinblick auf die Insolvenz des Einziehenden zum Zwecke der Verlagerung des Insolvenzrisikos erfolgt, sittenwidrig und nichtig.


Wie wäre dies zu verstehen, wenn die Ware bereits zurück gesandt ist?

theoretisch schon.