Lärmschutzwall - Baugenehmigung
Hallo,
wir stehen vor dem Kauf eines recht schmucken Grundstücks, das ideal gelegen ist bis auf die anliegende, große Straße. Das Grundstück ist alleine und nur von Feldern und Straßen umgeben.
Ich möchte vor dem Kauf ein paar Dinge geklärt haben, das wichtigste wäre ein Lärmschutzwall.
Ein wenig Erde aufzuhäufen wird einem wohl kaum verboten sein, aber ich würde gern das rechteckige Grundstück zu zwei Seiten hin mit einem begrünten Lärmwall (98% Erde, 2% Stahl, zwischen ca 3,50m hoch) umranden, um von der Landstraße Ruhe zu haben. Bisher ist dort alles bewachsen, weshalb sich hinterher nicht viel ändern würde, da die Lärmschutzwand ebenfalls bewachsen wäre. Wie gesagt mauer ich niemandem das "Ding vor die Nase", höchstens der geradlinigen Landstraße.
Kann ich davon ausgehen, dass ich diese Wand realisieren dürfte? Unter welche Verordnungen fällt soetwas? Hat jemand schon Erfahrungen mit solch einem Bau gemacht?
Grüße Daniel
3 Antworten
Das hängt ganz von dem zuständigen Bauamt ab, die das genehmigen müssen; jeder hält das anders - jedes Bundesland, jede Stadt / Gemeinde hat eigene Regeln. Nur da wirst Du erfahren können ob es möglich ist.
Uii! Ein großes Vorhaben! Ich glaube nicht, dass dir das genehmigt wird, aber du kannst es ja versuchen: Frag erst mal bei deiner Gemeinde-/Stadtverwaltung nach und was im Bebauungsplan steht. Und auch beim zuständigen Bauamt beim Landratsamt! Am besten dummachst voeher eine Maßstabgetreuer Skizze mit allen Größenangaben und mit was du das Ding begrünen willst.
Alternativ kannst du von einem versierten Landschaftsarchitekt so einige Tipps geben lassen,wie man nur aus Pflanzen einen Lärmschutz realisieren könnte - Die Fachleute hierfür kannst du im Bauamt des Landratsamts erfragen.
Lärmschutzwände sind bauliche Anklagen, die baugenehmigungspflichtig sind, wenn sie nicht in einem Planfeststellungsverfahren nach Fernstraßengesetz enthalten sind.
Wenn sie an der Grenze errichtet werden sind sie "Zäune" und unterliegen dem formellen und materiellen Recht der jeweiligen Landesbauordnung; ihre Gestaltung kann zusätzlich im Bebauungsplan oder einer Ortsgestaltungssatzung geregelt sein.
Das gleiche gilt sinngemäß für Erdanschüttungen in der Abstandsfläche.