Lassen sich die Haltungskosten für einen Therapiebegleithund steuerlich absetzen?

3 Antworten

Ich würde es auf jeden Fall erklären mit aber vom Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellen lassen.

Wenn dir der Arbeitgeber dieses Hund für Notwendig hält (ev.deiner Freundin dafür extra Geld bezahlt)... dann dürfte es damit keine Probleme geben.

Ein Hund ist ja generell dem privaten Bereich zuzuordnen. Aber bei einem Therapiebegleithund ist es ja i.d.R. anders.

Diese Hunde werden ja oft schon "ausgebildet" gekauft bzw. gehen regelmäßig zu Lehrgängen. Dies würde ja niemand "privat" machen. Der einzige Grund dafür ist, dass man diese Hunde zu beruflichen Zwecken nutzt (Hierfür ist der Nachweis des Arbeitgebers hilfreich - Notwendigkeit bzw. Umfang bestätigen).

Die hohen Kosten für den Hund (Ausbildung) haben ihren Ursprung eindeutig im betr. Bereich. Die laufenden normalen Kosten (z.B. Nahrung) sind zwangsläufig und können ja nicht den privaten Bereich zugeordnet werden.

Das der Hund nun außerhalb der Arbeitszeit bei dem Arbeitgeber "Zuhause"
also "privat" lebt, spielt m.M. nach so gut wie keine Rolle. Weil dies eben in der Natur der "Sache" liegt. Anders als z.b. eine Maschine, kann man den Hund ja gerade nicht in der Arbeit lassen.

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Die Arbeitgeberin zahlt für den Einsatz des Hundes kein extra Gehalt, aber die Kosten für die Ausbildung wurden übernommen und die Tierarztkosten für Behandlungen, die für die Praxisarbeit zwingend notwendig sind, werden auch übernommen (Impfungen, Entwurmungen etc.). Dies spricht ja an sich schon dafür, dass die Arbeitgeberin den Einsatz des Hundes für notwendig hält. 
Die Arbeitgeberin ist gerade im Urlaub, aber danach wird da intensiv nachgefragt :)

Beim Therapiehund hab ich keine Ahnung, würde dies aber sehr stark befürworten.

Beim jagdlich eingesetzem geprüften Jagdhund sind die Kosten absetzbar, dieser gilt als Arbeitsmittel. Trifft natürlich nur auf den gewerblich tätigen Jäger zu.

Daß solche Kosten prinzipiell absetzbar sind solltest du, hoffentlich, deiner örtlich zutreffenden Hundesteuersatzung entnehmen können, hier, in Dresden, heißt es dazu: "Ein Hund wird zu beruflichen Zwecken im Sinne des Abs. 1 gehalten, wenn die Kosten der Hundehaltung Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Sinne des Einkommenssteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung sind oder wenn diese Kosten für Diensthunde öffentlich-rechtlicher Körperschaften überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden."

Danke für die Antwort.

Die Hundesteuersatzung bei uns gibt einen solchen Absatz leider nicht her. Eine Steuerbefreiung ist nur für bestimmte Hunde vorgesehen, wie z.B. Blindenführhunde, Jagdhunde, Rettungshunde etc... Therapiehunde werden hier nicht genannt.

Wir werden es mal versuchen, die Kosten als Werbungskosten abzusetzen. Mehr als es ablehnen können sie ja denk ich nicht. Ein Jagdhund wird ja neben der Jagd auch privat genutzt. Wieso sollten da Unterschiede gemacht werden?
Es ist ihre erste Steuererklärung. Wir sind schon sehr gespannt :D

@efjotef

> Wieso sollten da Unterschiede gemacht werden?

Weil ein Jäger einen Jagdhund zwingend braucht, Logopäden aber auch ohne Therapiehund arbeiten können.

Und weil nicht das Finanzamt den Unterschied begründen muss, sondern der Steuerpflichtige die Gleichwertigkeit seines Falls mit dem Jagd- bzw. Polizeihund.

Ein Blick in die Entscheidungsgründe des BFH-Urteils zum Diensthund könnte hilfreich sein - mit den Details weder eines Polizeihundes noch eines Therapiehundes kennt ich mich nicht aus.

@TomRichter

Logopäden aber auch ohne Therapiehund arbeiten können

Außer Prof. Habakuk Tibatong, der den Sprachfehler des Hundes therapiert!   ;)))

@TomRichter

Weil ein Jäger einen Jagdhund zwingend braucht

Nein, zwingend nötig ist der nicht, trotz des Spruches "Jagd ohne Hund ist Schund". Nötig ist der nur bei der Jagd auf Wassergeflügel.

Auch wenn man einen Hund dabei hat ist es manchmal sinnvoll, eine eigene Nachsuche zu unterlassen (damit man die Spur nicht zertrampelt) und statt dessen ein Schweißhundegespann um die Nachsuche zu bitten. Kommt drauf an, welches Wild man beschossen hat und wie es zeichnete.

Keine Erfahrung, auch keine Kenntnis entsprechender Urteile.

Aber: Mit ganz wenigen Ausnahmen (PKW, Computer) werden Werbungskosten nur anerkannt für Gegenstände, die ausschließlich beruflich genutzt werden.

Bei dem Hund würde ich stark annehmen, dass dieser auch privat genutzt wird - womit die Kosten der Haltung Privatvergnügen sind.

Wenn die Ausbildung ausschließlich dazu dient, den Hund zum Therapiehund zu machen, sollten die Fahrten zur Ausbildung wie Dienstreisen abzurechnen sein.

Die Kosten einer solchen Hundehaltung können auch Betriebsausgaben sein. Fällt da die private Mitbenutzung nicht weg?

@cg1967

Hundehaltung können auch Betriebsausgaben sein.

Gilt nur für chinesische/ koreanische Restaurants...

@cg1967

Bei Betriebsausgaben ist das Finanzamt weniger kritisch - aber die liegen hier ja nicht vor.

Für einen Diensthund (Drogenspürhund o.ä.) eines Polizisten wurde so ein Fall mal zugunsten des Steuerzahlers entschieden - aber das Finanzamt gab erst auf, als es den Prozess vor dem BFH verlor.

Ein Therapiehund ist nochmal eine Stufe privater als ein Diensthund (den hatte beispielsweise der Arbeitgeber angeschafft), das Finanzamt wird sich also kaum mit Verweis auf die Diensthund-Entscheidung zur Anerkennung der Werbungskosten überreden lassen.

Falls die Therapeutin bis zum BFH klagen möchte (ist wohl eine Frage der Rechtsschutzversicherung), wäre natürlich möglich, dass sie Recht bekommt.